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Pflege-Pauschbetrag entlastet Angehörige

Wer Angehörige betreut, hat einen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Der Pflege-Pauschbetrag soll Menschen entlasten, die hilflose oder schwerstpflegebedürftige Angehörige oder nahe stehenden Mensch betreuen und die laufenden Kosten für zum Beispiel Fahrten, Kleidung und Pflege decken. Es gibt allerdings einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:

  • Bei der Person, die Sie pflegen, muss es sich um eine/n Angehörige/n – wie Eltern, Geschwister, Onkel und Tante – oder um eine nahe stehende Person wie zum Beispiel die Schwiegermutter handeln.
  • Der/Die von Ihnen gepflegte Angehörige ist hilflos (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "H") oder schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 2, 3, 4 und 5).
  • Sie pflegen Ihre/n Angehörige/n in Ihrer eigenen oder seiner/ihrer Wohnung.
  • Sie pflegen selbst. Das bedeutet: Sie können sich zwar von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen, Ihr Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen.
  • Für die Betreuung erhalten Sie keine Gegenleistung, also keine Einnahmen – auch nicht in Form des Pflegegelds.

Übrigens:

Am 1. Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Seither gibt es nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade.

Pflege-Pauschbetrag wurde 2021 angehoben

Wenn Sie 2023 die Steuererklärung für 2022 machen, können Sie sich über einen höheren Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro freuen. Außerdem wurden auch für die Pflegegrade 2 und 3 Pauschbeträge eingeführt:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.800 Euro

Das Pflegegeld darf keine Bezahlung sein

Wie gesagt: Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen nur zu, wenn Sie keine Gegenleistung für die Pflege bekommen – auch nicht in Form des Pflegegelds aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Sie können das Pflegegeld zwar verwalten, dürfen es aber ausschließlich zugunsten des/der Pflegebedürftigen verwenden – zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst oder die Anschaffung eines Spezialbetts. Das müssen Sie auch belegen können.

Wichtig: Leitet der/die Pflegebedürftige das Pflegegeld als Vergütung an Sie weiter, ist es für Sie zwar steuerfrei, dafür entfällt aber Ihr Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.

Bei mehreren Pflegenden wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt

Teilen sich mehrere Personen die häusliche Pflege eines/einer Angehörigen, wird der Pflege-Pauschbetrag entsprechend ihrer Anzahl aufgeteilt. Pflegen zum Beispiel 2022 zwei Brüder die schwerstpflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 5, steht jedem Bruder ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 900 Euro zu. 2020 waren es noch je 462 Euro.

Werden zwei Angehörige gepflegt, verdoppelt sich der Betrag

Pflegen Sie hingegen alleine beispielsweise Ihren Vater und Ihre Mutter, können Sie pro schwerstpflegebedürftiger Person mit Pflegegrad 4 oder 5 je 1.800 Euro (bis 2021 je 924 Euro) geltend machen. In diesem Fall also 3.600 Euro (bis 2021 zusammen 1.848 Euro).

Pflege-Pauschbetrag bei Heimunterbringung

Auch bei einer Heimunterbringung kann Ihnen unter Umständen der Pflegepauschbetrag zustehen. Das funktioniert allerdings nur, wenn der/die Betroffene bereits vor Eintritt der Hilflosigkeit oder Schwerstpflegebedürftigkeit in einem möblierten Zimmer in einem Pflegeheim gewohnt hat. Und Sie müssen sich zu mindestens 10 Prozent an der Pflege beteiligen, also zum Beispiel beim Essen helfen und damit das Pflegepersonal entlasten.

Gegebenenfalls steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag auch zu, wenn Sie Ihre/n im Heim untergebrachten Angehörige/n an den Wochenenden zu sich nach Hause holen und pflegen. Aber in beiden Fällen – bei der Unterbringung im Heim und bei Besuchen am Wochenenden – entscheidet das Finanzamt individuell, ob Ihnen der Pflegepauschbetrag zusteht oder nicht.

Unser Tipp:

Ihre Ausgaben für zum Beispiel die Wäsche oder Pflegerodukte sind höher als der Pflege-Pauschbetrag? Dann können Sie auch auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Aber Achtung: Zum einen müssen Sie dann alle Kosten nachweisen können, zum anderen lohnt sich das nur, wenn die Kosten eine sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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