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Krankentransport-Kosten von der Steuer absetzen

Die Krankenkasse übernimmt nicht für jede Fahrt mit dem Krankentransport die Kosten. Dafür kann man sie unter Umständen von der Steuer absetzen.

Carla ist 67 Jahre alt und geht schon seit 20 Jahren regelmäßig zur Darmspiegelung. Da ihr Vater an Darmkrebs gestorben ist, gilt ihr Krebsrisiko als erhöht, und sie sollte sich alle paar Jahre vorsorglich untersuchen lassen. Sie entscheidet sich immer für die Variante mit Kurznarkose, denn sie möchte die Prozedur nicht bei vollem Bewusstsein mitbekommen. In der Praxis, in der die Darmspiegelungen vorgenommen werden, muss Carla jedes Mal unterschreiben, dass sie keinesfalls mit dem eigenen Auto nach Hause fährt, sondern sich abholen lässt, nachdem sie im Aufwachraum zu sich gekommen ist.

Da die Termine tagsüber liegen und ihre Freunde sich extra frei nehmen müssten, um sie fahren zu können, nimmt Carla immer ein Taxi. Das kostet rund 30 Euro für die Hin- und Rückfahrt. Die Krankenkasse übernimmt diese Fahrtkosten nicht, obwohl Carla nicht in der Lage ist, selbst zu fahren. Denn Fahrten zu ambulanten Operationen müssen die Kassen nicht bezahlen.

Viele Fahrten sind keine Kassenleistung

So wie Carla geht es nicht nur Menschen, die zu ambulanten Operationen fahren. Die Kassen zahlen beispielsweise auch dann nicht, wenn kein zwingender medizinischer Grund für den Krankentransport vorliegt – zum Beispiel, wenn Sie sich auf eigenen Wunsch in ein anderes Krankenhaus verlegen lassen wollen. Und auch bei einer Erkrankung im Ausland werden die Kosten für den Krankenrücktransport in der Regel nicht übernommen. Deshalb wird diese Leistung oft als zusätzliche Option bei Reiseversicherungen angeboten.

Grundsätzlich gilt: Könnten Sie selbst die Strecke bewältigen, übernehmen die Kassen auch nicht die Kosten. Die Verordnung von Krankenbeförderung ist in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Darin steht genau, welche Krankenfahrten, Krankentranssporte oder Rettungsfahrten die Krankenkassen zahlen müssen.

Immerhin: In der Regel können Sie die Fahrtkosten zum Arzt, zur Therapeutin oder dem Krankenhaus von der Steuer absetzen, wenn die Kasse nicht zahlt. Der steuerfachliche Oberbegriff dafür lautet "außergewöhnliche Belastungen".

Transportkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Außergewöhnliche Belastungen werden in § 33 des Einkommensteuergesetzes definiert. Dort heißt es wörtlich: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Die Schlüsselwörter sind "zwangsläufig" und "zumutbar". Zwangsläufig ist eine Belastung, wenn Sie sich ihr nicht entziehen können. Und die Zumutbarkeit hängt damit zusammen, wie viel von Ihrem Einkommen Sie dafür aufwenden müssen.

Je mehr Einkommen, desto mehr Kosten sind zumutbar

Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes schreibt auch vor, wieviel Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte zumutbar sind. Das Positive: Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen nicht nur die zwangsläufigen Fahrtkosten, sondern auch zum Beispiel die verschriebenen, aber nicht von der Krankenkasse übernommen Kosten für eine Brille oder die teure Zahnarztrechnung.

Wie Sie die individuelle zumutbare Belastungsgrenze berechnen können, erfahren Sie in unserem Artikel über außergewöhnliche Belastungen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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