Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
29.09.2025
Die Inflationsausgleichsprämie war eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, mit der Arbeitgebende ihre Beschäftigten in Zeiten hoher Preise unterstützen konnten. Sie wurde am 7. Oktober 2022 vom Bundesrat beschlossen und konnte im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden – freiwillig und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Das Besondere: Weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge fielen auf diesen Bonus an. Arbeitgebende konnten selbst entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe sie die Prämie zahlten – eine gesetzliche Verpflichtung gab es nicht.
Die Inflationsausgleichsprämie galt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also auch für Minijobber/innen, Teilzeitkräfte oder Auszubildende.
ÜBRIGENS:
Die Prämie musste eindeutig als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein – am besten im Verwendungszweck der Überweisung oder auf der Lohnabrechnung.
Gestaffelte Prämien-Zahlungen möglich
Eine Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie war auch gestaffelt möglich. Das heißt: Hatte ein Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin im Jahr 2022 bereits eine Prämie von 1.000 Euro gezahlt, konnte diese bis zum 31. Dezember 2024 noch weitere 2.000 Euro erhalten. Und wer 2022 gar keine Zahlung bekommen hatte, durfte bis Ende 2024 sogar noch die vollen 3.000 Euro ausgezahlt bekommen.
Ab Januar 2025: Prämie ist steuerpflichtig
Vorsicht: Wenn die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto eingegangen ist, gilt sie nicht mehr als steuerfrei. Ab diesem Zeitpunkt zählt sie als normaler Arbeitslohn – mit der Folge, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
UNSER TIPP:
Die Prämie konnte auch als Sachzuwendung gewährt werden, zum Beispiel in Form von Restaurant-Schecks, Gutscheinkarten oder Tickets für Sportveranstaltungen. Wichtig: Nur das, was bis zum 31. Dezember 2024 tatsächlich übergeben wurde, blieb steuerfrei. Daher sollte der Empfang schriftlich dokumentiert werden.
Zwei Dienstverhältnisse – zwei Prämienzahlungen möglich
Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebenden hatte, durfte die steuerfreie Prämie mehrfach erhalten – also bis zu 3.000 Euro pro Arbeitsverhältnis, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
WICHTIG:
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie war freiwillig – Arbeitgebende mussten sie nicht verpflichtend gewähren.