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Was ist ein unrichtiger Steuerausweis?

Auf Rechnungen ist in der Regel die Umsatzsteuer ausgewiesen. Das nennt sich Steuerausweis – und der kann auch unrichtig sein.

Was ist ein unrichtiger Steuerausweis?

Steuerausweis? Da könnte man durchaus an einen Ausweis denken, auf dem die persönlichen Steuerdaten aufgeführt sind. Der Begriff meint aber etwas ganz anderes: Wer als selbstständige/r Gewerbetreibende/r Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss dafür in der Regel Rechnungen schreiben. Auf diesen Rechnungen muss die Umsatzsteuer beziehungsweise die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden – das nennt sich dann Steuerausweis.

Wie kommt es zu einem unrichtigen Steuerausweis?

Unrichtiger Steuerausweis klingt nach etwas Falschem – und so ist es auch. Unrichtige Steuerausweise liegen vor, wenn ein Steuerausweis erforderlich war, dessen Höhe aber nicht richtig ist beziehungsweise nicht den gesetzlichen Regelungen für den entsprechenden Umsatz entspricht.

Beispiel: Wurde auf einer Rechnung der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent ausgewiesen, obwohl laut steuerrechtlichen Vorgaben der Satz von 19 Prozent hätte ausgewiesen werden müssen, ist es ein unrichtiger Steuerausweis. Umgekehrt gilt es genauso, also wenn es 7 Prozent hätten sein müssen, auf der Rechnung aber 19 Prozent ausgewiesen wurden.

„Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, schuldet er auch den Mehrbetrag“, heißt es im Umsatzsteuergesetz (UStG). Gemeint ist damit der Betrag, den der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dem Finanzamt schuldet, weil er bzw. sie ja Umsatzsteuer abführen muss. Ein unrichtiger Steuerausweis kann aber auch vorliegen, wenn ein zu niedriger Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen wurde. Dann schuldet der bzw. die Rechnungsaussteller/in dem Finanzamt den richtigen und damit höheren Betrag.

Für wen gelten die Regeln zum unrichtigen Steuerausweis?

Die in Paragraf 14c Absatz 1 UStG verankerten Regeln zum unrichtigen Steuerausweis gelten für Unternehmer/innen, die zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind. Ebenfalls gültig sind sie für Unternehmer/innen, die für eine Lieferung oder Leistung in der entsprechenden Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. Und auch wenn für dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt wurden, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor.

Was unterscheidet den unrichtigen vom unberechtigten Steuerausweis?

Weist jemand die Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl er bzw. sie dazu gar nicht berechtigt ist, handelt es sich nicht um einen unrichtigen Steuerausweis, sondern um eine Scheinrechnung und somit um einen unberechtigten Steuerausweis. Der unrichtige Steuerausweis ist also nicht zu verwechseln mit dem unberechtigten Steuerausweis. Von Letzterem spricht man, wenn ein Steuerausweis auf einer Rechnung gar nicht zulässig war, aber dennoch vorgenommen wurde. In dem Fall schuldet der bzw. die Aussteller/in dem Finanzamt den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in voller Höhe. Ebenfalls um einen unberechtigten Steuerausweis handelt es sich, wenn der bzw. die Aussteller/in der Rechnung gar kein/e Unternehmer/in ist oder eine Lieferung beziehungsweise eine Leistung nicht ausgeführt hat. Allerdings kann der geschuldete Steuerbetrag wie beim unrichtigen Steuerausweis berichtigt werden. Mehr dazu weiter unten in diesem Artikel.

Was sind die Folgen eines unrichtigen Steuerausweises?

Wer eine Rechnung für eine Lieferung oder Leistung ausstellt, muss die dabei entstehende gesetzliche Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ist der entsprechende Betrag auf der Rechnung zu niedrig ausgewiesen, ist der bzw. die Aussteller/in der Rechnung dennoch verpflichtet, den richtigen und damit höheren Betrag abzuführen. Weist der/die Rechnungssteller/in einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus, darf er bzw. sie nicht nur den eigentlich richtigen niedrigeren Betrag an das Finanzamt abführen, sondern muss auch den Unterschied zum von ihm bzw. ihr höher ausgewiesenen Betrag bezahlen. Ihm bzw. Ihr dürfen also auf keinen Fall Vorteile dadurch entstehen.

Wichtig: Ein/e Rechnungsempfänger/in, der bzw. die dazu berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen, darf dies nur in der Höhe tun, die gesetzlich für den jeweiligen Umsatz anfällt. Soll heißen: Der Vorsteuerabzug ist auf den Betrag beschränkt, den der bzw. die Rechnungsaussteller/in laut den gesetzlichen Regelungen für diesen Umsatz abführen muss. Der Abzug einer fälschlicherweise zu hoch ausgewiesenen Steuer ist für den/die Rechnungsempfänger/in nicht erlaubt. Deshalb sollte er bzw. sie auf eine Berichtigung der Rechnung pochen.

Lässt sich ein unrichtiger Steuerausweis nachträglich berichtigen?

Die Antwort lautet ja: Hat ein/e Gewerbetreibende/r eine zu hohe Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, darf er bzw. sie diesen unrichtigen Steuerausweis berichtigen. Damit kann er/sie vermeiden, dass er/sie höhere Umsatzsteuerbeträge, als eigentlich für die Rechnung anfallen würden, an das Finanzamt abführen muss. Er bzw Sie muss dafür den/die Rechnungsempfänger/in schriftlich über die Änderung der Rechnung informieren. Das funktioniert am besten, in dem er/sie eine neue Rechnung mit den richtigen Beträgen ausstellt. Darin muss er/sie aber darauf hinweisen, dass die Rechnung korrigiert wurde, und er/sie muss auf die alte Rechnung verweisen. Eine solche Berichtigung ist auch möglich, wenn auf der ursprünglichen Rechnung eine zu niedrige Umsatzsteuer ausgewiesen war.

Wichtig

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit oder beispielsweise zu Ihrer Umsatzsteuererklärung haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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