Was ist die Bezugsgröße?
Die Bezugsgröße ist wichtig für den Bereich der Sozialversicherung. Sie orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten im letzten Jahr.

Die einheitliche Bezugsgröße wurde eingeführt, um die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) zu beseitigen. Mit ihr wird jeweils auf die allgemeine Einkommensentwicklung reagiert. Und dank der Einheitlichkeit müssen nicht jedes Mal verschiedene Rechengrößen aus anderen Vorschriften der Sozialversicherung angepasst werden.
Beispiele, auf die sich die Bezugsgröße auswirkt:
- Beurteilung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag der freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Anspruch auf Familienversicherung in der Krankenversicherung.
- Freibeträge und Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung, etwa zum Zahnersatz.
- Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Höhe des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung.
- Hinzuverdienstgrenze für Rentner/innen unter 65 Jahren.
Wird die Bezugsgröße jedes Jahr neu berechnet?
Ja, die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr neu berechnet. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen Gehalt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr. Dieses ermittelte Durchschnittsgehalt wird dann auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Damit wird erreicht, dass die monatliche Bezugsgröße immer einen vollen Eurobetrag ergibt, wenn sie durch 12 (Monate im Jahr), 30 (Tage im Monat) oder 5 beziehungsweise 7 (Arbeitstage in der Woche) geteilt wird.
Für 2023 liegt die Bezugsgröße bei 3.395 Euro (West) und 3.290 Euro (Ost) im Monat. Ab 1. Januar 2024 wird dann eine neue Bezugsgröße gelten.
Entwicklung der Bezugsgröße seit 2015:
Jahr | Bezugsgröße West | Bezugsgröße Ost |
---|---|---|
2023 | 3.395 Euro | 3.290 Euro |
2022 | 3.290 Euro | 3.150 Euro |
2021 | 3.290 Euro | 3.115 Euro |
2020 | 3.185 Euro | 3.010 Euro |
2019 | 3.115 Euro | 2.870 Euro |
2018 | 3.045 Euro | 2.695 Euro |
2017 | 2.975 Euro | 2.660 Euro |
2016 | 2.905 Euro | 2.520 Euro |
2015 | 2.835 Euro | 2.415 Euro |
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.