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Pflege und Steuer: Was ich dabei beachten muss

Alles was Sie rund um die Pflegekosten und die Steuererklärung wissen müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Pflege ist teuer: Je nach Qualität des Pflegeheims können die Kosten schnell zwischen 2.500 und 4.000 Euro monatlich liegen. In der Regel übernehmen die gesetzliche und private Pflegeversicherung einen Teil der Kosten, nämlich die Pflegekosten für beispielsweise die Betreuung oder das Waschen.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch „Hotelkosten“ genannt, trägt der/die Pflegebedürftige allerdings selbst – wenn er/sie genug Geld hat. Ist die Rente zu knapp, springt zunächst das Sozialamt ein, mit der sogenannten "Hilfe zur Pflege". Doch das Sozialamt holt sich seine Ausgaben in manchen Fällen von den Verwandte in gerader Linie zurück. In gerader Linie heißt: Kinder müssen für Eltern und Großeltern und umgekehrt sorgen.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 die Einkommensgrenze erhöht, ab wann Kinder für Ihre Eltern und Großeltern einspringen müssen. Nun werden Kinder nur noch zur Kasse gebeten, wenn ihr Brutto-Einkommen mehr als 100.000 Euro jährlich beträgt. Welche Kosten sowohl der/die Pflegebedürftige selbst als auch die Angehörigen von der Steuer absetzen können, erklärt Ihnen unser Artikel zur Heimunterbringung.

Hier ein Überblick welche Kosten sie beim Thema Pflege noch absetzen können:

Pflegezusatzversicherung gegebenenfalls geltend machen

Wer eine private Pflegeversicherung abschließt, kann unter Umständen die Kosten in der Steuererklärung eintragen. Leider gibt es zwei Einschränkungen, die das Absetzen erschweren: Zum einen dürfen Steuerzahler/innen grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zu einer Summe von höchstens 1.900 Euro pro Jahr in der Steuererklärung eintragen. Zum anderen gibt es für alle, die nach dem 31.12.1957 geboren wurden, einen Höchstbetrag von 184 Euro pro Jahr. Immerhin: Schließt man den sogenannten Pflege-Bahr ab, gibt es staatliche Zuschüsse. Ausführliche Informationen haben wir Ihnen in unserem Artikel zur Pflegezusatzversicherung zusammengestellt.

Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

Viele Ausgaben für die Pflege oder Heimkosten können Sie als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen. Zumindest dann, wenn diese Kosten eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören zum Beispiel Kosten für Medikamente, Hilfsmittel wie Prothesen, Krankenhausaufenthalte, die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim und die Pflege selbst. Diese Kosten können Sie aber nur dann absetzen, wenn die Krankenkasse sie nicht für Sie übernimmt.

Haushaltnahe Dienstleistungen in den eigenen vier Wänden

Kommt täglich ein ambulanter Pflegedienst und reinigt beispielsweise die Wohnung oder bringt Essen, so kann zumindest ein Teil dieser Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings nur 20 Prozent einer Rechnung und maximal 4.000 Euro pro Jahr.

Nutzen Sie oder ein/e Angehörige/r das Modell „Betreutes Wohnen“ ist die Betreuungspauschale ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Hilfe mit beispielsweise der Unterstützung eines/einer Angehörigen im eigenen Haushalt vergleichbar ist. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel zum Betreuten Wohnen.

Wahlrecht für Pflegebedürftige

Ob ambulanter Pflegedienst oder Beschäftigung einer Pflegekraft, seit 2014 können Sie wählen, ob Sie die Kosten als haushaltnahe Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie zuerst eventuelle Erstattungen abziehen, bevor Sie die Kosten absetzen können – und dann zusätzlich über die zumutbare Belastungsgrenze kommen. Das ist bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nicht der Fall.

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige sichern

Pflegen Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 oder 5 in den eigenen vier Wänden statt ihn im Pflegeheim unterzubringen, steht Ihnen ab 2021 ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro pro Jahr zu - bis 2021 waren es nur 924 Euro. Und auch bei Pflegegrad 2 oder 3 dürfen Sie ab 2021 einen Pauschebetrag in die Steuererklärung eintragen, diese sind allerdings niedriger. Voraussetzung ist, dass Sie für die Betreuung keine Gegenleistung, also keine Bezahlung bekommen. 

Übrigens:

Bis 2016 gab es noch sogenannte Pflegestufen. Den Pflege-Pauschbetrag gab es für Angehörige in Pflegestufe III, also der höchsten Pflegestufe.

Pflegebedürftig oder hilflos?

Geht es im Steuerrecht um das Thema Pflege, müssen Sie sich zuerst folgende Frage stellen: Pflegebedürftig oder hilflos? Denn das ist ein großer Unterschied. Hilflosen Menschen stehen mehr Steuererleichterungen zu, zum Beispiel ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.400 Euro.

Das ist Ihnen alles zu kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen mit Ihrem Expertenwissen gerne beim Thema Pflegekosten zur Seite. Finden Sie einen Berater in Ihrer Nähe: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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