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Alleinerziehend: Steuerklasse II (2) nutzen, Entlastungsbetrag sichern

Sie sind alleinerziehend? Dann sichern Sie sich jetzt schnell Steuervorteile! Wir zeigen, wie das geht.

Insgesamt leben 11,6 Millionen Familien mit Kindern in Deutschland, davon gut 2,6 Millionen Familien oder rund 22 Prozent von Alleinerziehenden, so das Statistische Bundesamt 2022. Es bestätigt damit den bundesweiten Trend zu mehr Alleinerziehenden.

Das bedeutet: Rund 2,2 Millionen Mütter und etwas mehr als 400.000 Väter waren 2022 alleinerziehend in Deutschland. Dabei ist auffallend, dass die Zahl der alleinerziehenden Mütter deutlich höher ist, als die der Väter. 

Eine dieser Alleinerziehenden ist Lydia. Sie lebt mit ihrer kleinen Tochter in Köln. Als Single ist die junge Mutter eigentlich der Steuerklasse I (1) zugeordnet. Da der Staat Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern allerdings unterstützt, kann Lydia – genau wie andere Alleinerziehende auch – in die Steuerklasse II (2) wechseln und sich den Entlastungsbetrag sichern.

Wann ist man steuerlich gesehen alleinerziehend?

Um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen, muss Lydia einige Voraussetzungen erfüllen. Nämlich:

  • Sie lebt mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
  • Ihr steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
  • Sie lebt nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
  • Sie ist unverheiratet oder lebt dauernd getrennt.

Übrigens:

Eine Ausnahme bilden volljährige Kinder, für die Ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Diese können bei Ihnen im Haushalt wohnen und dennoch gelten Sie als alleinerziehend. Das Gleiche gilt bei volljährigen Kindern, die ein freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst, freiwilligen Wehrdienst oder eine befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer leisten.

"Unechte" Alleinerziehende

Als alleinstehend gilt ein/e Steuerpflichtige/r immer nur dann, wenn er oder sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Nur unter dieser Voraussetzung hat er oder sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Wäre der Vater von Lydias Tochter oder beispielsweise ihre Schwester mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Lydias Wohnung gemeldet, würde das Finanzamt vermuten, dass sie mit der bzw. dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Dabei ist es egal, dass Lydia unverheiratet ist oder ob die andere volljährige Person einen tatsächlichen oder finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leistet. 

Das heißt: Eltern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern zusammen leben, sind in der Regel vom Abzug des Entlastungsbetrags und der Steuerklasse II (2) ausgeschlossen.

Wechsel in Steuerklasse II (2)

Bei Lydia ist es jedoch eindeutig, denn zum Vater ihrer Tochter hat sie keinen Kontakt und eine Mitbewohnerin lebt auch nicht bei ihr. Sie ist also ein "echte" Alleinerziehende. 

Um in die Steuerklasse II (2) wechseln zu können, muss Lydia das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" ausfüllen und bei ihrem Finanzamt abgeben. Das Finanzamt teilt Lydias Arbeitgeber/in den Wechsel automatisch mit. Eine anschließende Nachfrage beim Arbeitgebenden, ob alles klar geht, kann aber nichts schaden.

Unser Tipp:

Um an das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" zu kommen, müssen Sie nicht erst den Weg zu Ihrem Finanzamt auf sich nehmen. Denn das Formular steht auch bequem online zum Abruf bereit. Unter folgendem Link können Sie sich das Formular herunterladen und sich den Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende sichern: https://www.formulare-bfinv.de/

Weniger Steuern zahlen durch Entlastungsbetrag

Alleinerziehenden in Steuerklasse II (2) steht der sogenannte Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende zu, umständlich auch Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag genannt. Der lag seit 2015 bei 1.908 Euro im Jahr für das erste Kind und weiteren 240 Euro für jedes weitere Kind. Zwischen 2020 und 2022 konnten Alleinerziehende 4.008 Euro als Entlastungsfreibetrag geltend machen. Die 240 Euro für jedes weitere Kind blieben bestehen. Zum 1. Januar 2023 wurde der steuerliche Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben, dieser Wert gitl auch für 2024.

Hintergrund: Wegen der Corona-Krise hatte die Bundesregierung im Juni 2020 den Entlastungsbetrag zunächst nur vorübergehend angehoben, und zwar für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dann ab dem Jahr 2022 dauerhaft angehoben. 

Übrigens

In unserem Nachbarland Österreich gibt es neben dem Kinderfreibetrag und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der dort allerdings Alleinerzieherabsetzbetrag heißt, auch noch den Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser ist als Entlastung für Familien mit mindestens einem Kind gedacht, in denen nur ein Elternteil berufstätig ist beziehungsweise der andere Elternteil sehr geringe Einkünfte hat. Diesen Absetzbetrag für Alleinverdiener gibt es in Deutschland nicht.

Weitere Steuervorteile für Eltern

Darüber hinaus steht Alleinerziehenden – wie allen Eltern in Deutschland – natürlich auch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu. Was viele nicht wissen: Auch Kosten, die für die Kinderbetreuung anfallen, können in der Steuererklärung eingetragen werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Tagesmutter, den Kindergarten oder den Babysitter. Einzige Einschränkung: Eltern können dafür maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr von der Steuer absetzen.

Neue Ehe: Steuerklasse wechseln

Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass ein Viertel der Alleinerziehenden innerhalb der ersten drei Jahre den Status "alleinerziehend" wieder verliert, weil sie eine/n neue/n Partner/in finden. Auch Lydia hat zwei Jahre nach der Trennung vom Vater ihrer Tochter einen neuen Partner und wird in wenigen Tagen heiraten. Nach der Hochzeit muss Lydia die Steuerklasse wieder wechseln. Für Verheiratete gibt es drei mögliche Steuerklassen-Kombinationen.

Bei der nächste Steuererklärung gilt für Lydia, dass sie den Alleinerziehendenentlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung noch für den Zeitraum vor der Hochzeit anteilig geltend machen könnte. Allerdings nur, wenn sie vor der Heirat noch nicht mit ihrem Partner zusammengewohnt hätte. Daneben greift auch das Ehegatten-Splitting zugunsten der Verheirateten. Das heißt: Lydia und ihr Mann können sich im Jahr der Heirat zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen und trotzdem den Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende anteilig nutzen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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