Burnout: Kosten der Behandlung sind keine Werbungskosten
31.05.2025
Die Kosten für die Behandlung eines Burnouts gelten nicht als Werbungskosten – selbst wenn der Stress beruflich bedingt ist. Der Grund: Werbungskosten müssen klar und unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Bei psychischen Erkrankungen wie Burnout gelingt dieser Nachweis fast nie. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 09.11.2015, VI R 36/13).
ÜBRIGENS:
Typische Berufskrankheiten sind zum Beispiel die Vergiftungserscheinung einer Chemikerin, die Staublunge eines Bergmanns oder der Sportunfall eines Profifußballspielers.
Burnout-Behandlung als außergewöhnliche Belastung
Stattdessen können Sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dazu müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme.
- Dies muss durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nachgewiesen werden – und zwar vor Behandlungsbeginn.
Nur dann erkennt das Finanzamt etwa eine stationäre Therapie oder Kur in bestimmten Fällen an. Fahrt- oder Übernachtungskosten, die unmittelbar mit der Therapie zusammenhängen, dürfen Sie dabei mit ansetzen.
Allerdings gilt bei außergewöhnlichen Belastungen immer: Erst wenn die individuelle zumutbare Eigenbelastung überschritten wird, werden die Kosten auch in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen. Diese Grenze ist abhängig von der persönlichen Lebenssituation, also dem Einkommen, Familienstand und der Zahl der Kinder.
UNSER TIPP:
Übernimmt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen Teil der Burnout-Behandlung im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, bleibt dieser Zuschuss bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.