Überblick

Ehrenamt und Steuer: Diese Freibeträge gibt es

01.12.2025
Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag und Betreuerfreibetrag: Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann bei der Steuererklärung profitieren.

Laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung 2024 üben 27 Millionen Menschen in ihrer Freizeit eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, das sind 37 Prozent der Bevölkerung. Dem Bericht zufolge wendet knapp ein Viertel der Ehrenamtler drei bis fünf Stunden pro Woche für die Tätigkeit auf, 19 Prozent sogar sechs Stunden pro Woche oder mehr. Das meiste freiwillige Engagement findet dabei im Sport statt, gefolgt von karitativen Tätigkeiten.

Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen – zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuervergünstigungen im Ehrenamt.

1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, ab 2026 sollen es geplant 3.300 Euro werden. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, müssen Sie beispielsweise Trainer/in in einem Sportverein, Chorleiter/in in einem Gesangsverein, Dozent/in an einer Volkshochschule oder Ausbilder/in bei der Freiwilligen Feuerwehr sein. Sprich: Ihre Tätigkeit muss pädagogisch ausgerichtet sein. Weitere Bedingungen:

  1. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Konkret bedeutet das: Zeitlich darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  2. Die Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein – arbeiten.
  3. Ihr Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Dementsprechend können Sie die Übungsleiterpauschale nicht nutzen, wenn Sie zum Beispiel Schriftführer/in oder Gerätewart/in im Sportverein sind, in Ihrer Freizeit als Schiedsrichter/in arbeiten, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetschen oder Tiere ausbilden. Immerhin: Gegebenenfalls kommen Sie so aber zusätzlich in den Genuss der Ehrenamtspauschale, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.

Hinweis

ÜBRIGENS:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20. November 2018 entschieden, dass die Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter/in steuerlich berücksichtigt werden können – auch wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Die Richter/innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass sonst der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlagen würde (VIII R 17/16).

Aber: Damit die Verluste steuerlich berücksichtigt werden können, muss die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt werden. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, können die Verluste auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr

Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, können den Ehrenamtsfreibetrag geltend machen. Aktuell beträgt er 840 Euro pro Jahr, ab 2026 geplant 960 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag darf auch ein/e Schatzmeister/in oder Kassenwart/in, Platzwart/in oder Zeugwart/in, Schiedsrichter/in oder Tierpfleger/in den Ehrenamtsfreibetrag nutzen. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:

  1. Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  2. Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  3. Das Ehrenamt dient un- und mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
Hinweis

ÜBRIGENS:

Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich nur einmal, auch wenn Sie mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausüben. Man kann auch beide Freibeträge beim selben Verein erhalten, allerdings muss die Abrechnung immer separat erfolgen. Das heißt: Sie können die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale kombinieren, wenn die beiden Tätigkeiten unterschiedlich sind, zum Beispiel eine Trainingstätigkeit (Übungsleiterpauschale) und eine Vorstandsarbeit (Ehrenamtspauschale) im selben Verein. Beide Vergütungen bleiben steuerfrei, solange die jeweiligen Grenzen nicht überschritten werden. 

3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr

Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer beziehungsweise eine rechtliche Betreuerin ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.

Betreuern oder Betreuerinnen steht der Betreuerfreibetrag (siehe Übungsleiterpauschale) in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, ab 2026 sind es geplant 3.300 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.

Wichtig: Die Aufwandsentschädigungen, die Sie aus Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer/in, Vormund oder Pfleger/in erhalten, sind steuerfrei, wenn sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen der Übungsleiterpauschale den Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro nicht überschreiten.

Die Entwicklung der Freibeträge im Ehrenamt: 

Jahr*ÜbungsleiterfreibetragEhrenamtsfreibetragBetreuerfreibetrag
20263.300 Euro 960 Euro3.300 Euro
20253.000 Euro840 Euro3.000 Euro
20243.000 Euro840 Euro3.000 Euro
20233.000 Euro 840 Euro3.000 Euro
2022 3.000 Euro 840 Euro3.000 Euro
20213.000 Euro 840 Euro3.000 Euro
2020 2.400 Euro 720 Euro2.400 Euro

*Wichtig: Die angegeben Zahlen gelten immer für die Steuererklärung des jeweiligen Jahres. Geben Sie also im Jahr 2025 die Steuererklärung für 2024 ab, müssen Sie dafür die Zahlen aus der Zeile für das Jahr 2024 verwenden.

Liegt der Verdienst über den Freibeträgen, werden Steuern fällig

Verdienen ein/e Übungsleiter/in oder ein/e Betreuer/in mehr als 3.000 Euro und ein/e Ehrenamtliche/r mehr als 840 Euro pro Jahr, werden für den Betrag, der den Freibetrag übersteigt, Steuern fällig. Eingetragen in der Steuererklärung wird das Ganze als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Anlage S).

Steuern sparen durch Verzicht auf Aufwendungsersatz

So weit, so gut. Wer sich ehrenamtlich engagiert, hat oft auch Ausgaben. Zum Beispiel Reisekosten oder Kosten für Telefon und Porto. Sie können auf eine Aufwandsentschädigung des Vereins verzichten und stattdessen eine Spendenbescheinigung bekommen. Steuerrechtlich gesehen ist das dann eine Aufwandsspende. Wie das mit der Aufwandsspende genau funktioniert, erklären wir in unserem Steuer ABC zum Thema Spenden.

Ehrenamtliche Arbeit spenden: die Vergütungsspende

Sie können dem Verein oder der Gemeinde auch Ihre Arbeitszeit „spenden“ und im Gegenzug dafür eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Dieses Prinzip nennt sich Vergütungsspende – auch Rückspende genannt –, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft: 

  • Ihre geleistete Arbeit ist nur dann absetzbar, wenn Sie einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch haben. Das bedeutet auch, dass zum Beispiel der Verein finanziell in der Lage sein muss, Ihre Vergütung auch wirklich bezahlen zu können.
  • In einem zweiten Schritt müssen Sie auf Ihren Vergütungsanspruch verzichten. Wichtig: Der Verzicht muss innerhalb von drei Monaten nach der Tätigkeit erklärt werden und darf nicht im Vorfeld schon vertraglich vereinbart worden sein.

Sie erhalten dann eine Zuwendungsbestätigung über die Höhe Ihrer Vergütung und können diesen Betrag als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Sie haben Fragen in Sachen Ehrenamt und Steuer?

Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns

Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich mit allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung aus. Sie helfen Ihnen, das beste Ergebnis herauszuholen. 

Einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe aussuchen und Termin vereinbaren.

Berater finden Berater finden