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Burnout: Kosten der Behandlung sind keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof bestätigt: Bei einem Burn-Out-Syndrom muss ein klarer Zusammenhang zum Beruf bestehen – sonst sind die Kosten nicht absetzbar.

Wenn der Job krank macht: Die Behandlungskosten einer Krankheit sind zwar als Werbungskosten absetzbar, aber nur, wenn sie zur Heilung einer typischen Berufskrankheit dienen. Dazu gehört zum Beispiel die Vergiftungserscheinung einer Chemikerin, die Staublunge eines Bergmannes oder der Sportunfall eines Profifußballspielers.

Burnout ist keine typische Berufskrankheit

Schon 2013 entschied das Finanzgericht München in einem konkreten Fall, dass die Behandlungskosten eines Burn-Out-Syndroms nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Richter/innen in München waren sich einig: Eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie Burnout kann zwar durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst werden, muss aber nicht die alleinige oder zwingende Ursache sein. Eine Berufskrankheit müsse "mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen" aufweisen. Da dies bei einem Burnout in der Regel nicht gegeben ist, lehnte das Finanzgericht einen Abzug der Behandlungskosten als Werbungskosten ab.

Der konkrete Fall: Aktenzeichen 8 K 3159/10

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der "akute gesundheitliche Beschwerden mit der Gefahr einer Eskalation" verspürte. Seine Hausärztin überwies ihn in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in stationäre Behandlung. Er trug Kosten in Höhe von 8.403,21 Euro, die die Krankenkasse nicht übernommen hatte, in seiner Steuererklärung ein. Doch das Finanzamt lehnte ab. Der Fall kam vor das Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 8 K 3159/10 – wie oben schon beschrieben ohne positiven Ausgang für den Arbeitnehmer.

Bundesfinanzhof bestätigt Sicht der Richter/innen aus München

Der Kläger ließ die Entscheidung nicht auf sich sitzen, der Fall wanderte vor den Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 36/13. Am 09. November 2015 entschieden dann die Richter/innen des höchsten Gerichts für Steuern in Deutschland: Die Behandlungskosten des Burnouts zählen nicht zu den Werbungskosten. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass Krankheitskosten nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie ganz oder teilweise „klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind“. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Beschrieben werde in seinem Attest lediglich ein „diffuses Bild körperlicher und psychischer Beschwerden“, es werde jedoch nicht nachgewiesen, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Beruf bestehe.

Im Streitfall sind die Kosten der Behandlung übrigens auch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Denn der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Kosten muss durch ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegen. Das war beim Kläger nicht der Fall.

Steuer-Tipp:

Sie leiden an einem Burnout und es besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und Ihrem Beruf? Weisen Sie den Zusammenhang mit einem Attest vor Behandlungsbeginn nach, dann sollte auch das Finanzamt die Kosten anerkennen. Denn auch wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten der Behandlung absetzen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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