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Sollversteuerung oder Istversteuerung – was heißt das?

Sie fragen sich, ob für Sie eher die Sollversteuerung oder die Istversteuerung in Frage kommt? Wir erklären die Unterschiede.

Sollversteuerung oder Istversteuerung – was heißt das?

Wer Geld mit Produkten oder Dienstleistungen verdient, muss in der Regel Umsatzsteuer abführen. Was dabei zu beachten ist und welche Ausnahmen es gibt, erklärt unser Artikel Umsatzsteuervoranmeldung schnell gemacht. Für viele Betroffene stellt sich dabei folgende Frage: Bringt mir die Istversteuerung Vorteile? Das ist vor allem für Existenzgründer/innen sowie kleinere Unternehmen relevant und somit eine durchaus wichtige Frage. Grundsätzlich gilt: Jede/r Unternehmer/in ist erst einmal zur Sollversteuerung verpflichtet, kann aber einen Antrag auf Istversteuerung stellen.

Was ist die Sollversteuerung?

Bei der Sollversteuerung zahlen Sie die fälligen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt in dem Monat oder in dem Quartal, in dem Sie die Lieferung oder Leistung erbracht haben. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist für die Sollbesteuerung unerheblich. Begleicht der Kunde oder die Kundin die Rechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt, treten Sie somit finanziell in Vorleistung. Anders gesagt: Sie bezahlen die fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt, erhalten den entsprechenden Geldbetrag von Ihrem Kunden oder Ihrer Kundin aber erst später.

Was ist die Istversteuerung?

Bei der Istversteuerung führen Sie die eingenommene Umsatzsteuer erst in dem Monat oder in dem Quartal an das Finanzamt ab, in dem der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Sie müssen also nicht in Vorleistung treten. Beispiel: Sie stellen Ihrem Kunden im März eine Rechnung, er bezahlt diese im Mai. Dann müssen Sie den fälligen Betrag auch erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai an das Finanzamt abführen – also erst, wenn Sie das Geld tatsächlich eingenommen haben. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt in diesem Beispiel bis zum 10. Juni. Haben Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, gilt der 10. Juli als Stichtag. Für Quartalszahler gelten wiederum andere Fristen.

Übrigens:

Manchmal ist auch von Sollbesteuerung und Istbesteuerung die Rede. Gemeint ist aber dasselbe, und offiziell heißt es Sollversteuerung und Istversteuerung.

Warum kann die Istversteuerung von Vorteil sein?

Ein Vorteil der Istversteuerung ist, dass Sie nur Geld an das Finanzamt überweisen müssen, das Sie auch tatsächlich schon von Ihren Kunden oder Ihrer Kundin erhalten haben. Deshalb eignet sich die Istversteuerung vor allem für neu gegründete Unternehmen, die vielleicht noch nicht über große finanzielle Rücklagen verfügen. Stellen Sie nämlich eine hohe Rechnung und müssen dafür eine entsprechend hohe Summe an Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann es bei der Sollversteuerung durchaus zu finanziellen Engpässen kommen. Da Sie den entsprechenden Betrag abführen müssen, obwohl der Kunde oder die Kundin die Rechnung möglicherweise noch gar nicht bezahlt hat.

Wie wechsele ich von der Soll- zur Istversteuerung?

Grundsätzlich gilt laut Umsatzsteuergesetz die Sollversteuerung. Wollen Sie zur Istversteuerung wechseln, müssen Sie das beim Finanzamt formlos beantragen. Sind Sie Existenzgründer/in, also starten erst neu mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit, können Sie den Antrag auf Istversteuerung bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen der Aufnahme einer gewerblichen beziehungsweise freiberuflichen Tätigkeit stellen. Das Finanzamt prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel darf der Gesamtumsatz nicht höher als 600.000 Euro sein. 

Übrigens:

Wenn Sie als Unternehmer/in zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind, müssen Sie natürlich darauf achten, die korrekten Beträge in Rechnungen anzugeben. Was passiert, wenn Sie die falschen Beträge angeben, erfahren Sie in unserem Artikel Was ist ein unrichtiger Steuerausweis?

Wichtig: Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit oder beispielsweise zu Ihrer Umsatzsteuererklärung haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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