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Diese Ausbildungskosten kannst du von der Steuer absetzen

12.04.2024
Ob Lehre, Studium oder Ausbildung: Einen Beruf zu erlernen kostet Geld. Wir zeigen dir, wie du die Kosten dafür absetzen kannst.

Zusammenfassung

  • Ja, Ausbildungskosten kannst du absetzen, entweder als Sonderausgaben oder als Werbungskosten.
  • Gelten die Ausbildungskosten als Sonderausgaben, kannst du maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzen.
  • Werbungskosten sind unbegrenzt und können per Verlustvortrag ins nächste Jahr "geschoben" werden.
  • Eltern haben kaum Möglichkeiten, die Ausbildungskosten ihrer Kinder steuerlich geltend zu machen.

Nach aktueller Steuerrechtslage kann jede/r seine Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt für die Erstausbildung genauso wie für jede weitere Ausbildung nach der Schule.

Der Unterschied wird erst dann deutlich, wenn es darum geht, wieviel man steuerlich geltend machen darf und ob die Ausbildungskosten Sonderausgaben oder Werbungskosten sind. Dazu gleich mehr.

ÜBRIGENS:

Kosten für eine berufliche Fort- und Weiterbildung gelten immer als Werbungskosten und können dementsprechend als solche abgesetzt werden.

Ausbildungskosten schnell erklärt

Unser Video zum Thema Ausbildungskosten gibt dir einen schnellen Überblick. Für die Details: Lies einfach weiter!

Erste oder zweite Ausbildung: Der Unterschied

  • Erste Ausbildung: Unter Erstausbildung versteht die Finanzverwaltung die erste Lehre, die erste Ausbildung oder das erste Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs. Seit 2004 gilt: Je nachdem, ob du mit dieser ersten Ausbildung Geld verdienst oder nicht, kannst du die Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Kosten "nur" als Sonderausgaben absetzen zu dürfen hat viele Nachteile, daher ist diese Regel ziemlich entscheidend.
  • Zweite Ausbildung: Die Kosten für jede weitere Ausbildung, nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung, werden wie Fort- oder Weiterbildungskosten behandelt und können daher als Werbungskosten abgesetzt werden. Um von diesem Vorteil zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die vorausgegangene, erste Ausbildung hat mindestens 12 Monate gedauert und wurde mit einer Prüfung abgeschlossen. 

Dass diese Unterscheidung nicht immer ganz einfach ist, zeigt ein Revisionsverfahren (Aktenzeichen VI R 22/21). Hier müssen die Richterinnen und Richter der Frage nachgehen, ob die Umschulungskosten eines Steuerpflichtigen als Werbungskosten anerkannt werden, wenn dieser zuvor zwar lange Jahre selbstständig tätig war, aber nie eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Das Urteil ging negativ für den Steuerpflichtigen aus. Das heißt: Haben Sie nie eine formalisierte Berufsausbildung gemacht, ist es egal, ob Sie zwischendurch gearbeitet und Steuern gezahlt haben, Ihre vermeintliche Umschulung gilt als Erstausbildung mit allen steuerlichen Konsequenzen.

Übrigens:

Der Besuch einer allgemein bildenden Schule, wie beispielsweise des Gymnasiums oder der Hauptschule, gilt nicht als Berufsausbildung.

So ist die Rechtslage dazu

Zwischenzeitlich hatte sich sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage befasst, ob die Einordnung der ersten Ausbildungskosten als Sonderausgaben gegen das Grundgesetz verstößt. Doch es bestätigte Ende 2019 das geltende Abzugsverbot und stellte damit klar, dass die Kosten der Erstausbildung weiterhin Privatsache sind.

Durch dieses Urteil sind auch alle Verfahren (u.a. Aktenzeichen VI R 2/12 und VI R 8/12) entschieden worden, die der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, bereits 2014 dem BVerfG vorgelegt hatte. Denn auch wenn die Richter/innen des BFHs der Auffassung waren, die derzeitigen Regelungen verstießen gegen das "verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit", so hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort: Die ersten Ausbildungskosten können weiterhin nur als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Fazit:

Das Urteil des BVerfGs bedeutet für alle Betroffenen, die einen "Verlustfeststellungsbescheid" beim Finanzamt beantragt hatten und deren Einkommensteuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurde, dass ihre Bescheide nun gültig (rechtskräftig) sind und in Bezug auf die Ausbildungskosten nicht mehr geändert werden können.

Diese Ausbildungskosten kannst du absetzen

Egal ob erste oder zweite Ausbildung, diese Kosten kannst du steuerlich geltend machen:

  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen, wie beispielsweise BAföG. Mehr darüber in unserem Artikel Bildungskredit: Zinsen sind absetzbar.
  • Studiengebühren sowie Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren etc.
  • Portokosten für Briefe an die Hochschule, insb. beim Fernstudium.
  • Ausgaben für sogenannte Arbeitsmittel wie Fachliteratur, einen Laptop, Büromaterial oder einen Schreibtisch. Ebenso Kosten für ein eigenes Arbeitszimmer.
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, zum Beispiel zur Universität oder Fachhochschule. Mehr dazu erfährst du in unserem Top-Thema Student oder Azubi: Fahrtkosten richtig absetzen.
  • Hin- und Rückfahrt zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften, wenn man diese belegen kann.
  • Kosten für eine Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort – also Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung etc. Unter welchen Bedingungen du die Miete absetzen kannst, erklärt unser Artikel Student kann Miete absetzen.
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene Studienreisen, Exkursionen, Praktika oder wenn du anderweitig aufgrund deiner Ausbildung länger von Zuhause weg bist. Das gilt auch für ein Auslandssemester oder ein verpflichtendes Auslandspraktikum.
  • Versicherungsbeiträge, die du selbst bezahlt hast.

Vier Beispiele zum Thema Ausbildungskosten

Unsere folgenden Beispiele zeigen vier typische Ausbildungsszenarien und die dazugehörigen steuerlichen Regelungen:

1. Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses: Maximal 6.000 Euro im Jahr absetzen

Nico hat früher stark gestottert. Nach unzähligen Therapien konnte ihm endlich ein spezialisierter Sprachtrainer helfen und seither spielt der junge Mann mit dem Gedanken, ebenfalls Logopäde zu werden. Doch auch ein Studium würde ihn reizen. Steuerrechtlich gesehen gelten für beide Ausbildungsgänge die gleichen Bedingungen.

Nico sammelt alle Nachweise über seine Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Ausbildung stehen. Die Gesamtsumme seiner Kosten könnte er in die Anlage "Sonderausgaben" in seine Steuererklärung eintragen. Maximal 6.000 Euro im Jahr dürfte er an Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Mehr zum Thema: Sonderausgaben finden Sie hier.

Der Haken daran: Nico hat noch kein eigenes Einkommen und kann somit auch nichts absetzen. Er geht leer aus. Und da Sonderausgaben nur in dem Jahr angegeben werden dürfen, in dem sie bezahlt wurden, kann Nico die Kosten auch nicht später geltend machen.

Dieses Problem besteht jedoch nur bei einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, d.h. mit der Ausbildung wird kein Geld verdient. Dazu gehören Magister-, Diplom- und Bachelor-Studiengänge, außerdem Heilberufe wie Logopädie und Physiotherapie.

Klingt kompliziert?

Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich aus und unterstützen dich gerne. Eine VLH-Beratungsstelle in deiner Nähe findest du über unsere Beratersuche.

2. Erstausbildung im Dienstverhältnis: Kosten unbegrenzt absetzen

Linda beginnt gerade eine Ausbildung zur Polizistin. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich dabei – wie auch bei einer Lehre, einem dualen Studium oder dem Referendariat – um ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis: Sie wird während ihrer Ausbildungszeit lernen und gleichzeitig arbeiten.

Deshalb steht ihr ein kleines Ausbildungsgehalt zu. Genau wie andere Lehrlinge muss Linda auf dieses Gehalt Steuern zahlen. Aus diesem Grund, so die Steuerrechtsprechung, darf sie die Kosten für ihre Berufsausbildung als Werbungskosten unbegrenzt von der Steuer absetzen. Dafür nutzt sie die Anlage N ihrer Steuererklärung. Alles zum Thema Werbungskosten finden Sie hier.

Für Linda ist klar: Bei einem schmalen Anwärtergehalt von monatlich 1050 Euro wird sie jeden Steuervorteil nutzen. Deshalb sammelt sie alle Rechnungen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zahlen muss, angefangen mit der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz über die Kosten für das Bus- und Bahnticket, ihre Bücher und vieles mehr – all diese Ausgaben kann sie am Ende des Jahres zusammenrechnen und in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Das zuständige Finanzamt wird die Summe der Ausbildungskosten von ihren Jahreseinnahmen abziehen und nur den Rest versteuern.

ÜBRIGENS:

Wer wenig verdient, kann zunächst nur wenig absetzen. Daher kann sich bei Auszubildenden im Dienstverhältnis ein Verlustvortrag anbieten – erst recht, wenn die Ausbildungskosten höher sind als die Ausbildungsvergütung. Wie das genau funktioniert, erfährst du in unserem Steuer-ABC Was ist ein Verlustabzug?

3. Zweite Ausbildung: Kosten unbegrenzt absetzen

Philipp hat eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker abgeschlossen und Anfang des Jahres mit einem Maschinenbaustudium angefangen. Da er bereits eine erste Ausbildung in der Tasche hat, die länger als ein Jahr dauerte und mit Prüfung abgeschlossen wurde, handelt es sich bei dem Studium um seine zweite Ausbildung. Aus diesem Grund darf er die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten in seine Steuererklärung eintragen und zwar in Anlage N.

6.400 Euro im Jahr zahlt Philipp für Studiengebühren, die Fahrt zur Uni, seine Bücher und so weiter. Das Problem ist allerdings, dass er während dieser Zeit nichts verdient. Daher zahlt er keine Steuern und kann auch nichts absetzen. Seine Möglichkeit, um dennoch zu sparen: Er schiebt die Kosten für seine Ausbildung von Jahr zu Jahr, bis er etwas verdient. Im Steuerrecht heißt das: Verlustvortrag. Das bedeutet: Wenn Philipp seinen Abschluss macht und danach anfängt zu arbeiten, kann er die gesammelten Verlustvorträge nachträglich geltend machen.

Diese Möglichkeit funktioniert jedoch nur bei Werbungskosten. Daher ist es doppelt von Vorteil, dass Philipps Studium seine zweite Ausbildung ist. Dazu gehören: Eine zweite Lehre oder ein Zweitstudium, ein Erststudium nach abgeschlossener Lehre, ein Universitätsstudium nach dem Fachhochschulabschluss oder die Promotion.

ÜBRIGENS:

Auch ein Master-Studium ist ein zweites Studium, denn die Finanzämter erkennen den vorausgehenden Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung an.

4. Eltern unterstützen ihre Kinder finanziell: 1.200 Euro Ausbildungsfreibetrag im Jahr

In ihrer Ausbildung verdient Andrea gut 750 Euro im Monat – viel zu wenig für alle anfallenden Kosten im Alltag, findet ihr Vater. Deshalb will er sie unterstützen und zahlt die Miete ihrer kleinen Wohnung und die Versicherungen für ihr Auto samt Benzinkosten. Aber Papas Großzügigkeit zahlt sich steuerlich gesehen für ihn kaum aus: Lediglich 1.200 Euro im Jahr (bis 2023 waren es 924 Euro) darf er in seiner Steuererklärung angeben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Ausbildungsfreibetrag – was ist das?

ÜBRIGENS:

Wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern die Unterhaltskosten für ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen – und zwar für 2023 bis zu 10.908 Euro im Jahr. Von diesem Unterhaltshöchstbetrag werden jedoch alle Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über 624 Euro liegen, abgezogen, sodass meistens nichts mehr übrig bleibt. 

Quellen

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