Steuer-ABC

Was sind immaterielle Wirtschaftsgüter?

30.04.2024
Wirtschaftsgüter kann man meistens anfassen, sie sind materiell oder physisch. Aber es gibt auch immaterielle Wirtschaftsgüter beziehungsweise immaterielle Vermögensgegenstände.

Der Wert eines Unternehmens ergibt sich nicht nur aus materiellen oder physischen Dingen wie Grundstücken, Immobilien, Maschinen, Fahrzeugen oder Erzeugnissen beziehungsweise Waren sowie Produkten. Je nach Branche können verschiedene immaterielle Vermögensgegenstände oder immaterielle Wirtschaftsgüter dazukommen. Diese stellen einen eigenen Wert dar und gehören ebenso wie die Sachgüter, also die materiellen Güter, vom Grundsatz her zum Anlagevermögen einer Firma oder eines Unternehmens. Das heißt: Sie müssen in der Bilanz auftauchen.

Es gibt aber auch Ausnahmen – also immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht im Anlagevermögen aktiviert werden und somit nicht auf der Aktiva-Seite der Bilanz auftauchen dürfen. Für wiederum andere immaterielle Wirtschaftsgüter besteht ein Wahlrecht. Soll heißen: Das Unternehmen darf selbst entscheiden, ob es diese immateriellen Werte aktiviert oder nicht. So weit, so gut – und so kompliziert. Weiter unten erklären wir das noch genauer.

Was zählt zu den immateriellen Wirtschaftsgütern?

Ein immaterieller Vermögensgegenstand oder ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht physisch. Oder anders gesagt: Man kann ihn oder es nicht anfassen. Beispiele für immaterielle Wirtschaftsgüter:

  • Konzessionen
  • Markenrechte
  • Urheberrechte
  • Nutzungsrechte
  • Namensrechte
  • Warenzeichen
  • Verlagsrechte
  • Lizenzen
  • Patente
  • Rezepte
  • Software
  • Kundenlisten

Auch der Firmenwert oder Geschäftswert gehört zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Damit ist der Wert der Firma oder des Unternehmens gemeint, ohne die materiellen Wirtschaftsgüter. Also sozusagen das Image oder der Ruf, beides ist natürlich nicht physisch, aber etwas wert.

ÜBRIGENS:

Auch für immaterielle Wirtschaftsgüter gilt eine begrenzte Nutzungsdauer. Das heißt, dass sie ebenso wie materielle Vermögensgegenstände abgeschrieben werden können. Mehr zum Thema Abschreibung lesen Sie in diesen Artikeln:

Welche immateriellen Vermögensgegenstände müssen aktiviert werden?

Zur Frage, welche immateriellen Güter oder Gegenstände auf der Aktiva-Seite der Bilanz auftauchen müssen, gibt es folgende Vorgaben:

  1. Wurden die immateriellen Wirtschaftsgüter gekauft, müssen sie aktiviert werden. Es besteht also eine Aktivierungspflicht.
  2. Wurden die immateriellen Wirtschaftsgüter selbst hergestellt beziehungsweise entwickelt, dürfen sie aktiviert werden, müssen aber nicht. Es besteht also ein Aktivierungswahlrecht.
  3. Handelt es sich bei den selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern um Dinge wie Marken, Kundenlisten oder Verlagsrechte, dürfen sie nicht aktiviert werden. Es besteht also ein Aktivierungsverbot.

Ob ein immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden muss oder kann beziehungsweise nicht aktiviert werden darf, hängt also grundsätzlich davon ab, ob er gekauft oder selbst hergestellt worden ist.

Ein Beispiel: Erwirbt das Unternehmen ein Rezept, muss es dieses aktivieren. Entwickelt es das Rezept aber selbst, besteht keine Aktivierungspflicht, jedoch ein Wahlrecht. Es darf also vom Unternehmen, das es entwickelt hat, aktiviert werden.

WICHTIG:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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