Steuer-ABC

Was ist ein unrichtiger Steuerausweis?

20.04.2026
Auf Rechnungen ist in der Regel die Umsatzsteuer ausgewiesen. Das nennt sich Steuerausweis – und der kann auch unrichtig sein.

Steuerausweis? Da könnte man durchaus an einen Ausweis denken, auf dem die persönlichen Steuerdaten aufgeführt sind. Der Begriff meint aber etwas ganz anderes: Wer als selbstständige/r Gewerbetreibende/r Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss dafür in der Regel Rechnungen schreiben. Auf diesen Rechnungen muss die Umsatzsteuer beziehungsweise die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden – das nennt sich dann Steuerausweis.

Wie kommt es zu einem unrichtigen Steuerausweis?

Unrichtiger Steuerausweis klingt nach etwas Falschem – und so ist es auch. Unrichtige Steuerausweise liegen vor, wenn die Höhe nicht richtig ist beziehungsweise nicht den gesetzlichen Regelungen für den entsprechenden Umsatz entspricht.

Beispiel: Wurde auf einer Rechnung der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent ausgewiesen, obwohl laut steuerrechtlichen Vorgaben der Satz von 19 Prozent hätte ausgewiesen werden müssen, ist es ein unrichtiger Steuerausweis. Umgekehrt gilt es genauso, also wenn es 7 Prozent hätten sein müssen, auf der Rechnung aber 19 Prozent ausgewiesen wurden.

„Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, schuldet er auch den Mehrbetrag“, heißt es im Umsatzsteuergesetz (UStG). Gemeint ist damit der Betrag, den der Unternehmer oder die Unternehmerin dem Finanzamt schuldet, weil er oder sie ja Umsatzsteuer abführen muss. Ein unrichtiger Steuerausweis kann aber auch vorliegen, wenn ein zu niedriger Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen wurde. Dann schuldet der oder die Rechnungsaussteller/in dem Finanzamt den richtigen und damit höheren Betrag.

Für wen gelten die Regeln zum unrichtigen Steuerausweis?

Die Regeln zum unrichtigen Steuerausweis gelten für Unternehmer/innen, die zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind. Ebenfalls gültig sind sie für Unternehmer/innen, die für eine Lieferung oder Leistung in der entsprechenden Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. Und auch wenn für dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt wurden, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor.

Was unterscheidet den unrichtigen vom unberechtigten Steuerausweis?

Weist jemand die Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl er oder sie dazu gar nicht berechtigt ist, handelt es sich nicht um einen unrichtigen Steuerausweis, sondern um eine Scheinrechnung und somit um einen unberechtigten Steuerausweis. Unrichtig und unberechtigt darf man also nicht verwechseln. Von Letzterem spricht man, wenn ein Steuerausweis auf einer Rechnung gar nicht zulässig war, aber dennoch vorgenommen wurde. In dem Fall schuldet der oder die Aussteller/in dem Finanzamt den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in voller Höhe. Ebenfalls um einen unberechtigten Steuerausweis handelt es sich, wenn der oder die Aussteller/in der Rechnung gar kein/e Unternehmer/in ist oder eine Lieferung beziehungsweise eine Leistung nicht ausgeführt hat. 

Allerdings kann der geschuldete Steuerbetrag wie beim unrichtigen Steuerausweis berichtigt werden. Mehr dazu weiter unten in diesem Artikel.

Was sind die Folgen eines unrichtigen Steuerausweises?

Wer eine Rechnung für eine Lieferung oder Leistung ausstellt, muss die dabei entstehende gesetzliche Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ist der entsprechende Betrag auf der Rechnung zu niedrig ausgewiesen, ist der oder die Aussteller/in der Rechnung dennoch verpflichtet, den richtigen und damit höheren Betrag abzuführen. Weist der/die Rechnungssteller/in einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus, darf er oder sie nicht nur den eigentlich richtigen niedrigeren Betrag an das Finanzamt abführen, sondern muss auch den Unterschied zum fälschlicherweise höher ausgewiesenen Betrag bezahlen. Ihm oder ihr dürfen also auf keinen Fall Vorteile dadurch entstehen.

Ein/e Rechnungsempfänger/in, der bzw. die dazu berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen, darf dies nur in der Höhe tun, die gesetzlich für den jeweiligen Umsatz anfällt. Soll heißen: Der Vorsteuerabzug ist auf den Betrag beschränkt, den der oder die Rechnungsaussteller/in laut den gesetzlichen Regelungen für diesen Umsatz abführen muss. Der Abzug einer fälschlicherweise zu hoch ausgewiesenen Steuer ist für den/die Rechnungsempfänger/in nicht erlaubt. Deshalb sollte er oder sie auf eine Berichtigung der Rechnung pochen.

Lässt sich ein unrichtiger Steuerausweis nachträglich berichtigen?

Die Antwort lautet ja: Hat ein/e Gewerbetreibende/r eine zu hohe Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, darf er oder sie diesen unrichtigen Steuerausweis berichtigen. Damit kann er/sie vermeiden, dass er/sie höhere Umsatzsteuerbeträge, als eigentlich für die Rechnung anfallen würden, an das Finanzamt abführen muss. Er oder sie muss dafür den/die Rechnungsempfänger/in schriftlich über die Änderung der Rechnung informieren. Das funktioniert am besten, indem er/sie eine neue Rechnung mit den richtigen Beträgen ausstellt. Darin muss er/sie aber darauf hinweisen, dass die Rechnung korrigiert wurde, und er/sie muss auf die alte Rechnung verweisen. Eine solche Berichtigung ist auch möglich, wenn auf der ursprünglichen Rechnung eine zu niedrige Umsatzsteuer ausgewiesen war.

Hinweis

WICHTIG:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit oder beispielsweise zu Ihrer Umsatzsteuererklärung haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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