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So können Sie die Kosten Ihrer Kur von der Steuer absetzen

Eine Kur verschlingt viel Geld. Kosten, für die die Krankenkasse nicht aufkommt, kann man von der Steuer absetzen.

Kai hat chronische Bronchitis. Das bedeutet ständiger Husten und gereizte Atemwege. Kais Hausarzt hat die Krankheit zunächst selbst behandelt. Leider ohne Erfolg. Deshalb schickt ihn der Mediziner jetzt zur Kur. Da die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist, kann Kai sämtliche Kosten, die zum Beispiel von der Kranken- oder Rentenversicherung nicht übernommen werden, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Die Aufwendungen tragen Sie seit dem Steuerjahr 2019 in das Formular in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Vor 2019 gehörten diese Angaben in den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung.

Zuerst Notwendigkeit der Kur belegen

Noch bevor Kai die Reise antritt, muss er ein Attest bekommen, dass die medizinische Notwendigkeit der Kur aufzeigt. Dafür reicht allerdings nicht das Attest seines Hausarztes oder einer Hausärztin. Der Fiskus besteht auf einem Attest des Amtsarztes oder der Amtsärztin. Ausnahme: Wenn die gesetzliche Krankenkasse die Unterkunft und die Verpflegung bezuschusst. Dann gehen die Finanzbeamtinnen nämlich davon aus, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen die medizinische Notwendigkeit der Kur bereits im Vorfeld geprüft und anerkannt hat.

Unterschiede zwischen einer stationären und ambulanten Kur

Bei einer stationären Kur sind die Patienten und Patientinnen in einer Kurklinik oder einem Sanatorium untergebracht und führen alle Maßnahmen unter ärztlicher Kontrolle durch. Kai hat sich für eine ambulante Kur entschieden und wohnt in einer privaten Unterkunft. In diesem Fall muss Kai darauf achten, dass seine Heilbehandlung unter ärztlicher Kontrolle stattfindet – zum Beispiel durch einen schriftlichen Kurplan und eine laufende Kontrolle durch einen Kurarzt oder eine Kurärztin. Sonst geht der Fiskus von einer privaten Erholungsreise aus und erkennt die Kosten nicht an.

Erstattungen dürfen nicht angegeben werden

Hat Ihnen Ihre Kranken- oder Rentenversicherung einen Teil der Kosten erstattet, dürfen Sie diesen Teil nicht mehr in der Steuer geltend machen. So gehen Sie vor, wenn Sie an Ihrer Steuererklärung sitzen:

  1. Alle Zuschüsse, die Sie für die Kur vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, der gesetzlichen Krankenkasse, der Beihilfestelle, der privaten Krankenversicherung oder der Unfall- bzw. Rentenversicherung bekommen, müssen Sie von Ihren Ausgaben abziehen. Nur mit dem Rest dürfen Sie weiterrechnen.
     
  2. Weil die Kosten für die Kur zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, müssen Sie ihre individuelle zumutbare Belastung errechnen. Nur das, was darüber hinausgeht, können Sie in der Steuererklärung angeben. Klingt kompliziert? Unser Artikel Was sind außergewöhnliche Belastungen? erklärt Ihnen, wie das geht.

Das gehört zu den Kurkosten

Kai fragt sich, ob er auch die Kurtaxe oder die Kosten für Massagen angeben kann. Er kann. Und sogar noch viel mehr. Hier eine Auflistung aller Ausgaben, die zu den Kurkosten gehören und die Sie absetzen können:

  • Aufwendungen für Arzt/Ärztin, Medikamente usw.
  • Aufwendungen für Kur- und Heilmittel wie Massagen oder Bäder
  • Kurtaxe
  • Gebühren für ärztliche Bescheinigungen und Atteste
  • Aufwendungen für den Aufenthalt in der Kurklinik oder im Sanatorium
  • Kosten der privaten Unterbringung
  • Kosten der Verpflegung
  • Fahrtkosten für die Anreise und die Abreise
  • Fahrtkosten am Kurort
  • Unfallkosten mit dem Privat-Pkw

Kur wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zählt zu den Werbungskosten

Ein Arbeitsunfall, ein Unfall während der Dienstreise oder auch eine Berufskrankheit können eine Kur dringend erforderlich machen. Die Aufwendungen zählen dann aber nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, sondern zu den Werbungskosten. Die Kosten können Sie in der Anlage Werbungskosten eintragen (vor 2019: Anlage N).

Bei Kinderkuren gibt es steuerliche Besonderheiten

Häufig müssen auch Kinder in Kur, zum Beispiel bei Asthma oder Neurodermitis. Wer sein Kind begleitet und die Kosten von der Steuer absetzen möchte, muss sich an strenge Bedingungen halten. Alle Informationen dazu finden Sie hier: Wie gebe ich die Kosten der Kinderkur in der Steuererklärung an?.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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