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Was ist ein geldwerter Vorteil?

Gutschein, Förderung, Geschenk oder Rabatt: Wie Sie bei Sachbezügen vom Chef Steuern sparen können, zeigt unser Überblick.

Als Arbeitnehmer/in bekommen Sie jeden Monat Ihr Gehalt. Das ist der Lohn für Ihre Arbeit und auf den müssen Sie Steuern zahlen. Vielleicht bekommen Sie am Ende des Jahres sogar einen Bonus, als Anerkennung für besonders gute Arbeitsleistungen. Dann müssen Sie auch dieses Geld genau wie Ihren Lohn versteuern. Das heißt: Bonuszahlungen sind nicht steuerfrei.

Manche Arbeitgeber/innen belohnen ihre Angestellten nicht mit Geld, sondern mit Sachbezügen. Sachbezüge sind Dienst- oder Sachleistungen, die Sie von Ihrem Chef bzw. Ihrer Chefin kostenlos oder günstiger bekommen. Der Vorteil: Sie müssen diese nicht mehr selbst kaufen und sparen bares Geld. Daher nennt man solche Sachbezüge auch „geldwerte Vorteile“ und diese müssen Sie grundsätzlich versteuern. Das passiert direkt über Ihre Lohnabrechnung. Ein typisches Beispiel für einen geldwerten Vorteil ist der Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen.

Es gibt aber einige Möglichkeiten, geldwerte Vorteile steuerfrei zu bekommen.

Wie kann ich geldwerte Vorteile steuerfrei erhalten?

Im Einkommensteuergesetz gibt es eine sehr lange Liste, was alles zu den geldwerten Vorteilen zählt. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst und zeigen Ihnen, wie Sie Zuwendungen Ihres Chefs bzw. Ihrer Chefin, trotz eines geldwerten Vorteils für Sie, steuerfrei bekommen können:

  • Bonusmeilen: Wenn Sie beruflich viel fliegen und dadurch Bonusmeilen gesammelt haben, können Sie diese privat nutzen, und zwar steuerfrei. Voraussetzung: Die gesammelten Bonusmeilen dürfen den Wert von 1.080 Euro im Jahr nicht übersteigen (siehe Personalrabatt). Allerdings kann Ihr/e Arbeitgeber/in verlangen, die dienstlich entstandenen Bonusmeilen auch für Dienstflüge zu nutzen.
     
  • Datenverarbeitungsgeräte: Laptops, Smartphones oder andere Datenverarbeitungsgeräte, die Sie von Ihrem Chef bzw. Ihrer Chefin geschenkt oder zu einem günstigeren Preis bekommen, sind in der Regel für Sie steuerfrei. Voraussetzung: Ihr/e Arbeitgeber/in versteuert den geldwerten Vorteil pauschal und überlässt Ihnen das Gerät zusätzlich zum Arbeitslohn. Allerdings ist Ihr/e Arbeitgeber/in nicht dazu verpflichtet, den geldwerten Vorteil pauschal zu versteuern.

    Tipp: Handelt es sich nur um eine Leihgabe, muss auch der Arbeitgeber keine Pauschalsteuer zahlen.
     
  • Essensmarken und Restaurantschecks: Das sind Papierzettel, die Sie in der Regel in Restaurants und Supermärkten, beim Bäcker oder Metzger einlösen können. Wie viel diese Gutscheine wert sein dürfen und alle weiteren wichtigen Infos dazu erfahren Sie in unserem Steuer-Tipp Essensgutschein: Mittagspause steuerfrei genießen.

    Stellt Ihre Firma kostenlos Wasser, Kaffee, Obst oder unbelegte Brötchen für die Mitarbeiter/innen zur Verfügung, müssen Sie das nicht in die Steuererklärung eintragen. Allerdings darf es keine komplette Mahlzeit sein, also kein Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Ein Rosinenbrötchen mit Kaffee zählt zum Beispiel nicht als richtige Mahlzeit, denn laut Rechtsprechung muss für ein Frühstück das Brötchen einen Aufstrich oder Belag haben [Ernsthaft!].
     
  • Fortbildung: Bezahlt der Chef bzw. die Chefin die Kosten Ihrer Weiterbildung, ist das für Sie steuerfrei, aber nur unter der Bedingung, dass die Schulung im Zusammenhang mit dem Beruf steht. Das heißt: Die Bildungsmaßnahme wird entweder im sogenannten "eigenbetrieblichen Interesse" des Arbeitgebers durchgeführt oder Sie verbessern dadurch Ihre beruflichen Kompetenzen.
     
  • Führerschein: Wenn Ihr Chef bzw. Ihre Chefin ein sogenanntes "eigenbetriebliches Interesse" daran hat, dass Sie beispielsweise den Lkw-Führerschein machen, dann ist dieser geldwerte Vorteil für Sie steuerfrei. Das gilt unter anderem für Feuerwehrleute oder Polizeianwärter/innen, denn ohne Fahrerlaubnis können sie Ihren Job nicht gut ausüben. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel Führerschein: Kosten von der Steuer absetzen.
     
  • Geschenke vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin: Sie haben Geburtstag oder feiern ein Dienstjubiläum? Dann darf Ihnen Ihr Chef bzw. Ihre Chefin pro Ereignis ein Geschenk im Wert von maximal 60 Euro steuerfrei machen. Dazu gehören aber nur typische Geschenke, wie beispielsweise Blumen, Bücher, CDs und Genussmittel. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Artikel Geschenke versteuern: So geht's. 
     
  • Gesundheitsförderung: Die Kosten für Physiotherapie, Massagen oder sportliche Aktivitäten, die der/die Arbeitgeber/in zahlt, sind bis zu 600 Euro im Jahr für Sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Bedingung: Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung. Das bedeutet, dass Sie eine besondere Beanspruchung am Arbeitsplatz ausgleichen. Gute Beispiele sind die Rückengymnastik für Vielfahrer/innen oder das Augentraining für Büro-Mitarbeiter/innen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Steuer-Tipp Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten - so geht das.
     
  • Incentive-Reise: Gewährt der/die Arbeitgeber/in eine pauschalbesteuerte Sachzuwendung, zählt dies nicht als Arbeitsentgelt und ist somit steuer- und sozialversicherungsfrei. Das heißt: Wenn der Chef bzw. die Chefin die pauschale Besteuerung in Höhe von 30 Prozent übernimmt, fallen für Sie weder Steuern noch Sozialabgaben an und Sie können Ihre Incentive-Reise voll und ganz genießen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Incentive-Reisen versteuern: So geht‘s.
     
  • Jobticket: Seit 2019 ist das sogenannte Jobticket, also eine Monats- oder Jahresfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt übrigens nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Büro, sondern auch für private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr. Allerdings müssen Pendler mit einer Einschränkung leben: Das steuerfreie Jobticket wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

    Alternativ dazu kann seit 2020 der/die Arbeitnehmer/in das Jobticket per Entgeltumwandlung vom Gehalt selbst finanzieren. In diesem Fall müssen für das Jobticket 25 Prozent pauschale Lohnsteuer gezahlt werden. Sozialabgaben werden nicht fällig. Bei dieser Variante wird das Jobticket nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Das heißt, Sie können 30 Cent pro Kilometer von der Steuer absetzen.
     
  • Kinderbetreuung wie Kindergarten, Kita oder Tagesmutter: Arbeitgeber/innen können ihre Mitarbeiter/innen mit einem steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss unterstützen. Dessen Höhe lässt sich frei gestalten, und er bietet für beide Seiten Vorteile. Bisher machen aber nur wenige Unternehmen Gebrauch von dieser Möglichkeit. Mehr dazu erfahren Sie hier: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung.

    Tipp: Ist Ihr Kind krank und muss kurzfristig betreut werden, kann Ihr Chef bzw. Ihre Chefin Sie mit 600 Euro steuerfrei unterstützen.
     
  • Ladesäule beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin: Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektroautos oder Hybrids im Betrieb des Arbeitgebers  bzw. der Arbeitgeberin steuerfrei. Das gilt nicht nur für Dienstwagen mit Elektromotor, sondern auch für private Elektrofahrzeuge, die am Ladestrom hängen. Und auch wenn der Chef bzw. die Chefin die privat bezahlten Stromkosten für Ihr Dienstauto erstattet, ist das ein sogenannter steuerfreier Auslagenersatz. Wie das genau funktioniert, erklärt unser Artikel Elektroauto und Steuer: Das müssen Sie beachten.
     
  • Parkplatz während der Arbeitszeit: Überlässt Ihnen Ihr Chef bzw. Ihre Chefin einen Parkplatz oder stellt ihn Ihnen günstiger zur Verfügung, ist das eine steuerfreie Leistung. Dies gilt aber nur für den Parkplatz während der Arbeitszeit.
     
  • Personalrabatt: Der/Die Arbeitgeber/in kann Ihnen Waren und Dienstleistungen, die er bzw. sie als eigene Produkte für den Markt herstellt, verbilligt oder kostenlos überlassen. Diese Preisvorteile bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 1.080 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Nur wenn dieser Betrag überschritten wird, ist er als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Was gilt, wenn ein/e Chef/in von einer Fremdfirma – also einem Dritten – Rabatte und Vergünstigungen erhält, erfahren Sie im Artikel Personalrabatt von einer Fremdfirma ist meistens steuerfrei.
     
  • Sachbezüge bis 50 Euro: Dabei kann es sich beispielsweise um Gutscheine handeln, diese sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit 1. Januar 2020 gelten dafür aber strengere Richtlinien, um Barlohn von Sachlohn abzugrenzen. Vor 2021 lagt die Grenze übrigens noch bei 44 Euro statt 50 Euro. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Neue Regeln für Sachbezugsleistungen.
     
  • Umzugskosten: Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen müssen, kann Ihr/e Arbeitgeber/in die Kosten für den Umzug übernehmen.
     
  • Vermögensbeteiligung: Beteiligt Sie Ihr Chef bzw. Ihre Chefin am Vermögen des Unternehmens, zum Beispiel durch Aktien, ist das für Sie ein steuerfreier geldwerter Vorteil. Aber nur, wenn die Vermögensbeteiligung nicht mehr als 360 Euro im Jahr beträgt und allen Mitarbeitenden offen steht (ab 2024 sind es 2.000 Euro). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel So versteuern Sie Aktienoptionen vom Arbeitgeber.
     
  • Werkzeuggeld: Nutzen Sie bei der beruflichen Tätigkeit oder im Betrieb Ihre eigenen Werkzeuge, kann der/die Arbeitgeber/in Ihnen hierfür eine Entschädigung zahlen. Diese Entschädigung ist für Sie natürlich steuerfrei.

    Info: Werkzeuggeld gibt es aber nur für Handwerkzeuge wie Hammer, Zange, Schraubenzieher, Schere oder ähnliches. Musikinstrumente, Schreibmaschinen oder ein PC gelten nicht als Werkzeug.
     
  • Zinsgünstiges Darlehen vom Chef bzw. der Chefin: Der Zinsvorteil aus einem Darlehen, das Ihnen Ihr Chef bzw. Ihre Chefin ganz ohne Zinsen oder zu günstigeren Zinsen gibt, ist ein geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Liegt das Arbeitgeberdarlehen jedoch unter 2.600 Euro, bleiben die Zinsvorteile steuerfrei. Die Höhe des Darlehens spielt keine Rolle, wenn der/die Arbeitgeber/in Ihnen ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Das heißt: Wenn Sie keinen Zinsvorteil haben, müssen Sie auch nichts versteuern. Mehr dazu erfahren Sie im Steuer ABC Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?

Einen schnellen Überblick zum Thema bietet auch unsere Infografik:

VLH-Infografik: Geldwerter Vorteil

Sie haben noch Fragen? Wir helfen Ihnen beim Steuern sparen. Eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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