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Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet in der Regel am 31. Juli - also sieben Monate nach Jahresende. Steuer-Profis haben länger Zeit. Und aktuell ist sowieso alles anders.

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat in der Regel bis zum 31. Juli Zeit, die Formulare beim Finanzamt einzureichen. Das heißt: Wenn das Steuerjahr rum ist, bleiben sieben Monate Zeit, um die Steuererklärung selbst zu machen.

Sind Sie nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, dann haben Sie ganze vier Jahre Zeit, freiwillig eine einzureichen und sich eine eventuelle Steuererstattung zu sichern. Das heißt: Bis Ende 2024 können Sie noch die Steuererklärungen 2020, 2021, 2022 und 2023 zum Finanzamt senden.

Wenn Sie sich nun fragen, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder nicht – wir haben die Antwort. Alles zur sogenannten Veranlagungspflicht können Sie in unserem Artikel Wer muss eine Steuererklärung abgeben? nachlesen.

Ist die Abgabefrist immer am 31. Juli?

In der Regel muss die Steuererklärung seit 2019 jedes Jahr bis zum 31. Juli beim Finanzamt sein – also immer sieben Monate nach dem Veranlagungszeitraum. Der Veranlagungszeitraum ist das Jahr, für das Sie die Steuererklärung machen, zum Beispiel vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Bis 2019 war jahrzehntelang der 31. Mai der Steuerstichtag.

Wegen der Corona-Pandemie hatten Steuerzahler/innen bis zum 31. Oktober 2022 Zeit, um ihre Steuererklärung 2021 beim Finanzamt abzugeben. Und die Regierung beschloss mit dem "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" auch gleich Verlängerungen für die kommenden Jahre: Die Steuererklärung für 2022 musste bis zum 30. September 2023 beim Finanzamt sein und die Steuererklärung für 2023 bis zum 31. August 2024. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hingegen endet wieder ganz normal am 31. Juli 2025.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2023

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 endet am 31. August 2024. Da dieser Tag allerdings ein Samstag ist, muss die Steuererklärung 2023 erst am Montag, dem 2. September 2024 beim Finanzamt sein.

Unser Video gibt Ihnen einen schnellen Überblick zum Thema Abgabefrist:

Was ist, wenn die Abgabefrist am Wochenende endet?

Fällt der Steuerstichtag auf Samstag oder Sonntag, verschiebt er sich auf den Montag nach dem Wochenende. Das war zum Beispiel am 30. September 2023 der Fall. Da dieser Tag ein Samstag war, verschob sich die Abgabefrist der Steuererklärung 2022 auf den 2. Oktober 2023. Das Gleiche passiert in diesem Jahr, wenn die Steuererklärung 2023 am 31. August 2024 beim Finanzamt sein soll. Da auch der 31. August 2024 ein Samstag ist, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Das ist dann Montag, der 2. September 2024.

Gilt die Abgabefrist 31. Juli für alle?

Nein, kümmert sich ein/e Steuerberater/in oder ein Lohnsteuerhilfeverein, wie wir, um Ihre Steuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist automatisch. Der Abgabetermin für die Steuer-Profis ist in der Regel Ende Februar des übernächsten Jahres. 

Aber auch hier greift das vierte Corona-Steuerhilfegesetz: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 durch einen Steuerprofi verlängert sich bis 31. August 2023, für die Steuererklärung 2022 bis 31. Juli 2024, für die Steuererklärung 2023 bis 31. Mai 2025 (ein Samstag!) und für die Steuererklärung 2024 bis 30. April 2026.

Und wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, ist nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden – die Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Die Steuererklärung 2020 muss also erst am 31. Dezember 2024 bis 24 Uhr beim Finanzamt sein. Aber wie gesagt: Diese Regelung gilt nur für Steuerzahler/innen, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, die Steuererklärung aber freiwillig abgeben möchten.

Die Abgabefristen und Zeiten auf einen Blick:

  Steuerjahr 2022 Steuerjahr 2023 Steuerjahr 2024
Abgabefrist mit Hilfe
vom Profi bis
31. Juli 2024 2. Juni 2025* 30. April 2026
Abgabefrist ohne Hilfe
vom Profi bis
2. Oktober 2023* 2. September 2024* 31. Juli 2025
Verspätungszuschlag
verpflichtend ab
1. August 2024

1. Juni 2025

1. Mai 2026
Verzinsung von
Steuernachforderungen
und -erstattungen ab
1. September 2024 1. Juli 2025 1. Juni 2026

*Fällt der Stichtag auf Samstag oder Sonntag, verschiebt er sich auf den Montag nach dem Wochenende.

Quelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (Stand: 23. Juni 2022)

Wie kann ich die Frist verlängern?

Seit 2019 ist es deutlich schwieriger geworden, das Finanzamt persönlich um eine Fristverlängerung zu bitten. Denn mit der Umsetzung des neuen Gesetzes ist eine Fristverlängerung nur noch in Ausnahmefällen möglich, wenn der/die Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt hat. Das kann zum Beispiel eine längere, schwere Krankheit sein. Außerdem müssen Sie das Finanzamt grundsätzlich schriftlich um eine Fristverlängerung bitten.

Was passiert, wenn ich den Steuerstichtag verpasse?

Nehmen wir an, Sie haben die Abgabefrist für die Steuererklärung verpasst. Das Finanzamt wird jetzt einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen. Bis 2019 lag es im Ermessen des Finanzamts, ob es den Zuschlag festsetzt oder nicht – das ist nun nicht mehr so. Heute gilt, dass für Einkommensteuererklärungen, die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden, zwingend ein Verspätungszuschlag vom Finanzamt festgesetzt werden muss. Nur innerhalb dieser 14 Monate bleibt es bei einer Ermessensentscheidung. Das heißt: Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht. Haben Sie zum Beispiel immer zu spät abgegeben und es steht eine recht hohe Steuernachzahlung an, wird das Finanzamt strenger sind, als bei einem braven Steuerbürger mit geringer Nachzahlung.

Übrigens:

Ein Verspätungszuschlag greift auch automatisch bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.

Die Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres kann das Finanzamt allerdings umgehen, wenn es beispielsweise eine rückwirkende Fristverlängerung gewährt, die Steuerfestsetzung auf null Euro oder einen negativen Betrag lautet oder es sich um einen Erstattungsfall handelt. In diesen Fällen hat das Finanzamt also weiterhin Ermessenspielraum.

Übrigens:

Diese Zeitspanne, innerhalb derer die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegt, wurde für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert. Quelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Seit 2019 ist die Höhe des Verspätungszuschlags gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig. Der Verspätungszuschlag wird automatisch im Steuerbescheid zur Steuerschuld hinzugerechnet oder von einer Steuererstattung abgezogen.

Übrigens:

Es gibt weitere Möglichkeiten, wie das Finanzamt eine verspätete Abgabe sanktionieren kann. Dazu gehören zum Beispiel das Zwangsgeld und die Ersatzzwanghaft, Zinsen sowie die Steuerschätzung.

Die Fristen als Grafik:

Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden? 

Welche Fristen galten früher?

Die Steuererklärung 2017 musste noch bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingegangen sein. Steuer-Profis hatten Zeit bis zum 31. Dezember 2018. In Sachen Verspätungszuschlag hatten die Finanzbeamten und -beamtinnen früher freie Hand: Sie konnten selbst festlegen, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag fällig wird.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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