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Trucker können Kosten für Raststätten absetzen

Seit 2020 gibt es für Lkw-Fahrer einen Pauschbetrag für Übernachtungen, den sie zusätzlich zur Verpflegungspauschale absetzen können. Wir erklären, wie das funktioniert.

Eine gute Nachricht für alle Trucker: Seit dem 01. Januar 2020 können Berufskraftfahrer/innen eine Übernachtungspauschale in Höhe von acht Euro pro Kalendertag von der Steuer absetzen – und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Und laut Bundestagsbeschluss steigt die Übernachtungspauschale ab 2024 auf neun Euro (der Bundesrat muss noch zustimmen).

Das heißt: Wenn Sie als Lkw-Fahrerin oder Lkw-Fahrer in Ihrer Schlafkabine auf einer Raststätte oder auf einem Autohof übernachten und Sie dort die kostenpflichtigen Duschen, Toiletten und Waschräume nutzen, eventuell sogar Park- oder Abstellgebühren zahlen müssen und ab und an Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine haben, dann beteiligt sich ab jetzt der Fiskus an diesen Kosten. 

Die Lkw-Übernachtungspauschale ab 2020

Dieser neue Übernachtungspauschbetrag gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit – und das im In- oder Ausland. Das heißt für alle Berufskraftfahrer/innen: Der Pauschbetrag für Übernachtungen von acht Euro (neun Euro ab 2024) wird als Pauschale für jeden Kalendertag berücksichtigt, an dem sie auch einen Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeit beanspruchen könnten. 

Übrigens:

Tragen Berufskraftfahrer/innen den Pauschbetrag in der Steuererklärung ein, ist es egal, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger waren. Wichtig ist nur, dass tatsächlich Kosten entstanden sind. 

Auch höhere Kosten können Lkw-Fahrer absetzen

Natürlich können auch höhere Aufwendungen als die acht Euro Übernachtungspauschale nachgewiesen und geltend gemacht werden. Dann braucht es aber die entsprechenden Nachweise. Außerdem gilt: Ob Sie die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag für Ihre Steuererklärung verwenden wollen, müssen Sie einheitlich für das ganze Jahr entscheiden.

Unser Tipp:

Um die höheren Kosten nachweisen zu können, empfiehlt das Bundesministerium der Finanzen in einem BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012 folgendes Vorgehen. Führen Sie drei Monate lang eine Liste darüber, wann und wo Sie eine kostenpflichtige Toilette oder Dusche benutzt haben: Tag, Datum, Uhrzeit, Name der Autobahnraststätte oder ähnlichem und die Höhe der Kosten. Für Ihre Übernachtungen in der Schlafkabine Ihres Lkw gilt das Gleiche, außer dass Sie dafür in der Regel keine Kosten notieren müssen. Wichtig: Nicht zu den Auslagen gehören die Wertbons, die Sie auf Einkäufe anrechnen lassen.

Rechnen Sie anhand Ihrer Aufzeichnungen Ihren täglichen Durchschnittsbetrag aus. Diesen Betrag können Sie dann für jeden Tag, den Sie beruflich mit dem Lkw unterwegs sind, in Ihrer Steuererklärung angeben. Nicht vergessen: Die Drei-Monats-Liste an die Steuererklärung hängen!

Wenn der Arbeitgeber die Kosten erstattet

Wenn Fernkraftfahrerinnen und -fahrer als Arbeitnehmende angestellt sind und ihnen ihre Firma die Reisenebenkosten komplett erstattet, können diese natürlich nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. Wurden allerdings die tatsächlichen Kosten ermittelt und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber überweist weniger, ist die Differenz wieder absetzbar.

Übrigens

Können die tatsächlichen Kosten nicht per Quittungen nachgewiesen werden, darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dennoch die entstandenen Kosten erstatten, und zwar steuerfrei bis zur Höhe des neuen Pauschbetrags – also acht Euro pro Übernachtung.

Vor 2020 mussten Berufskraftfahrer schätzen

Im Sommer 2012 fällte das oberste Steuergericht in Deutschland, der Bundesfinanzhof (BFH), ein positives Urteil für alle Lkw-Fahrer/innen: Wer in der Schlafkabine des Lkw übernachtet und für die Benutzung einer Toilette oder Dusche auf einer Raststätte bezahlen muss, kann diese Kosten von der Steuer abgsetzen.

Lagen Ihnen als Lkw-Fahrer/in keine Nachweise vor, konnten Sie deren Höhe schätzen. Im Rahmen waren dabei arbeitstägliche Kosten in Höhe von fünf Euro. Das wurde auch gerichtlich bestätigt.

Am 31. Juli 2019 brachte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf auf den Weg. Inhalt war unter anderem die geplante Einführung eines neuen Pauschbetrags für Berufskraftfahrer/innen in Höhe von acht Euro pro Kalendertag. Bundestag und Bundesrat stimmten der Neuregelung zu und so ist seit 2020 die neue Übernachtungspauschale für Fernkraftfahrer/innen anwendbar.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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