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Steuererklärung zurückziehen – geht das?

Sie haben auf eine Rückerstattung gehofft, doch jetzt sollen Sie Steuern nachzahlen. Der Schreck ist groß, aber in bestimmten Fällen können Sie die Steuererklärung zurückziehen.

Steuererklärung zurückziehen – geht das?

Einige Ihrer Bekannten und Freundinnen haben in der Vergangenheit schon hübsche Rückzahlungen erhalten, weil sie eine Steuererklärung abgeben haben!? Das wollen Sie sich nicht entgehen lassen und haben sich jetzt auch an die Arbeit gemacht: Vor einigen Wochen haben Sie Ihre Steuererklärung eingereicht und danach gespannt auf Post vom Finanzamt gewartet.

Jetzt liegt das Schreiben endlich im Briefkasten. Sie machen es voller Vorfreude auf – doch dann der große Schreck: Statt eine Erstattung zu erhalten, sollen Sie eine Nachzahlung leisten. "Hätte ich die Steuererklärung doch bloß nicht eingereicht", denken Sie sich frustriert. Und: "Könnte ich sie doch nur zurückziehen..." Die gute Nachricht: Das geht!

Wenn Sie tatsächlich nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie die Steuererklärung zurückziehen – und damit die Nachzahlung möglicherweise abwenden.

Lässt sich eine unerwartete Nachzahlung vermeiden?

Ja, unter gewissen Umständen kann das funktionieren. Zunächst müssen Sie dem Finanzamt natürlich mitteilen, dass Sie Ihre freiwillige Steuererklärung zurückziehen möchten. Den Antrag auf Veranlagung können Sie innerhalb der sogenannten Rechtsbehelfsfrist von einem Monat zurücknehmen. Das geht entweder durch einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 der Abgabenordnung (AO) oder einen Einspruch nach § 348 AO.

Unser Tipp:

Beantragen Sie mit der Rücknahme der Steuererklärung gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Dann nämlich müssen Sie die Steuernachforderung zunächst erst einmal gar nicht begleichen, und zwar unabhängig davon, wie das Finanzamt mit Ihren Anträgen verfährt.

Akzeptiert das Finanzamt Ihren Wunsch, die Steuererklärung zurückzuziehen, hat sich die Sache für Sie zunächst erledigt. Allerdings hat das Ganze einen Haken: Wer seine freiwillige Steuererklärung wegen einer vom Finanzamt errechneten Nachzahlung zurückzieht, muss damit rechnen, dass ihn das Finanzamt anschließend eventuell auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Wenn das der Fall ist, muss dieser Aufforderung nachgekommen werden. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass eine solche Aufforderung kommt – mit etwas Glück bleibt sie aber aus …

Übrigens:

Sie müssen oder wollen eine Steuererklärung abgeben? Unsere Beraterinnen und Berater erledigen das gerne für Sie und sind auch in Ihrer Nähe zu finden: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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