Krankenkassenprämie mindert nicht den Sonderausgabenabzug
30.05.2025Inhalt

Viele Krankenkassen haben Bonusprogramme und belohnen damit gesundheitsbewusstes Verhalten. Wer beispielsweise regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht und Sport treibt, bekommt dafür Geld- oder Sachprämien. Diese Prämien oder Boni der Krankenkassen müssen bis zu einer Summe von 150 Euro pro Jahr und versicherter Person nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung eingetragen werden.
Dabei muss es sich aber um „echte“ Bonuszahlungen handelt und nicht um Kostenerstattungen der Krankenkasse. Kostenerstattungen der Krankenkasse verringern nämlich mit ganzer Summe den Sonderausgabenabzug. Sie müssen also in die Steuererklärung eingetragen werden.
Übersteigen die Bonuszahlungen allerdings den Betrag von 150 Euro, wird ebenso von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen, wenn Sie nicht von sich aus nachweisen können, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Dafür sollen Sie eigene Kosten für anerkannte Gesundheitsmaßnamen vorlegen. Nur der Teil, der über Ihren belegten Ausgaben liegt, gilt dann als Beitragserstattung und mindert den Sonderausgabenabzug. Schummeln geht hier übrigens nicht, denn die Krankenkassen meldet alle Bonuszahlungen elektronisch an das Finanzamt.
Können Sie keine Kosten nachweisen, mindert alles über 150 Euro den Sonderausgabenabzug.
Erhalten Sie einen Bonus von einer PKV, gilt dieser grundsätzlich als echte Beitragserstattungen – er mindern daher in voller Höhe die abzugsfähigen Sonderausgaben.
Dividenden sind Beitragsrückzahlung
Bei einigen Krankenkassen, die Überschüsse erwirtschaftet haben, bekommen die Mitglieder eine Dividende ausgezahlt. Mit der Dividende verhält es sich anders als mit Bonuszahlungen oder Prämien, denn die Dividende gilt steuerrechtlich als zurückgezahlter Beitrag. Das bedeutet, dass es sich dabei um Beitragsrückerstattungen handelt, die den Sonderausgabenabzug mindern.
Krankenkassenbonus versus Beitragserstattung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 6. Mai 2020 entschieden: Ein Bonus der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht – sofern damit eigene Ausgaben ausgeglichen werden und es sich um eine zusätzliche Leistung, nicht um eine Beitragserstattung, handelt.
Im konkreten Fall erhielt ein Versicherter 230 Euro Bonus für Maßnahmen wie Gesundheitscheck, Zahnvorsorge oder Fitnessstudio. Das Finanzamt wertete die Prämien als Beitragserstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug entsprechend. Der Mann klagte – mit zunächst Erfolg. Doch der BFH hob das Urteil wieder auf: Das Finanzgericht habe nicht geprüft, welche Boni tatsächlich zusätzliche Leistungen und welche Beitragserstattungen waren.
Der BFH forderte eine Einzelfallprüfung für jeden der zehn Boni.
Erleichterung durch neue Regelung
Seit Ende 2021 gilt: Bonuszahlungen bis 150 Euro pro Person und Jahr gelten pauschal als zusätzliche Leistungen – und damit steuerlich unschädlich. Diese Regel wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert.