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Wie bilde ich einen Sammelposten?

Bei Wirtschaftsgütern, deren Kosten zwischen 251 und 1.000 Euro liegen, ist eine Poolabschreibung möglich. Wir erklären, wie das funktioniert.

Alle Güter, die für den Beruf angeschafft wurden, selbstständig nutzbar sind und deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten jeweils zwischen 251 Euro und 1.000 Euro liegen, können von allen Selbständigen und Gewerbetreibenden jährlich in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser sogenannte Pool kann fünf Jahre lang gleichmäßig abgeschrieben werden, also 20 Prozent in jedem Jahr.

Selbstständig nutzbar bedeutet, dass die Anschaffung für sich benutzt werden kann, ohne dass dafür andere Teile aus Ihrem Bestand nötig sind – damit sind also zum Beispiel Büromöbel, Computer, Telefone und ähnliches gemeint.

Ein Beispiel: Sie kaufen im Frühling 2023 einen Bürostuhl für 300 Euro und im Sommer 2023 noch einen Schreibtisch für 300 Euro dazu. Beide Gegenstände liegen preislich jeweils unter 800 Euro und müssten daher eigentlich als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) noch im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Sie wollen die Büromöbel aber über mehrere Jahre hinweg abschreiben. Das geht über die Poolabschreibung, wenn die Kosten der Güter jeweils zwischen 251 Euro und 1.000 Euro liegen. Sie bilden daher einen „Pool 2023“ mit dem Betrag 600 Euro.

Bürostuhl 300 Euro + Schreibtisch 300 Euro = 600 Euro

Diesen Sammelposten können Sie nun fünf Jahre lange mit je 120 Euro pro Jahr in Ihre Steuererklärung eintragen, auch wenn die Gegenstände darin wieder verkauft werden oder kaputt gehen.

600 Euro / 5 = 120 Euro

Aber: Entscheiden Sie sich für die Poolabschreibung, müssen Sie alle Gegenstände, die Sie 2023 beruflich gekauft haben und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 1.000 Euro Kaufpreis liegen, in diesen „Pool 2023“ aufnehmen. Es gibt keine Ausnahmemöglichkeit.

Wichtig:

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstigen Einkünften, gibt es den Sammelposten nicht. Das heißt: Güter mit Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten bis zu 800 Euro netto können nichtselbständige Arbeitnehmer/innen nur sofort absetzen oder über die Nutzungsdauer abschreiben

Wie schreibe ich Gegenstände bis 251 Euro ab?

Bewegliche, abnutzbare und eigenständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 250 Euro oder weniger betragen, müssen Sie als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort abschreiben. Erst zwischen 251 Euro und 800 Euro haben Sie die Wahl, ob Sie einen Sammelposten bilden wollen.

Tabelle: Wirtschaftsgüter richtig abschreiben

Übrigens:

Natürlich ist bei einem GWG bis 800 Euro auch eine lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer möglich, oft aber wenig sinnvoll.

Was muss ich mit Gütern über 1.000 Euro machen?

Kostet ein Wirtschaftsgut über 1.000 Euro, müssen Sie es über die Nutzungsdauer abschreiben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Was bedeutet Afa, also Absetzung für Abnutzung? Nur zwischen 801 Euro und 1.000 Euro haben Sie die Wahl, ob Sie über die Nutzungsdauer abschreiben oder einen Sammelposten bilden wollen.

Wann lohnt sich die Poolabschreibung?

Die Poolabschreibung lohnt sich beispielsweise für Büromöbel, die über 800 Euro, aber unter 1.000 Euro gekostet haben. Denn einen Büroschrank für 900 Euro müssen Sie ganze 13 Jahre lang abschreiben, als Sammelposten können Sie die Zeit auf fünf Jahre reduzieren.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei betrieblichen Gewinneinkünften nicht beraten. Das regelt das Steuerberatergesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie steuerliche Fragen haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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