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Kann man Steuerschulden erben?

Eine Erbschaft bedeutet nicht immer einen finanziellen Zugewinn. Auch Verbindlichkeiten, Schulden also, können vererbt werden – und somit auch Steuerschulden.

Kann man Steuerschulden erben?

Wer etwas erbt, muss möglicherweise Erbschaftssteuer bezahlen. Wann das der Fall ist, erfahren Sie in unserem Artikel Erbschaftssteuer: Wir beantworten die wichtigsten Fragen. Eine Erbschaft kann natürlich auch Verbindlichkeiten, also Schulden enthalten – und diese gehen dann auf den Erben oder die Erbin über. Und wenn der/die verstorbene Erblasser/in Steuerschulden beim Finanzamt hatte, verfallen diese nicht mit dem Tod: Der Erbe, die Erbin oder die Erben müssen sich darum kümmern.

Wer zahlt die Steuerschuld des Verstorbenen?

Grundsätzlich gilt: Erben und Erbinnen müssen Steuerschulden begleichen, die der Erblasser oder die Erblasserin beim Finanzamt hatte. Und zwar inklusive der fälligen Zinsen. Das gilt sowohl für Steuerschulden, die schon länger bestehen und noch nicht verjährt sind, als auch für die Steuerschuld, die sich aus einer letzten Steuererklärung des Verstorbenen ergibt. Diese müssen die Erben und Erbinnen nämlich auch erstellen. Reicht das Geld, das den Erben oder Erbinnen hinterlassen wurde, dafür nicht aus, müssen sie den Fiskus mit ihrem eigenen Vermögen bedienen.

Immerhin: Müssen Erben und Erbinnen Steuerschulden des Erblassers oder der Erblasserin begleichen, können sie diese finanzielle Belastung in der Erbschaftssteuererklärung geltend machen.

Übrigens:

Steuerschulden können grundsätzlich verjähren. Allerdings kommt das in der Praxis kaum vor. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Wann verjähren Steuerschulden?

Wird auch eine Steuerhinterziehung vererbt?

Die Antwort lautet nein. Erben und Erbinnen haften zwar durch den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraf 1922 BGB). Das heißt, dass der Nachlass als Ganzes auf sie übergeht, inklusive Schulden. Eine Haftung für Steuerstraftaten ist im deutschen Steuerstrafrecht aber nicht vorgesehen. Somit können zum Beispiel auch Geldstrafen, die noch nicht beglichen waren, nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin nicht mehr vollstreckt werden.

Aber: Die Erben und Erbinnen müssen falsche oder unvollständige Steuererklärungen des oder der Verstorbenen korrigieren. Tun sie das nicht, setzen sie sich der Gefahr aus, eine eigene Steuerhinterziehung zu begehen. Dann müssen sie mit Strafen und/oder Bußgeldern rechnen. Deshalb sollten Erben und Erbinnen so schnell wie möglich prüfen, wie ernst der Erblasser oder die Erblasserin die steuerlichen Pflichten genommen hat.

Letztlich sind Erben und Erbinnen dazu verpflichtet, das Finanzamt über den Nachlass in vollem Umfang zu informieren. Dazu müssen sie sich detailliert über die Vermögenswerte informieren und können sich nicht etwa auf Unkenntnis berufen. Eine unvollständige Erklärung zum Nachlass kann bereits als Erbschaftssteuerhinterziehung gewertet werden – und das ist ein Straftatbestand.

Übrigens:

Sollten Festsetzungsfristen bereits verstrichen sein, bleibt es auch dabei. Mit dem Übergang der Haftung für Steuerschulden an die Erben verlängern sich diese Fristen nicht.

Kann ich geerbte Steuerschulden abwehren?

Haben Sie das Erbe angenommen und stellen dann erst fest, dass darin auch Steuerschulden enthalten sind, kommen Sie aus der Sache nicht mehr heraus. Dann müssen Sie für die Steuerschuld aufkommen. Deshalb und auch wegen möglicher weiterer Verbindlichkeiten, die in der Erbschaft enthalten sind, sollten Sie sich nach dem Erbfall ganz schnell schlau machen: Wie war es um die Vermögensverhältnisse des bzw. der Verstorbenen bestellt, hatte er bzw. sie Schulden und wenn ja in welcher Höhe?

Stellen Sie fest, dass die Erbschaft mehr Verbindlichkeiten als Vermögen beinhaltet, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Frist für eine Erbausschlagung beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Diese Frist soll Erben und Erbinnen ermöglichen, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Hatte der Erblasser bzw. die Erblasserin den letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland, haben Sie sogar sechs Monate Zeit, um sich für oder gegen eine Ausschlagung zu entscheiden.

Wichtig:

Die VLH darf Sie aus gesetzlichen Gründen nicht zum Thema Erbschaftssteuer beraten oder die Erbschaftssteuererklärung für Sie erstellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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