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Corona: Sonderzahlungen bleiben steuerfrei

Die Corona-Krise zwang nicht wenige Arbeitnehmer/innen zu Extraschichten. Manche erhielten dafür einen Corona-Bonus – und der bleibt bis 1.500 Euro steuerfrei.

Corona: Steuervorteile für systemrelevante Berufe

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Heimen, Kassiererinnen in Supermärkten oder auch Lkw-Fahrer: Während in zahlreichen Berufen in Zeiten von Corona weniger zu tun war, mussten Bedienstete in vielen Versorgungsbereichen 2020 und 2021 deutlich härter schuften als sonst. Aber auch Angestellte in anderen Sparten, die nicht unbedingt systemrelevant sind, hatten es schwerer als sonst – und immer mehr Unternehmen wollten diese zusätzliche Belastung mit Sonderzahlungen honorieren – Stichwort: Corona-Bonus.

Solche finanziellen Boni müssen normalerweise versteuert werden – wegen der Corona-Krise wurde dafür aber eine Ausnahme geschaffen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hatte Anfang April 2020 verkündet, dass Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro wegen der Zusatzbelastung während der Corona-Krise komplett steuerfrei bleiben. Viele Arbeitnehmer/innen seien wegen der Pandemie unter erschwerten Bedingungen im Einsatz – dieses Engagement wolle man auch steuerlich honorieren. Zunächst war diese Regelung zum Corona-Bonus bis 31. Dezember 2020 befristet, wurde anschließend bis 30. Juni 2021 und dann bis 31. März 2022 verlängert.

Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro

Wichtig: Die Verlängerung bedeutete nicht, dass ein/e Arbeitnehmer/in mehr als 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus erhalten konnte. Es blieb bei der Höchstgrenze von 1.500 Euro – lediglich der Zeitraum, in dem die Sonderzahlung gewährt werden konnte, wurde verlängert. Das heißt: Wer im Jahr 2020 bereits 1.500 Euro als Corona-Bonus von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, konnte 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. Eine Staffelung der 1.500 Euro wäre 2020 zum Beispiel wie folgt möglich gewesen: 500 Euro im Oktober und 1.000 Euro im Dezember. Und dank der Verlängerung der Auszahlungsfrist war auch folgende Staffelung denkbar: 500 Euro im August 2021 und weitere 1.000 Euro im Februar 2022.

Ging der Corona-Bonus erst im April 2022 auf dem Konto des oder der Mitarbeitenden ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Dann ist der Bonus lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der Bonus als Sachzuwendung geleistet, sollte der bzw. die Arbeitnehmer/in den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.

Aber: Wer zwei oder mehr aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse bei jeweils einem oder einer anderen Arbeitgeber/in hat, durfte den Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Die Regeln zum Corona-Bonus im Überblick:

  • Arbeitgeber/innen konnten ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
  • Die Regelung gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 erhalten haben.
  • Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.
  • Zudem musste der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.

Übrigens:

Auch bei Minijobbern und Minijobberinnen gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum regelmäßigen Verdienst und führen somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die Sonderzahlung beeinflusste den 450-Euro-Minijob bzw. 520-Euro-Minijob daher nicht.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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