Crowdfunding: Das müssen Sie bei der Steuererklärung beachten
Wer ein Crowdfunding-Projekt mitfinanziert, kann gegebenenfalls in der Steuererklärung punkten. In welchen Fällen das geht, erklären wir hier.

Beim Crowdfunding handelt es sich um eine Schwarmfinanzierung: Eine Vielzahl von Menschen – die Crowd – unterstützt eine Produktidee oder ein Projekt finanziell. In der Regel werden Crowdfunding-Projekte über spezielle Online-Plattformen wie Kickstarter oder Startnext organisiert.
Es gibt verschiedene Crowdfunding-Modelle wie zum Beispiel das klassische Crowdfunding oder das Spenden-Crowdfunding.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in einem BMF-Schreiben mit der spendenrechtlichen Beurteilung der verschiedenen Modelle befasst. Was Sie beim Crowdfunding beachten müssen, damit Sie auch steuerlich profitieren, haben wir Ihnen hier zusammengefasst:
Das klassische Crowdfunding: nicht absetzbar
Beim klassischen Crowdfunding sammeln in der Regel Start-ups Geld für eine Anlauffinanzierung ein. Sie als Unterstützer/in erhalten als Gegenleistung für Ihre „Spende“ beispielsweise eine Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses. Das Bundesfinanzministerium hat klar gestellt, dass es sich in diesem Fall nicht um eine Spende handelt und diese somit nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden kann. Ein Spendenabzug scheitert in der Regel an zwei Punkten:
- Der/Die Zuwendungsempfänger/in ist nicht steuerbegünstigt.
- Die Crowd erhält für die Leistung eine Gegenleistung.
Das Spenden-Crowdfunding: gegebenenfalls absetzbar
Beim Spenden-Crowdfunding gilt das Prinzip „Alles oder Nichts“: Es werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Wird das Ziel nicht erreicht, erhält die Crowd das Geld zurück. Wird das Ziel erreicht, gibt das Crowdfunding-Portal das Geld weiter, ohne dass die Crowd eine Gegenleistung dafür bekommt. Ist das der Fall und die Empfängerin oder der Empfänger des Spenden-Crowdfundings ist dazu berechtigt, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, können Sie Ihre Spende in der Regel von der Steuer absetzen.
Das Crowdlending bzw. Crowdinvesting: nicht absetzbar
Crowdlending gilt als Alternative zum klassischen Bankkredit. Hier vergibt die Crowd einen Kredit zu einem vereinbarten Zins. Beim Crowdinvesting wird die Crowd am Projekterfolg beteiligt, die Investition hat einen eigenkapitalähnlichen Charakter. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben betont, dass ein Spendenabzug sowohl beim Crowdlending als auch beim Crowdinvesting nicht in Frage kommt, da die Projektunterstützer in der Regel nur ihr Vermögen umschichten.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.