Trennungsgeld – was ist das?
Ob Soldaten, Richter oder Beamte: Wer an einen anderen Dienstort versetzt wird, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Trennungsgeld.

Wer aus beruflichen Gründen an einem anderen Dienstort arbeiten muss – zum Beispiel wegen einer Abordnung oder Versetzung – bekommt Trennungsgeld. Aber nur unter einer Voraussetzung: Die eigene Wohnung darf nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle liegen. Das bedeutet, dass die Wohnung mindestens 30 Kilometer vom neuen Arbeitsplatz entfernt sein muss.
Trennungsgeld ist quasi eine Entschädigung dafür, dass Sie entweder einen weiteren Weg zur Arbeit in Kauf nehmen oder eine zweite Wohnung am neuen Dienstort haben müssen.
Wer bekommt Trennungsgeld?
Anspruch auf Trennungsgeld haben unter anderem Bundesbeamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst, Berufssoldat/innen und Soldat/innen auf Zeit.
Wie hoch ist das Trennungsgeld?
Wie viel Trennungsgeld es gibt, ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Es kommt auch darauf an, ob man verheiratet ist oder Single, ob man eine eigene Wohnung hat oder noch bei den Eltern lebt.
Arbeiten Sie für den Bund ist es zum Beispiel so: Wer verheiratet ist und nicht täglich nach Hause fahren kann, weil die tägliche Pendelei nicht zumutbar ist, der bekommt ein Trennungstagegeld in Höhe von 14,30 Euro. Diesen Betrag gibt es für jeden Tag Trennung von der Familie. Ist man nicht verheiratet, bekommt man 9,70 Euro. Wer täglich nach Hause fährt, bekommt immerhin die entstandenen Fahrtkosten erstattet.
Übrigens:
Das Trennungsgeld wird monatlich mit dem Gehalt überwiesen.
Muss ich Steuern auf das Trennungsgeld bezahlen?
Trennungsgeld ist in den ersten drei Monaten steuerfrei – es gibt also keine Abzüge. Sind die drei Monate aber vorbei, ist das Trennungsgeld steuerpflichtig. Es wird also auf den monatlichen Lohn draufgerechnet und sowohl Steuern als auch die Sozialversicherung abgezogen.
Bekommen auch Arbeitnehmende Trennungsgeld?
Trennungsgeld steht tatsächlich nur den oben genannten Berufsgruppen zu. Aber: Arbeitnehmende können auch viele Kosten für eine doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen.
Übrigens:
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.