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Sprachkurs von der Steuer absetzen

Die Kosten für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten absetzbar, wenn man die Sprache nur aus beruflichen Gründen lernt.

In immer mehr Stellenanzeigen wird ein "verhandlungssicheres Englisch" gefordert. Doch kein/e Meister/in ist je vom Himmel gefallen. Um eine Fremdsprache verhandlungssicher lesen und schreiben zu können, besuchen daher viele einen Sprachkurs. Ist der Fremdsprachenkurs dringend für den Job erforderlich, können Sie die Kosten dafür sogar als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Lernen Sie dagegen privat eine Sprache, zum Beispiel für den nächsten Urlaub, können Sie die Kursgebühren nicht geltend machen.

Berufssprache: Kurse wie Wirtschaftsenglisch sind problemlos absetzbar

Besuchen Sie einen Kurs wie zum Beispiel Wirtschaftsenglisch, können Sie die Kursgebühr problemlos in Ihrer Steuererklärung eintragen. Denn ein solcher Kurs bildet Sie speziell in der Berufssprache fort und hilft Ihnen bei einem privaten Besuch im Ausland nicht wirklich weiter.

Grundkurse: Sie müssen Ihre Teilnahme gut begründen können

Besuchen Sie einen Grundkurs in einer Sprache, müssen Sie belegen können, dass Sie die Fremdsprache dringend für Ihren Job brauchen. Zum Beispiel weil es einen neuen Geschäftspartner in China gibt und Sie deshalb einen Chinesisch-Grundkurs besuchen müssen. Können Sie dem Finanzamt nicht beweisen, dass Sie im Job auf die neue Sprache angewiesen sind, gehen die Beamtinnen und Beamten davon aus, dass Sie die Sprache aus einem privaten Grund lernen – und erkennen die Kosten dafür dann auch nicht an.

Sprachkurs im Ausland: Kosten sind nur bedingt absetzbar

Grundsätzlich können Sie die Kursgebühren für einen Sprachkurs im Ausland auch in Ihrer Steuererklärung eintragen. Allerdings ist sich das Finanzamt sicher, dass Sie auch immer privat unterwegs sind, wenn Sie ins Ausland reisen. Zum Beispiel, dass Sie in Paris nicht nur die Schulbank drücken, sondern auch den Eiffelturm besuchen. Aus diesem Grund können Sie zwar die Kursgebühren komplett von der Steuer absetzen, dürfen aber nur einen Teil – nämlich den beruflichen Teil – der Reisekosten geltend machen.

Unser Tipp:

Sind Sie für einen Sprachkurs im Ausland unterwegs, dann notieren Sie ganz genau, wie viel Freizeit Sie jeden Tag haben. Dank dieser Aufstellung kann das Finanzamt dann Ihre Reisekosten aufteilen. Wenn Sie sich unsicher sind, stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Seite. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Und noch ein Tipp: Damit das Finanzamt Ihre Kosten für den Sprachkurs auch tatsächlich anerkennt, können Sie Ihre/n Arbeitgeber/in um eine Bescheinigung über die berufliche Notwendigkeit des Sprachkurses bitten. Legen Sie diese dann Ihrer Steuererklärung bei.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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