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Blindengeld: Steuerfreie Unterstützung

Blinde und stark sehbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Blindengeld. Diese staatliche Leistung ist steuerfrei.

Blindengeld: Steuerfreie Unterstützung

Einige Kosten für Hilfsmittel für blinde oder stark sehbehinderte Menschen werden von der jeweiligen Krankenkasse übernommen, beziehungsweise werden die Hilfsmittel von ihr zur Verfügung gestellt. Allerdings gilt das nur für Hilfsmittel, die speziell für Menschen mit Behinderung hergestellt worden sind und die dem "unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich" dienen. Viele andere Hilfsmittel, die den Alltag erleichtern, müssen blinde Menschen selbst bezahlen. Deshalb hat der Gesetzgeber das sogenannte Blindengeld geschaffen. Dieses soll dazu beitragen, die finanzielle Mehrbelastung der Betroffenen abzumildern. Gut zu wissen: Blindengeld ist steuerfrei.

Im Sozialgesetzbuch ist geregelt, wer Anspruch auf Blindengeld hat. Denn nicht jede/r, der oder die blind oder stark sehbehindert ist, kann Blindengeld erhalten. Entscheidend ist hier unter anderem die Ursache der Sehbehinderung: Ist sie die Folge eines Einsatzes als Soldat, greift das Bundesversorgungsgesetz;  ist sie durch einen Berufsunfall entstanden, übernimmt die jeweilige Berufsgenossenschaft die Versorgung. In diesen Fällen kann man nicht noch zusätzlich Blindengeld erhalten.

Muss man Blindengeld beantragen?

Ja, Blindengeld erhält man nur auf Antrag, es kommt nicht automatisch. Für die Beantragung gibt es keine zentrale Anlaufstelle in Deutschland, sondern von Bundesland zu Bundesland verschiedene Behörden. Bei der Suche kann zum Beispiel der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) behilflich sein. Für die Beantragung ist ein Nachweis der Blindheit beziehungsweise der Sehbehinderung erforderlich. Dafür reicht das Merkzeichen „BI“ im Schwerbehindertenausweis. Aber auch die Vorlage eines ärztlichen Attests ist möglich.

Unser Tipp:

Wenn Sie Blindengeld beantragen wollen, dann zögern Sie nicht zu lange damit. Denn Blindengeld wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab dem Monat, in dem es beantragt wurde.

Wie hoch ist das Blindengeld?

Wie die Beantragung, variiert auch die Höhe des Blindengelds von Bundesland zu Bundesland. Es reicht von 300 Euro in Schleswig-Holstein über 450 Euro im Saarland bis zu 693 Euro in Hessen (Stand 2023). Allerdings erhält nicht jede/r den Höchstsatz, es gibt noch Abstufungen. Zum Beispiel werden Pflegeleistungen teilweise auf das Blindengeld angerechnet, und Minderjährige erhalten weniger Blindengeld als Erwachsene. Eine Übersicht zur Höhe des Blindengelds in allen Bundesländern und weitere Infos zu möglichen Kürzungen oder Abstufungen stellt der DBSV auf seiner Webseite zur Verfügung. Was in allen Bundesländern gleichermaßen gilt: Blindengeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Übrigens

Für Menschen mit Behinderung gibt es auch die sogenannte Eingliederungshilfe. Diese ist im Gegensatz zur Blindenhilfe einkommensabhängig. Sie darf aber nicht gekürzt oder gar ganz verwehrt werden mit dem Hinweis, dass jemand schon Blindenhilfe erhalte.

Muss Blindengeld in die Steuererklärung?

Blindengeld ist eine Sozialleistung und muss damit auch nicht in der Steuererklärung auftauchen. Es ist steuerfrei, wie bereits oben erwähnt. Und im Gegensatz beispielsweise zu Lohnersatzleistungen erhöht Blindengeld auch nicht den persönlichen Steuersatz, weil es nicht unter den sogenannten Progressionsvorbehalt fällt.

Unser Tipp: Wenn Sie eine Behinderung haben, kommen für Sie verschiedene Steuervorteile infrage. Einen Überblick liefert unser Artikel Menschen mit Behinderung: Jetzt Steuervorteile sichern. Auch unsere Beraterinnen und Berater kennen die Details, helfen Ihnen gerne und erstellen für Sie die Einkommensteuererklärung. Finden Sie eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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