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Duales Studium: Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss

Wer dual studiert, hat bis zum Abschluss des Studiums Anspruch auf Kindergeld – egal, ob ein beruflicher Abschluss in das Studium integriert ist oder nicht.

Studentinnen und Studenten eines dualen Studiengangs steht während des gesamten, dreijährigen Studiums Kindergeld zu – unabhängig davon, ob in das Studium ein beruflicher Abschluss integriert ist oder nicht. Erst, wenn die Studierenden ihren Bachelor-Abschluss in der Tasche haben, endet das Studium. Kleiner Hinweis: Kindergeld gibt es in der Regel nur bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Mehr dazu erfahren Sie am Ende des Artikels.

Richter/innen stärken dualen Studenten den Rücken

Die Begründung: Bei einem dualen Studium – bestehend aus Berufsausbildung und Studium – liegt eine einheitliche Erstausbildung beziehungsweise ein Erststudium vor, das erst mit Erlangen des akademischen Grades beendet wird. Das stellten die Richter/innen aus Nordrhein-Westfalen in ihrem Urteil fest. Es spielt dabei keine Rolle, "ob die studienbegleitende Berufsausbildung regelmäßig oder auch zufällig vor Abschluss des Studiums abgeschlossen wird". 

Der konkrete Fall

Eine Mutter bezog Kindergeld für ihren 1988 geborenen Sohn. Der junge Mann begann 2008 ein duales Studium im Studiengang Steuerrecht. Parallel absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Student im Juni 2011 ab. Danach setzte er seine Ausbildung in der Steuerberaterkanzlei fort – mit mehr als 20 Stunden Arbeit wöchentlich. Das Studium schloss er im März 2013 mit dem Titel Bachelor of Arts ab.

Die Familienkasse strich der Mutter bereits ab 1. Januar 2012 das Kindergeld für ihren Sohn. Die Begründung: Durch die Prüfung zum Steuerfachangestellten sei die Erstausbildung abgeschlossen, das Studium sei eine Zweitausbildung. Die Mutter klagte – mit Erfolg. Das FG Münster sieht das duale Studium des Sohnes einheitlich als Erstausbildung. Das Aktenzeichen des Urteils: 2 K 2949/12 Kg.

Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt das Urteil

Nachdem die Familienkasse Einspruch gegen das Urteil erhoben hatte, befasste sich der BFH mit dem Streitfall. Die Richter/innen kamen zu dem Schluss, dass das fortgesetzte Bachelorstudium des Sohnes auch nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten noch als Teil einer einheitlichen Ausbildung zu werten ist. Entscheidend hierfür sind der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang, in denen die einzelnen Ausbildungsabschnitte durchgeführt wurden. Sie stellen laut Urteil des BFH (Aktenzeichen III R 52/13) integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung dar.

Kindergeld während des dualen Studiums sichern

Duales Studium

Seit den 1970ern gibt es das duale Studium in Deutschland. Das Prinzip: Während des dreijährigen Studiums wechseln die Studierenden regelmäßig zwischen Theoriephasen an der Hochschule und Praxisphasen in ihren Unternehmen. Ausbildung und Studium laufen also parallel – so können Studenten das theoretisch gelernte Wissen direkt in der Praxis umsetzen. Das duale Studium endet mit einem Bachelor-Abschluss.


Lehnt die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld ab, können Sie als Betroffener Einspruch einlegen. Jetzt ist die Familienkasse wieder an der Reihe und muss den Antrag erneut prüfen. Bleibt die Familienkasse bei der zuvor getroffenen Entscheidung, bekommen Sie eine sogenannte Einspruchsentscheidung. Innerhalb eines Monats nach Eingang können Sie beim zuständigen Finanzgericht dagegen klagen.

Die Beraterinnen und Berater der VLH erstellen gerne Ihre Steuererklärung für Sie und stehen Ihnen bei einem Einspruch zur Seite. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Kindergeld für Studenten und Azubis unter 25

Grundsätzlich endet der Anspruch auf Kindergeld, sobald der Nachwuchs volljährig ist. Doch es gibt Ausnahmen. Ob Erstausbildung, Freiwilligendienst oder Behinderung, in einigen Fällen steht Eltern auch über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld zu. In unserem Steuer ABC Kindergeld: Die Antworten auf die sechs häufigsten Fragen haben wir Ihnen alle relevanten Informationen zum Thema zusammengestellt.

Übrigens:

Die meisten Studierenden müssen keine Steuererklärung abgeben. Tun sie es trotzdem, können sie davon unter Umständen finanziell profitieren. Mehr dazu in unserem Artikel Steuererklärung als Student kann sich lohnen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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