
Steuererklärung für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind in Einkommensteuerfragen bei der VLH genau richtig. Wir machen nicht nur Ihre Steuererklärung, sondern haben alle Steuervorteile für Sie im Blick – und wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit dem Finanzamt.
Häufige Fragen zum Thema Behinderung und Steuer
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Der Behindertenpauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag, den Menschen mit Behinderung von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können – ohne Nachweise für konkrete Ausgaben vorlegen zu müssen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und beginnt bei 384 Euro (GdB 20) und kann bis zu 2.840 Euro (GdB 100) betragen. Bei bestimmten Merkzeichen (zum Beispiel „Bl“, „H“) gibt es zusätzlich erhöhte Pauschalen.
Hinweis: Statt des Behindertenpauschbetrags kann man auch die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen angeben. Das ist dann sinnvoll, wenn diese höher sind als der Behindertenpauschbetrag.
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Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die zwangsläufig entstehen – zum Beispiel durch eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Diese müssen in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen werden. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Medikamente, Therapien, Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl und Hörgeräte) oder Fahrten zu Ärzten. Das Finanzamt berücksichtigt diese Ausgaben jedoch nur, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese wird individuell berechnet.
Hinweis: Zusätzliche Ausgaben für Krankheitskosten, die nichts mit der Behinderung zu tun haben, können ebenso als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angegeben werden.
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Wer eine Schwerbehinderung hat (ab GdB 50), kann zusätzliche Steuervorteile nutzen: den Behindertenpauschbetrag und eventuell höhere Fahrkostenpauschalen bei besonderen Merkzeichen oder ab einem GdB von 70.
Hilflosen, blinden und taubblinde Menschen sowie Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 steht ein höherer Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro zu. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen sein.
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- Behinderten-Pauschbetrag: Dieser Pauschbetrag soll typische, regelmäßig anfallende Mehraufwendungen im Alltag von Menschen mit Behinderung abdecken. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und bestimmten Merkzeichen.
- Pflege-Pauschbetrag: Wer eine pflegebedürftige Person mit den Merkzeichen „H“ oder „Pflegegrad 4 oder 5“ unentgeltlich im eigenen oder im Haushalt der gepflegten Person betreut, kann einen Pflegepauschbetrag von bis zu 1.800 Euro im Jahr geltend machen.
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Menschen mit Geh- und Stehbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro nutzen. Bei den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" erhöht sich die Fahrtkostenpauschale auf 4.500 Euro pro Jahr.
Diese Pauschalen/Pauschbeträge können Sie in der Steuererklärung geltend machen, ohne die Ihnen entstandenen Kosten im Einzelnen nachweisen zu müssen.
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Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind und für Ihre Versorgung einen ambulanten Pflegedienst beauftragen oder zeitweise eine Tages- bzw. Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, dürfen Sie die von Ihnen selbst gezahlten Rechnungsbeträge als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen. Das gilt ebenso für notwendige Fahrten zur Pflegeeinrichtung oder für Hilfsmittel, die die Kasse nicht erstattet. Wichtig: Sie können entweder den Behinderten-Pauschbetrag oder diese tatsächlichen Pflegekosten geltend machen. Bewahren Sie deshalb alle Rechnungen und Zahlungsnachweise gut auf; das Finanzamt verlangt sie häufig als Beleg.
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Ja, Umbaukosten zur Barrierefreiheit – etwa für den Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen oder den Umbau des Badezimmers – können als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung werden. Voraussetzung ist, dass der Umbau medizinisch notwendig ist. In der Regel verlangt das Finanzamt ein ärztliches Attest und einen Nachweis über den Grad der Behinderung.
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Ja. Wer trotz Schwerbehinderung arbeitet, kann unter bestimmen Umständen die Entfernungspauschale für jeden gefahrenen Kilometer geltend machen – nicht nur für die einfache Strecke. Außerdem können spezielle Arbeitsmittel, Kosten für eine Haushaltshilfe oder Hilfsmittel für den Beruf abgesetzt werden. Bei einem GdB von 50 oder mehr (oder GdB 30–40 mit Gleichstellung) können darüber hinaus auch Freibeträge beim monatlichen Lohnsteuerabzug beantragt werden.
Wussten Sie, dass
auch Kindern mit Behinderung der Behinderten-Pauschbetrag zusteht? Nimmt das Kind ihn nicht selbst in Anspruch, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen.
Steuern machen mit der VLH
Ihre Vorteile mit der VLH
- Sicherheit
- Ihre Einkommensteuererklärung wird von Steuerexpertinnen und -experten erstellt und geprüft.
- Persönliche Beratung
- Bei Fragen zur Einkommensteuer ist Ihre VLH-Beratungsstelle für Sie da – ohne Zusatzkosten.
- Fairer Beitrag
- Für alle VLH-Leistungen zahlen Sie einmal im Jahr einen Mitgliedsbeitrag, der sich nach Ihren Einnahmen richtet.
Warum unsere Mitglieder der VLH vertrauen
Unsere Mitglieder teilen ihre ehrlichen Meinungen darüber, warum sie sich für die VLH entschieden haben.
Was Menschen mit Behinderung bei der Steuererklärung beachten müssen:
Menschen mit Behinderung können bei der Steuer viele Vorteile nutzen. Der wichtigste ist der Behinderten-Pauschbetrag – ein jährlicher Betrag, der pauschal vom Einkommen abgezogen wird. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und beginnt bereits bei einem GdB von 20. Ab einem GdB von 70 oder mit bestimmten Merkzeichen (zum Beispiel. „G“ für gehbehindert) kommen oft weitere steuerliche Vergünstigungen hinzu, etwa bei der Pendlerpauschale oder bei privaten Fahrtkosten.
Wichtig: Der Pauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen werden. Stattdessen können Menschen mit Behinderung auch die tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn diese höher sind als der Pauschbetrag. Sie haben hier das Wahlrecht.
Wenn Sie unsicher sind, welche Pauschalen oder Kosten für Sie gelten oder welche Nachweise Sie benötigen, können Sie sich an unsere VLH-Berater/innen wenden. Diese machen nicht nur Ihre Steuererklärung für Sie, sondern beraten Sie das ganze Jahr über zu allen Einkommensteuerfragen. So sichern wir Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie jetzt eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe!