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Lohnsteuervorfinanzierung – keine lohnenswerte Alternative zum Kredit?

Bei einer Lohnsteuervorfinanzierung können Sie zwischen 80 und 85 Prozent Ihrer voraussichtlichen Steuererstattung sofort bekommen.

Die Ausgangssituation: Sie machen Ihre Steuererklärung und es ergibt sich eine Steuerrückerstattung. Nach Abgabe der Steuererklärung dauert es in der Regel zwei bis drei Monate, bis Sie Ihren Steuerbescheid bekommen. Erst dann überweist das Finanzamt Ihr Geld. Mehr Infos zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Artikel: Wann kommt mein Steuerbescheid?

Wer in Ruhe die Auszahlung durch das Finanzamt abwarten kann, ist nicht auf eine Lohnsteuervorfinanzierung angewiesen. Wer aber knapp bei Kasse ist, keine Geldreserven und bei der Bank auch keinen Kredit mehr bekommt, für den könnte die Lohnsteuervorfinanzierung eine mögliche Lösung sein.

Wie komme ich schneller an mein Geld?

Die Lohnsteuervorfinanzierung ist im Prinzip ein kurzfristiger Kredit. Entsprechend müssen Sie einen Darlehensvertrag mit einer auf diese Fälle spezialisierten Bank abschließen. Als Sicherheit dient die voraussichtliche Steuerrückerstattung der bereits bezahlten Lohnsteuer, die für Sie errechnet wurde.

Um eine Vorfinanzierung nutzen zu können, müssen Sie der Bank eine Bescheinigung über diese zu erwartende Rückerstattung vorlegen. Diese bekommen Sie zum Beispiel von einem Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH oder Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin. Wenn alle Formalien in Ordnung sind, erhalten Sie in der Regel von einem Finanzmakler oder einer Finanzmaklerin Ihrer Bank eine Barauszahlung oder einen Barscheck von rund 80 Prozent des errechneten Erstattungsbetrages. Die spätere Steuererstattung des Finanzamts dient dann als Rückzahlung des Kredits.

Übrigens:

Eine Lohnsteuervorfinanzierung können nur Arbeitnehmer/innen nutzen. Rentner/innen haben keine Möglichkeit auf diesen kurzfristigen Kredit. Außerdem sollte man nur Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erzielen.

Welche Kosten fallen bei einer Lohnsteuervorfinanzierung an?

Wie bei jedem Darlehen fallen natürlich Zinsen und Gebühren der Bank sowie die Provision des Kreditvermittlers an. Schon deshalb finanziert die Bank auch nur ca. 80 Prozent des errechneten Betrages. Wer aber gerade händeringend Geld benötigt, dem oder der ist mit 80 Prozent sofort möglicherweise mehr geholfen als mit 100 Prozent in drei oder sechs Monaten.

Gibt es Risiken?

Schwierig wird es immer dann, wenn die Rückerstattung doch niedriger ausfällt als erwartet. Zum Beispiel weil das Finanzamt geltend gemachte Werbungskosten nicht anerkennt. Dann fordert die Bank das fehlende Geld zurück – mit Zinsen natürlich.

Übringens:

Eine eventuelle Überzahlung, also wenn Sie mehr vom Finanzamt zurück bekommen als berechnet wurde, wird meistens per Scheck an Sie weitergeleitet.

Bekomme ich die Bescheinigung über die Erstattung von meinem VLH-Berater?

Die Beraterinnen und Berater der VLH können selbst keine Lohnsteuervorfinanzierung anbieten. Außerdem ist es den Beratungsstellen sämtlicher Lohnsteuerhilfevereine gesetzlich untersagt, bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen aktiv zu werden. Eine unzulässige Mitwirkung liegt bereits dann vor, wenn der Berater oder die Beraterin von sich aus auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung hinweist oder gar Kreditvermittler oder spezialisierte Banken empfiehlt.

Was wir – die VLH – allerdings dürfen: Wenn Sie uns danach fragen, dürfen wir Ihnen eine Bescheinigung über Ihre erwartbare Rückerstattung ausstellen, damit Sie diese Ihrer Bank vorlegen können.

Übrigens:

Sie sind noch kein VLH-Mitglied? Dann suchen Sie über unsere Beratersuche einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe! Wir machen Ihnen nicht nur Ihre Steuererklärung, sondern berechnen Ihnen auch die voraussichtliche Nachzahlung oder Rückerstattung.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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