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Einkunftserzielungsabsicht – was ist das?

Das Wort ist recht sperrig. Hier erfahren Sie, was dahintersteckt: Die Einkunftserzielungsabsicht und ihre Folgen für die Steuer.

Einkunftserzielungsabsicht – was ist das?

Wer einer Tätigkeit nachgeht, um damit Gewinn zu machen, der hegt eine Einkunftserzielungsabsicht oder eine Gewinnerzielungsabsicht. Das wiederum heißt: Er oder sie muss einerseits eventuelle Gewinne versteuern, darf andererseits aber auch mögliche Verluste von der Steuer absetzen. Deshalb ist es aus steuerrechtlicher Sicht ganz wichtig, ob bei einer Tätigkeit eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt oder eben nicht.

Wo ist die Einkunftserzielungsabsicht wichtig?

Die Frage, ob eine Einkunftserzielungsabsicht oder Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist in vielen Bereichen von Bedeutung. Jedenfalls mit Blick auf das Steuerrecht und dessen Folgen für die Betroffenen. Ein Beispiel: Vermieter/innen können Verluste aus leerstehenden Objekten sowie Werbungskosten nur steuerlich absetzen, wenn sie weiterhin eine Einkunftserzielungsabsicht verfolgen – und dies auch nachweisen können, zum Beispiel durch Inserate oder Maklerbeauftragungen. Bei einem Hobby stellt sich ebenfalls die Frage, ob es sich wirklich nur um Liebhaberei handelt oder ob die Absicht dahintersteckt, Gewinne zu erzielen. Beispiele dafür sind Tierhaltung oder Verkäufe auf entsprechenden Plattformen im Internet.

Übrigens:

In manchen Fällen kann eine positive Gewinnerzielungsabsicht auch eine nötige Gewerbeanmeldung nach sich ziehen. 

Einige unserer Artikel, bei denen die Einkunftserzielungsabsicht eine Rolle spielt:

Gibt es ähnliche Begriffe wie Einkunftserzielungsabsicht?

Ja, die gibt es. Oft ist auch von der Einkünfteerzielungsabsicht die Rede. Ebenfalls recht häufig begegnet man im Zusammenhang mit der Einkunftserzielungsabsicht den Begriffen Gewinnerzielungsabsicht, Einnahmenerzielungsabsicht, Überschusseinkünfteerzielungsabsicht oder nur Überschusserzielungsabsicht sowie Überschussprognose und Totalüberschussprognose. Im Prinzip haben alle Begriffe die gleichen Folgen mit Blick auf die Steuer.

Wird über die Einkunftserzielungsabsicht häufig gestritten?

Bei der Frage, ob eine Einkunftserzielungsabsicht oder eine Gewinnerzielungsabsicht hinter eine Tätigkeit steckt, kommt es in der Tat recht häufig zu Meinungsverschiedenheit beziehungsweise Konflikten zwischen Betroffenen und den Finanzbehörden. Vor allem bei gewerblichen Tätigkeiten, die auch dem Freizeitbereich zugeordnet werden könnten. Für Menschen, die sich etwa mit ihrem Hobby selbstständig machen wollen, kann das von entscheidender Bedeutung sein: Erkennt das Finanzamt bei ihrem Handeln keine Einkunftserzielungsabsicht, können sie Verluste, die beispielsweise zu Beginn ihrer Tätigkeit entstehen, nicht von der Steuer absetzen.

Wer muss die Einkunftserzielungsabsicht beweisen?

Die Beweislast liegt beim/bei der Steuerpflichtigen: Betroffene müssen in Zweifelsfällen nachweisen, dass sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen – nicht selten landen solche Fälle vor Gericht. In einem Urteil von 2017 (Aktenzeichen X R 27/16) hat der Bundesfinanzhof folgende Leitsätze formuliert:

  • Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung.
  • Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht im Wege der Segmentierung (Aufteilung) gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen.
  • Im Hobbybereich erlaubt eine objektiv negative Gewinnprognose einen Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht; dieser kann aber widerlegt werden.
  • Außerhalb des Hobbybereichs bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. An deren Feststellung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; die Feststellung ist aber nicht gänzlich entbehrlich.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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