Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber können sich an den Kosten für die Betreuung der Kinder ihrer Mitarbeiter beteiligen. Erfahren Sie hier, wie das funktioniert und was es bringt.

Ihr Arbeitgeber überweist Ihnen Geld, um sich an den Kosten zu beteiligen, die Ihnen für die Kinderbetreuung entstehen? Das ist großzügig von ihm, und mit dieser Geste gehört er in Deutschland noch zu einer echten Minderheit. Denn die Möglichkeit eines Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuungskosten wird nach Angaben des Bundesfamilienministeriums von Unternehmen bisher wenig genutzt. Schade eigentlich, denn bei den Mitarbeitern dürfte das sehr gut ankommen.
Zudem ist das Ganze kein Hexenwerk, für den Arbeitgeber leicht umzusetzen und laut Familienministerium „relativ kostengünstig“. Dadurch können auch kleinere und mittlere Betriebe, die natürlich keine eigenen Kinderbetreuungseinrichtungen betreiben können, gezielt ihre Beschäftigten unterstützen. Und ihnen beispielsweise dabei helfen, nach der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Keine Obergrenze für Kinderbetreuungszuschüsse
Mit wie viel Geld sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt, bleibt ihm überlassen: Die Höhe lässt sich frei gestalten. Und: Diese sogenannte Arbeitgeberleistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt für Sie als Arbeitnehmer: Sie müssen diese zusätzlichen Leistungen, die sie erhalten, nicht versteuern.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Ihr Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
- Der Zuschuss wird zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt.
- Ein Nachweis, dass Sie die Zuschüsse für die Kinderbetreuung verwendet haben.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Zuschüsse zur Kinderbetreuung nicht als Arbeitslohn gewertet und auch „nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“, wie das Bundesfamilienministerium erläutert. Deshalb sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Und zwar ohne Obergrenze.
Übrigens
Ist Ihr Kind krank und muss kurzfristig betreut werden, zum Beispiel zu Hause von einer Tagesmutter, kann Ihr Arbeitgeber Sie mit 600 Euro steuerfrei unterstützen. Das ist eine sogenannte Kindernotbetreuung, die nicht in die Kategorie der regulären Kinderbetreuung fällt. Dafür werden dann auch Sozialabgaben fällig. Weitere Infos finden Sie hier: Kinderbetreuungskosten.
Zuschuss steuerlich günstiger als Gehaltserhöhung
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Kinderbetreuungszuschuss sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in bestimmten Situationen profitabel ist. Er kann nämlich auch als Alternative zu einer Gehaltserhöhung genutzt werden. Dadurch spart der Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeber im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung keinen höheren Anteil zur Sozialversicherung berappen muss. Hört sich im ersten Moment nach etwas zwielichtiger Trickserei an, ist es aber nicht, sondern so gewollt – das Familienministerium weist selbst auf diese Möglichkeit hin.
1. Beispiel: Gehaltserhöhung statt Kinderbetreuungszuschuss
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Kind, der Steuerklasse III und einem Krankenversicherungssatz von 14,6 Prozent erhält ein Bruttogehalt von 3.250 Euro. Bekäme er eine Gehaltserhöhung von 150 Euro, würde die Rechnung so aussehen:
Beispiel Steuerrechnung | Euro | |||
---|---|---|---|---|
Zu versteuerndes Einkommen | 3.400,00 | |||
Lohnsteuer | - 247,16 | |||
Kirchensteuer | - 8,55 | |||
Solidaritätszuschlag | - 0,00 | |||
Rentenversicherung | - 316,20 | |||
Arbeitslosenversicherung | - 40,80 | |||
Krankenversicherung | - 248,20 | |||
Pflegeversicherung | - 51,85 | |||
Auszahlung | = 2.487,24 |
2. Beispiel: Kinderbetreuungszuschuss statt Gehaltserhöhung:
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Gehaltserhöhung, bleibt also bei einem Bruttogehalt von 3.250 Euro und bekommt stattdessen 150 Euro Kinderbetreuungszuschuss, sieht es wie folgt aus:
Beispiel Steuerrechnung | Euro | |||
---|---|---|---|---|
Zu versteuerndes Einkommen | 3.250,00 | |||
Lohnsteuer | - 216,00 | |||
Kirchensteuer | - 6,31 | |||
Solidaritätszuschlag | - 0,00 | |||
Rentenversicherung | - 302,25 | |||
Arbeitslosenversicherung | - 39,00 | |||
Krankenversicherung | - 237,25 | |||
Pflegeversicherung | - 49,56 | |||
Nettolohn | = 2.399,62 | |||
Kinderbetreuungszuschuss | + 150,00 | |||
Auszahlung | = 2.549,63 |
Das heißt: Erhält der Arbeitnehmer statt einer Gehaltserhöhung einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss hat er in unserem Beispiel letztlich 62,39 Euro mehr im Geldbeutel.
Auch Arbeitgeber profitiert vom Kinderbetreuungszuschuss
Für den Arbeitgeber sieht die Rechnung so aus: Im Falle einer Gehaltserhöhung beläuft sich seine Gesamtbelastung auf 4.057,05 Euro (3.400 Euro Bruttolohn + 657,05 Euro als Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). Bleibt es beim Bruttolohn von 3.250 Euro, beträgt sein Anteil zur Sozialversicherung 628,06 Euro. Somit beläuft sich seine Belastung zunächst auf 3.878,06 Euro, dazu kommen dann noch die 150 Euro Zuschuss zur Kinderbetreuung – das macht summa summarum 4.028,06 Euro.
Somit spart der Arbeitgeber 28,99 Euro im Vergleich zur Gehaltserhöhung.
Übrigens
Sie wollen Kinderbetreuungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen, sind aber unsicher, wie das geht? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Eine Beratungsstelle gibt es auch in Ihrer Nähe: Beratersuche