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Erbengemeinschaft: Was muss ich steuerlich beachten?

Im Erbfall kann Erbschaftssteuer fällig werden, das ist vielen klar. Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen eventuell auch mit der Einkommensteuer rechnen. Wir klären auf.

Erbengemeinschaft: Was muss ich steuerlich beachten?

Stirbt eine geliebte Person und hinterlässt mehrere Erben oder Erbinnen, wird der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbenden. Die Erbinnen und Erben formen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft wird als Miterbe bzw. Miterbin – im Gegensatz zum Alleinerben bzw. zur Alleinerbin – bezeichnet.

Da der Erbengemeinschaft das Vermögen gemeinschaftlich zusteht, wird sie auch Gesamthandsgemeinschaft genannt. Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Nachlasses werden Gesamthandeigentum, alle Forderungen werden Gesamthandforderungen. Stark vereinfacht: Allen gehört alles gemeinsam.

Bei einer Erbengemeinschaft wird die Erbschaftssteuer nicht für die Erbengemeinschaft gemeinsam, sondern für jeden Erben und jede Erbin individuell festgesetzt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Erbengemeinschaft und die Steuererklärung:

Ist die Erbengemeinschaft auf Dauer angelegt?

Nein, in der Regel ist die Erbengemeinschaft keine dauerhafte Lösung. Im Gegenteil: Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf ihre Auflösung angelegt. Jeder Erbe und jede Erbin soll möglichst schnell zum rechtmäßigen Erbteil kommen. Dementsprechend ist eine Erbengemeinschaft auch nicht rechtsfähig

Übrigens:

Hatte ein/e Erblasser/in Steuerschulden beim Finanzamt, müssen diese von den Erbenden beglichen werden. Mehr dazu und zu weiteren Pflichten erfahren Sie in unserem Artikel Kann man Steuerschulden erben?

Wie löst man eine Erbengemeinschaft auf?

Jeder Miterbe und jede Miterbin hat generell das Recht, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Die Aufhebung der Gemeinschaft wird "Auseinandersetzung" genannt. In der Regel ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen, wenn die Erbmasse unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt ist.

Sind sich die Erbenden einig, kann auch ein Erbe oder eine Erbin die anderen auszahlen und somit Alleineigentümer/in des Erbes werden. Ebenso möglich ist der gemeinschaftliche Verkauf des Erbes an eine dritte Person. Der Verkaufspreis wird dann in der Erbengemeinschaft aufgeteilt und die Gemeinschaft aufgelöst.

In vielen Fällen sind sich die Erbenden allerdings uneins. Kann sich in einem solchen Fall die Erbengemeinschaft zum Beispiel nicht auf den Verkauf eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks einigen, bleibt nur die Option einer Teilungsversteigerung – einer Zwangsversteigerung des Grundstücks.

Übrigens:

Wird die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst, sondern das Erbe dauerhaft verwaltet, gründen die Erbenden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Müssen Erbengemeinschaften Steuern zahlen?

Es gibt keine gemeinsame Steuererklärung der Erbengemeinschaft. Die Besteuerung erfolgt individuell. Sprich: Jeder Miterbe und jede Miterbin muss den eigenen Anteil am Erbe persönlich versteuern.

Im Erbfall wird zunächst gegebenenfalls Erbschaftssteuer fällig. Für die laufenden Einkünfte zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung kann darüber hinaus bei jedem Erben und jeder Erbin zusätzlich Einkommensteuer anfallen. Wichtige Information für Sie als Erbende: In Sachen Einkommensteuer stehen Ihnen deutlich weniger Freibeträge zur Verfügung.

ÜBrigens:

Es spielt steuerlich gesehen keine Rolle, ob Sie als Erbe oder Erbin aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch ein Testament zum Mitglied der Ebengemeinschaft wurden. Jeder Miterbe und jede Miterbin muss eine Steuererklärung ausfüllen.

Wie wird die Erbschaftssteuer der Erbengemeinschaft errechnet?

Ausgangspunkt für die Besteuerung der Erbengemeinschaft ist die positive Erbmasse. Und so kommen Sie zur positiven Erbmasse:

Wert des gesamten Nachlasses – Fixkosten = positive Erbmasse

Zu den Fixkosten, die Sie abziehen können, zählen unter anderem die Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten, Notargebühren sowie Kosten für den/die Testamentsvollstrecker/in und Gerichtskosten.

Die positive Erbmasse ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Erbes. Hat der oder die Verstorbene in einem Testament keine Erbquoten festgelegt, erben die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemäß der gesetzlichen Erbquote.

Erben beispielsweise drei Kinder, liegt die gesetzliche Erbquote bei 1/3. Jedes Kind bekommt also ein Drittel der positiven Erbmasse. Dieser Anteil muss versteuert werden. Der eigene Anteil am Gesamterbe kann in der Steuererklärung entweder als Prozentzahl oder als Bruch eingetragen werden.

Ob allerdings Erbschaftssteuer anfällt, kommt auf die Erbschaftssteuerklasse und den zustehenden Freibetrag an. Kindern steht zum Beispiel ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Nur der Wert, der den Freibetrag übersteigt, muss anhand des individuellen Erbanteils versteuert werden.

Übrigens:

Sie sehen, für enge Verwandte sind die Freibeträge recht großzügig bemessen. Erben mehrere Personen gleichzeitig, können so selbst größere Erbschaften oft steuerfrei von einem zum anderen übergehen. Es muss also nicht zwingend vorab verschenkt werden, zumal auch in einem solchen Fall Schenkungssteuer fällig werden kann.

Fällt Einkommensteuer für die Erbengemeinschaft an?

Laufende Einkünfte – zum Beispiel die Mieteinnahmen eines geerbten Hauses – können ebenfalls für jeden Miterben und jede Miterbin steuerlich eine Rolle spielen.

In zwei Fällen fällt für Sie als Teil einer Erbengemeinschaft Einkommensteuer an:

  1. Überschusseinkünfte: Generiert beispielsweise ein geerbtes Haus Einkünfte aus Vermietung, sind das sogenannte Überschusseinkünfte. Ist das der Fall, sind Sie als Miterbe und Miterbin Mitglied einer Personengesellschaft. Die Einkünfte werden bei allen Miterbenden entsprechend des Erbanteils in der persönlichen Einkommensteuererklärung angesetzt.
     
  2. Gewinneinkünfte: Gehört ein Betrieb zum Nachlass, hat die Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewinnen. In diesem Fall versteuert jeder Miterbe und jede Miterbin den Gewinn anteilig anhand der Erbquote. Das bedeutet beispielsweise: Bei zwei Erbenden muss jede/r 50 Prozent der Gewinne versteuern.

Hier gilt: Die Erbengemeinschaft muss für diese Einkünfte eine "Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte" abgeben. Dadurch wird der individuelle Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Übrigens:

Unser Artikel kann Ihnen nur einen groben Überblick in Sachen Erbengemeinschaft und Steuererklärung bieten. Denn es kommt bei der Besteuerung der Miterbenden auf den individuellen Erbfall an. Lassen Sie sich im Erbfall steuerlich von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater beraten. Bitte beachten Sie, dass Lohnsteuerhilfevereine Sie aus gesetzlichen Gründen zu diesem Thema nicht beraten dürfen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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