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Steuererklärung als Student kann sich lohnen

Die meisten Studentinnen und Studenten müssen keine Steuererklärung abgeben. Tun sie es trotzdem, kann sich das lohnen: Studierende können zahlreiche Kosten von der Steuer absetzen.

Steuererklärung als Student kann sich lohnen

Studiengebühren, Arbeitsmaterial, Drucker, Laptop oder Computer, Fahrtkosten, vielleicht ein Auslandssemester, Miete für die Studentenbude, Telefon- und Internetkosten, eventuell noch Versicherungen: Ein Studium geht ganz schön ins Geld. Und nicht jeder Student oder jede Studentin kann oder will sich komplett von den Eltern sponsern lassen. Aber: Ab einer gewissen Grenze an Einkünften sind auch Studierende dazu verpflichtet, beim Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben – allerdings betrifft das die wenigsten.

Unser Tipp:

Eine freiwillige Steuererklärung darf jeder Student bzw. jede Studentin abgeben. Das kann sich durchaus lohnen und den ein oder anderen Euro ins strapazierte Portemonnaie spülen.

Wann Studenten eine Steuererklärung abgeben müssen

Klären wir zunächst, wann ein/e Student/in eine Steuererklärung abgeben muss. Das nennt sich dann übrigens Pflichtveranlagung und gilt in den folgenden Fällen:

  • Der Student oder die Studentin verdient mit einer selbstständigen oder einer freiberuflichen Tätigkeit mehr als den Grundfreibetrag. Dieser beträgt 11.604 Euro für das Jahr 2023 (2023: 10.908 Euro).
  • Der Student oder die Studentin hat andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, die den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten.
  • Der Student oder die Studentin hat Lohn oder Gehalt gleichzeitig, also nebeneinander von mehreren Arbeitgebern erhalten.

In diesen Fällen muss die Steuerklärung des Studenten oder der Studentin fristgerecht beim Finanzamt eingehen. Zuständig ist das Finanzamt in der Stadt oder dem Landkreis, in dem er oder sie seinen gemeldeten Wohnsitz hat, das sogenannte Wohnsitz-Finanzamt. Dieses Finanzamt ist in jedem Fall zuständig – auch dann, wenn die Universität oder die Fachhochschule in einer anderen Stadt liegt oder sogar in einem anderen Bundesland.

Übrigens:

Wenn man Arbeitnehmereinkünfte bezieht, behält der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der Regel die Lohnsteuer direkt ein. Aus diesem Grund ist man nicht automatisch in der Pflichtveranlagung, wenn die Arbeitnehmereinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Ein Minijob beispielsweise führt nicht zur Pflichtveranlagung.

Der Student und die freiwillige Steuererklärung

Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann dies freiwillig tun. Das nennt sich dann Antragsveranlagung. Auch wenn Studenten oder Studentinnen in den Semesterferien einen Job angenommen haben, zum Beispiel einen Minijob, oder als studentische Hilfskraft arbeiten, sind sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Außer sie haben, wie oben erwähnt, gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Geld erhalten beziehungsweise mit ihren Einkünften den Grundfreibetrag überschritten. Aber wie gesagt: Es kann sich durchaus lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben.

Übrigens:

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, ist nicht an die üblichen Fristen gebunden. Bis zu vier Jahre rückwirkend kann sie beim Finanzamt eingereicht werden. Beispielsweise darf die Steuererklärung 2020 noch bis zum 31.12.2024 abgegeben werden.

Was Studenten von der Steuer absetzen dürfen

Aber was kann man als Student oder Studentin nun eigentlich von der Steuer absetzen? Oder anders ausgedrückt: Welche Kosten mindern das zu versteuernde Gesamteinkommen, was zu einer Steuerrückerstattung führen kann? Manche Aufwendungen werden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, andere nur als eingeschränkt absetzbare Sonderausgaben. Für einige Kosten gibt es Pauschalsätze, für andere wiederum Höchstgrenzen.

Eine Übersicht mit Links zu unseren entsprechenden Artikeln:

Wichtig: Zwar müssen der Steuererklärung inzwischen keine Belege mehr beigefügt werden, dennoch fordert das Finanzamt im Nachhinein möglicherweise Nachweise. Deshalb sollten Studenten und Studentinnen ihre Unterlagen gewissenhaft pflegen und Belege aufbewahren.

Student kann Krankenversicherung geltend machen

Auch Beiträge für die Krankenversicherung können Studenten und Studentinnen steuerlich geltend machen. Natürlich nur, wenn sie selbst versichert und nicht mehr familienversichert, also bei den Eltern mitversichert sind. Absetzen lassen sich sowohl Kosten für die normale Krankenversicherung als auch für eine Auslandskrankenversicherung. Letztere ist bei einem Auslandssemester empfehlenswert. Ebenfalls von der Steuer absetzen lassen sich Beiträge für die Rentenversicherung, eine Haftpflichtversicherung oder auch verschiedene Zusatzversicherungen, zum Beispiel eine Zahnzusatzversicherung. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch unser Artikel Diese Versicherungen können Sie absetzen.

Übrigens:

Beim Finanzamt einreichen können Studenten und Studentinnen ihre Steuererklärung per ELSTER, also online. Die Abgabe ist aber auch in Papierform möglich, also ausgedruckt, solange keine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Weitere Infos dazu liefert unser Artikel Wie kommt Ihre Steuererklärung zum Finanzamt?

Unterhalt zählt nicht zu Einkünften von Studenten

Wenn Studenten oder Studentinnen eine Einkommensteuererklärung abgeben – ob freiwillig oder nicht –, müssen sie natürlich auch ihre Einkünfte eintragen und nicht nur ihre Ausgaben. Gute Nachricht: Unterhaltszahlungen der Eltern gelten nicht als Einkünfte und sind somit auch nicht steuerpflichtig.

Apropos Eltern: Auch sie können Steuern sparen, wenn ihre Kinder studieren. Und zwar mit dem Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr. Genau erklärt wird das in unserem Artikel Ausbildungsfreibetrag – was ist das?

Übrigens:

Du bist Student beziehungsweise Studentin und musst oder willst eine Steuererklärung machen? Unsere Beraterinnen und Berater übernehmen das gerne für dich. Eine Beratungsstelle in deiner Nähe findest du über unsere Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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