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Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung

Arbeitgeber/innen können sich an den Kosten für die Betreuung der Kinder ihrer Mitarbeitenden beteiligen. Erfahren Sie hier, wie das funktioniert und was es bringt.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung

Ihr/e Arbeitgeber/in überweist Ihnen Geld, um sich an den Kosten zu beteiligen, die Ihnen für die Kinderbetreuung entstehen? Das ist großzügig, und mit dieser Geste gehört er oder sie in Deutschland noch zu einer echten Minderheit. Denn die Möglichkeit eines Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuungskosten wird nach Angaben des Bundesfamilienministeriums von Unternehmen bisher wenig genutzt. Schade eigentlich, denn bei den Mitarbeitenden dürfte das sehr gut ankommen.

Zudem ist das Ganze kein Hexenwerk, für den/die Arbeitgeber/in leicht umzusetzen und laut Familienministerium „relativ kostengünstig“. Dadurch können auch kleinere und mittlere Betriebe, die natürlich keine eigenen Kinderbetreuungseinrichtungen betreiben können, gezielt ihre Beschäftigten unterstützen. Und ihnen beispielsweise dabei helfen, nach der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.

Keine Obergrenze für Kinderbetreuungszuschüsse

Mit wie viel Geld sich der/die Arbeitgeber/in an den Kosten beteiligt, bleibt ihm bzw. ihr überlassen: Die Höhe lässt sich frei gestalten. Und: Diese sogenannte Arbeitgeberleistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt für Sie als Arbeitnehmer/in: Sie müssen diese zusätzlichen Leistungen, die sie erhalten, nicht versteuern.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Ihr Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
  • Die Betreuungseinrichtung ist für die Betreuung Ihres Kindes geeignet.
  • Der Zuschuss wird zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt.
  • Ein Nachweis, dass Sie die Zuschüsse für die Kinderbetreuung verwendet haben.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Zuschüsse zur Kinderbetreuung nicht als Arbeitslohn gewertet und auch „nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“, wie das Bundesfamilienministerium erläutert. Deshalb sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Und zwar ohne Obergrenze.

Übrigens:

Ist Ihr Kind unter 14 Jahre alt, krank und muss kurzfristig betreut werden, zum Beispiel zu Hause von einer Tagesmutter, kann Ihr Arbeitgeber Sie mit 600 Euro steuerfrei unterstützen. Das ist eine sogenannte Kindernotbetreuung, die nicht in die Kategorie der regulären Kinderbetreuung fällt. Dafür werden dann auch Sozialabgaben fällig. Weitere Infos finden Sie hier: Kinderbetreuungskosten.

Zuschuss steuerlich günstiger als Gehaltserhöhung

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Kinderbetreuungszuschuss sowohl für Arbeitnehmer/innen als auch für Arbeitgeber/innen in bestimmten Situationen profitabel ist. Er kann nämlich auch als Alternative zu einer Gehaltserhöhung genutzt werden. Dadurch spart der/die Arbeitnehmer/in Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, während der/die Arbeitgeber/in im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung keinen höheren Anteil zur Sozialversicherung berappen muss. Hört sich im ersten Moment nach etwas zwielichtiger Trickserei an, ist es aber nicht, sondern so gewollt – das Familienministerium weist selbst auf diese Möglichkeit hin.

1. Beispiel: Gehaltserhöhung statt Kinderbetreuungszuschuss

Jochen ist verheirateter Arbeitnehmer, hat ein Kind und wohnt in NRW. Er ist in Steuerklasse III, hat einen Krankenversicherungssatz von 14,6 Prozent + 1,3 Prozent Zusatzbeitrag und ist Mitglied der evangelischen Kirche. Er erhält ein Bruttogehalt von 3.250 Euro. Bekäme er 2022 eine Gehaltserhöhung von 150 Euro, würde die Rechnung so aussehen:

Beispielrechnung 2022       Euro
         
Gehalt          3.400,00
         
Lohnsteuer           - 197,83
         
Kirchensteuer             - 3,58
         
Solidaritätszuschlag               - 0,00
         
Rentenversicherung           - 316,20
         
Arbeitslosenversicherung             - 40,80
         
Krankenversicherung           - 270,30
         
Pflegeversicherung             - 51,85
         
         
         
Auszahlung       = 2.519,44

2. Beispiel: Kinderbetreuungszuschuss statt Gehaltserhöhung:

Verzichtet Jochen auf die Gehaltserhöhung, bleibt also bei einem Bruttogehalt von 3.250 Euro und bekommt stattdessen 150 Euro Kinderbetreuungszuschuss, sieht es wie folgt aus:

Beispielrechnung 2021       Euro
         
Gehalt          3.250,00
         
Lohnsteuer           - 167,77
         
Kirchensteuer             - 1,90
         
Solidaritätszuschlag               - 0,00
         
Rentenversicherung           - 302,25
         
Arbeitslosenversicherung             - 39,00
         
Krankenversicherung           - 258,38
         
Pflegeversicherung             - 49,56
         
         
         
Nettolohn       = 2.431,25
         
Kinderbetreuungszuschuss          + 150,00
         
Auszahlung       = 2.581,25

Das heißt: Erhält Jochen statt einer Gehaltserhöhung einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss hat er in unserem Beispiel letztlich 61,81 Euro mehr im Geldbeutel. Und auch sein Arbeitgeber profitiert von dieser Variante und spart Geld. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.

Kindergartenzuschuss mindert Sonderausgabenabzug

Die Kosten für den Kindergarten oder andere Betreuungskosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Zahlt ihnen allerdings Ihr/e Arbeitgeber/in zum Beispiel einen Kindergartenzuschuss, dann dürfen sie nur noch die restlichen Kosten in die Steuererklärung eintragen. Das hat der Bundesfinanzhof, deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden. Begründung: In den Sonderausgaben sollen nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Kürzung um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

Übrigens:

Sie wollen Kinderbetreuungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen, sind aber unsicher, wie das geht? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Eine Beratungsstelle gibt es auch in Ihrer Nähe: Beratersuche

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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