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Stipendium in der Regel steuerfrei

Viele Promovierende erhalten ein Stipendium. Das ist in der Regel steuerfrei und bietet den Nachwuchswissenschaftlern und -wissenschaftlerinnen eine finanzielle Absicherung.

Exzellente Noten, ein überzeugendes Exposé, Geduld und etwas Glück: Das sind die Grundvoraussetzungen für ein Stipendium. Wer weder eine freie Stelle als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in bekommt noch berufsbegleitend promovieren möchte, der oder die benötigt finanzielle Unterstützung. Viele angehende Promovenden bewerben sich daher um ein Stipendium bei einem der 13 staatlich unterstützten Begabtenförderwerke, bei privaten Stiftungen oder bei Forschungsorganisationen.

Auch Jan hat sich nach Abschluss seines Chemiestudiums entschieden, eine Doktorarbeit zu schreiben. Um das Ganze finanzieren zu können, hat er sich bei einer Stiftung um ein Stipendium beworben. Einige Monate später liegt die schriftliche Zusage in seinem Briefkasten. In den kommenden drei Jahren erhält Jan monatlich 1.050 Euro. Hinzu kommt eine sogenannte Forschungskostenpauschale von 100 Euro. Die Freude ist groß, doch eine Frage bleibt: Muss Jan für das Stipendium Steuern zahlen?

In diesen Fällen ist das Stipendium steuerfrei

Voraussetzung für einen steuerfreien Finanzzuschuss ist, dass das Stipendium zwar die Kosten für den Lebensunterhalt deckt und die Erfüllung der Forschungsaufgabe ermöglicht, in der Summe aber nicht darüber hinaus geht. Es muss laut Einkommensteuergesetz entweder zur Förderung von Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- bzw. Fortbildung dienen. Auch darf der Stipendiat oder die Stipendiatin nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichtet sein. Da Jans Förderung diese Voraussetzungen erfüllt, ist sein Stipendium steuerfrei.

Übrigens

Wer für seine Dissertation ein Preisgeld erhält, muss dieses unter Umständen als Arbeitslohn versteuern. Das hat 2020 das Finanzamt Köln entschieden. Weitere Infos dazu liefert unser Artikel Preisgeld für Dissertation nicht steuerfrei.

Ausgleich für frühere Gehaltszahlungen

Ein pauschaler Betrag für ein steuerfreies Stipendium lässt sich jedoch nicht festlegen. Das Finanzgericht Hamburg wies in einem Urteil vom 5. September 2012 den Einwand einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin zurück, die auf Anerkennung der Steuerfreiheit für ihr Stipendium in Höhe von 2.700 Euro geklagt hatte. In Anbetracht der Umstände sah das Gericht aber immerhin einen Betrag von 2.000 Euro als gerechtfertigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Urteil später kassiert (Aktenzeichen VIII R 43/12). Dem Alter der Stipendiatin, ihrer akademischen Vorbildung und ihren sozialbedingten Lebenshaltungskosten entsprechend, sah das Gericht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Forschungsstipendiums als gegeben. Auch glich es in der Höhe den vorherigen Gehaltszahlungen der Klägerin. Eine großzügige Entscheidung des Gerichts, die zeigt: Die Höhe des steuerfreien Betrages ist abhängig vom Einzelfall.

Übrigens:

Anders als beim monatlichen Gehalt gibt es beim Stipendium keinerlei Versicherungsschutz. Da der Gesetzgeber einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorschreibt, sind Stipendiat/innen verpflichtet, sich selbstständig (gesetzlich oder privat) zu versichern. Hier lohnt es sich, die Angebote verschiedener Krankenkassen zu vergleichen.

Stipendium ist Zuschuss zum Lebensunterhalt

Das Finanzamt sieht das so: Bei Promovenden wird das Stipendium als ein Zuschuss zum Lebensunterhalt und nicht als Lohn für die Arbeit gewertet. Somit besteht kein formelles und damit steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis. Das gilt nicht nur für Promotionsstipendien. Es gibt noch viele weitere finanzielle Förderungen, unter anderem Literatur- und Kunststipendien, Sport- und Auslandsstipendien sowie das sogenannte Deutschlandstipendium, die alle in der Regel steuerfrei sind.

Aber auch hier hängt es vom Einzelfall, dem jeweiligen Geldgeber und von der Höhe des Stipendiums ab. Ob ein Stipendium steuerfrei ist, lässt sich durch die zuständigen Finanzämter prüfen. Auf Anfrage stellen diese eine Bescheinigung darüber aus, ob die Kriterien für eine Steuerbefreiung erfüllt sind.

Übrigens:

Eltern, deren volljährige Kinder die erste Berufsausbildung oder das erste Studium noch nicht abgeschlossen haben, erhalten Kindergeld – unabhängig vom Stipendium – in voller Höhe.

Diese Ausnahmen sind steuerpflichtig

Nicht alle Förderprogramme, die den Titel Stipendium tragen, sind steuerfrei. So zum Beispiel das EXIST-Gründerstipendium. Dieses unterstützt insbesondere Existenzgründungsvorhaben und erfüllt daher nicht den Zweck der Förderung von Forschung und wissenschaftlicher Ausbildung. Und auch die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm sind nicht steuerfrei, da sie den Betrag übersteigen, der für Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf erforderlich ist. Die Einnahmen müssen vom Stipendiaten als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit versteuert werden. 

Kosten von der Steuer absetzen

Egal ob steuerfrei oder nicht: Die Kosten für das Studium oder die Promotion können natürlich trotzdem in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt allerdings auch nur, wenn das Stipendium dem Lebensunterhalt dient. Ist die ausgezahlte Summe höher als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, dann mindert der überzählige Betrag die Werbungskosten. So entschied das Finanzgericht Köln 2018 in einem Urteil. Das heißt: Wenn Bildungsaufwendungen durch das Stipendium abgedeckt werden, dann muss der Betrag von den Kosten abgezogen werden, bevor die Summe in die Steuererklärung eingetragen wird.

Zu kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich damit aus und machen dir sogar die Steuererklärung. Einfach über unsere Beratersuche eine Beratungsstelle in deiner Nähe aussuchen!

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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