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Nebenbei etwas verkaufen: Gewinn versteuern, Gewerbe anmelden?

Wer neben seinem Beruf etwas strickt, näht, bastelt oder anders herstellt und verkauft, muss Steuern auf seinen Gewinn zahlen. Viele müssen sogar ein Gewerbe anmelden.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Marlies arbeitet seit kurzem als Rechnungsprüferin bei einem mittelständischen Unternehmen. Die Kollegen sind sehr nett und das Gehalt stimmt auch. Nur etwas trocken ist der Job – aber dafür tobt sich Marlies in ihrer Freizeit kreativ aus: Die leidenschaftliche Handarbeiterin strickt, filzt und näht die tollsten Sachen, zum Beispiel Handy- und Laptoptaschen, Untersetzer und Kaffeewärmer, Spielzeug und Handpuppen und vieles mehr. Ihre Kreationen verkauft sie an Freunde und Bekannte und vor allem übers Internet.

Alle Einnahmen müssen versteuert werden

Manchmal sind es nur 50 Euro, manchmal sogar 400 Euro im Monat, die über Marlies‘ Handarbeitsverkäufe zusammenkommen. Zieht sie die Kosten für Filzstoffe, Wolle, Nähgarn und die vielen anderen Utensilien ab, bleibt natürlich weniger hängen. Aber das, was am Ende als Gewinn rauskommt, muss Marlies in ihrer Steuererklärung eintragen. Denn dieser Gewinn zählt zu ihren persönlichen Einnahmen, genauso wie ihr Arbeitslohn. Allein mit ihrem Gehalt liegt Marlies über dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.820 Euro. Und alle Einnahmen, mit denen man über dem Grundfreibetrag liegt, müssen versteuert werden – also auch das, was Marlies über ihre Handarbeiten einnimmt.

Alle Kosten können abgesetzt werden

Begeistert ist Marlies darüber nicht gerade, denn an vielen ihrer Kreationen sitzt sie ganz schön lange. Für eine Handpuppe beispielsweise braucht sie mehr als 20 Stunden. Das originelle Endprodukt verkauft sie dann für 35 Euro – und bekommt damit einen Stundenlohn von noch nicht mal zwei Euro. Kleiner Trost: Marlies kann all ihre Ausgaben in der Steuererklärung angeben, nämlich als Betriebsausgaben. Dazu gehören die Stoffe, Wolle, Garn, Nadeln, Nähmaschine, die Gebühr für die Verkaufsplattform im Internet, das Verpackungsmaterial zum Verschicken ihrer Produkte an die Käufer und sogar die Fahrtkosten zur Post oder ins Stoffgeschäft und einiges mehr.

Wer regelmäßig verkauft, muss ein Gewerbe anmelden

Marlies verkauft ihre selbstgemachten Sachen und nimmt damit am "wirtschaftlichen Warenverkehr" teil. Genau wie jeder andere auch, der etwas zum Verkauf anbietet - egal, ob selbstgemacht oder nicht. Nimmt sie nur selten am wirtschaftlichen Warenverkehr teil, muss sie zwar streng genommen ihren Gewinn versteuern, aber kein Gewerbe anmelden. Verkauft sie neben ihrem Hauptberuf allerdings "regelmäßig und nachhaltig" ihre Handarbeiten, dann sind sowohl Steuern auf die Gewinne fällig als auch eine Gewerbeanmeldung.

Wie das mit der Gewerbeanmeldung funktioniert und was sie dazu braucht, erfährt Marlies bei ihrem zuständigen Gewerbeamt oder auch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

 

Übrigens:

Ob Hobby-Verkäufer oder Profi-Anbieter: Internetportale wie Ebay oder Amazon müssen auf Anfrage des Finanzamts den Namen, die Adresse, die Bankverbindung und die Verkaufsliste einer Person weitergeben. Das erleichtert Steuerfahndern künftig die Jagd nach Steuersündern. Weitere Infos dazu lesen Sie in unserem Artikel Verkaufsportale müssen Daten fürs Finanzamt offen legen.

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