Was ist ein Arbeitgeberdarlehen? Und was ein Zinszuschuss?
21.04.2025
Gibt ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin einem Mitarbeitenden ein Darlehen – also Geld auf Basis eines Kreditvertrags –, spricht man von einem sogenannten Arbeitgeberdarlehen. Solche Darlehen sind oft günstiger als Kredite bei einer Bank. Aber Vorsicht: Der Zinsvorteil gilt als geldwerter Vorteil und zählt damit grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es gibt jedoch Freibeträge – dazu gleich mehr.
Auch mit einem Zinszuschuss kann Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Sie finanziell unterstützen. Dabei läuft es so: Sie nehmen selbst einen Kredit auf, und Ihr Arbeitgeber übernimmt die anfallenden Zinsen – direkt gegenüber der Bank. Diese sogenannte Zinsausgleichszahlung hat allerdings steuerliche Folgen. Denn auch sie gilt als geldwerter Vorteil und zählt komplett zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Steuervergünstigungen gibt es in diesem Fall also nicht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 4. Mai 2006 (VI R 37/03) klargestellt.
ÜBRIGENS:
Ein Arbeitgeberdarlehen kann auch „Mitarbeiterdarlehen“, „Personalkredit“ oder „Firmendarlehen“ genannt werden – alle Begriffe bedeuten dasselbe.
Wie errechnet sich der Zinsvorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen?
Zinsvorteile zählen steuerlich immer als geldwerter Vorteil und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aber es gibt eine Ausnahme: Solange die offenen Darlehen insgesamt nicht mehr als 2.600 Euro betragen, müssen Sie keine Steuern zahlen. Und: Wenn der Zinssatz dem marktüblichen Niveau – dem sogenannten Maßstabzinssatz – entspricht, gibt es gar keinen Vorteil. Dann fällt auch keine Steuer an.
Ob Sie Steuern zahlen müssen, hängt auch davon ab, bei wem Sie arbeiten – also ob Ihr Arbeitgeber ein Finanzunternehmen ist oder nicht.
Fall 1: Ihr Arbeitgeber ist kein Finanzunternehmen
Sie arbeiten bei einem Einzelhändler oder einem Industrieunternehmen. Dann gibt es zwei Möglichkeiten, den Zinsvorteil zu berechnen:
- Mit Bewertungsabschlag
Man vergleicht den marktüblichen Zinssatz mit dem Zinssatz Ihres Darlehens – zieht aber 4 Prozent vom Vergleichszins ab (als sogenannten Abschlag).
- Ohne Abschlag
Man nimmt den günstigsten öffentlich zugänglichen Kredit, zum Beispiel aus dem Internet. Wenn dort keine Preisverhandlungen möglich sind, gilt der volle Zinssatz – kein Abschlag.
Liegt der monatliche Vorteil über 50 Euro, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispielrechnung:
Sie bekommen ein Darlehen von 20.000 Euro zu einem Effektivzinssatz von 2 Prozent jährlich. Der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte vergleichbare Effektivzinssatz liegt bei 4,71 Prozent.
4,71 % - 0,19 % (entspricht 4 % Bewertungsabschlag von 4,71 %) = 4,52 %
4,52 % - 2 % vereinbarter Zinssatz = 2,52 %
So ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von:
2,52 % von 20.000 Euro x 1/12 = 42 Euro
In diesem Beispiel wird die Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten. Der Zinsvorteil ist also steuerfrei.
WICHTIG:
Wenn Sie das Darlehen nach und nach zurückzahlen, muss der Vorteil monatlich neu berechnet werden – je nach verbleibender Restschuld.
Welcher Zinssatz zählt – die Kreditkonditionen sind doch von Bank zu Bank unterschiedlich?
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht jeden Monat Durchschnittswerte für Kreditzinsen. Diese Werte können als Vergleichsmaßstab genutzt werden.
Fall 2: Ihr Arbeitgeber ist ein Finanzunternehmen
Sie arbeiten bei einer Bank oder Bausparkasse. Dann gilt:
Der Zinsvorteil ist die Differenz zwischen dem Zinssatz aus dem Preisaushang der Bank (minus 4 Prozent Bewertungsabschlag) und dem Zinssatz Ihres Arbeitgeberdarlehens.
Liegt der Zinsvorteil unter 1.080 Euro pro Jahr, bleibt er steuerfrei.
ÜBRIGENS:
Ihr Arbeitgeber muss genau dokumentieren, wie der Zinsvorteil berechnet wurde – und diese Infos im Lohnkonto speichern. Sie dürfen jederzeit nachfragen, was genau festgehalten wurde.
Wann gilt der Zinsvorteil als zugeflossen?
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben festgelegt, dass bei einem zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen der Fälligkeitstermin der Zinsen als Nutzungsentgelt als Zuflusszeitpunkt anzusehen ist. Bei einem zinslosen Darlehen ist der Zufluss anzunehmen, wenn das Entgelt üblicherweise fällig wäre.
Zählt ein Vorschuss als Arbeitgeberdarlehen?
Nein. Vorschüsse, zum Beispiel für Reisen oder Auslagen, gelten nicht als Arbeitgeberdarlehen – weil kein richtiger Kreditvertrag dahintersteckt.
Ausnahme: Im öffentlichen Dienst kann ein Gehaltsvorschuss unter bestimmten Bedingungen als Arbeitgeberdarlehen gelten.