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Was heißt "von der Steuer absetzen"?

Wie das mit dem Absetzen funktioniert und was man eigentlich von der Steuer absetzen kann - wir erklären es Ihnen in aller Kürze.

Wer sich nicht traut nachzufragen, wie das mit dem "Absetzen" genau funktioniert und welche Dinge sich "von der Steuer absetzen" lassen, der oder die kann es hier nachlesen:

Wie funktioniert das "Absetzen"?

Die Finanzbeamten, die Ihre Steuererklärung prüfen, zählt alle Ihre Ausgaben zusammen, die Sie in Ihre Steuererklärung eintragen dürfen. Die Gesamtsumme ziehen sie von Ihren Jahreseinkünften ab. Nur auf das, was übrig bleibt, müssen Sie Steuern zahlen. Das nennt man "von der Steuer absetzen".

Was kann man absetzen?

Fast alles kostet Geld. Doch für manche Dinge gibt es Steuervorteile vom Staat. Und die lassen sich in drei große Kategorien unterteilen:

  1. Ganz bestimmte Kosten für den Beruf, die sogenannten Werbungskosten. Dazu gehören Rechnungen für Bewerbungen, Fort- und Weiterbildungen oder die Kosten für Fahrten zur Arbeit.
  2. Ganz bestimmte "private" Kosten, die sogenannten Sonderausgaben. Dazu gehören zum Beispiel das Schulgeld für Kinder, Spenden sowie Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge.
  3. Ganz besondere Kosten, denen Sie sich nicht entziehen könnten, die sogenannten außergewöhnliche Belastungen. Dazu gehören Unterhaltszahlungen, Pflegeheimkosten oder auch die Ausgaben aufgrund einer Krankheit.

Diese Kosten dürfen Sie entweder ganz oder zu bestimmten Teilen von der Steuer absetzen.

Was muss man tun, um etwas "absetzen" zu können?

Um überhaupt "etwas von der Steuer abzusetzen", müssen Sie am Ende des Jahres eine Steuererklärung machen.

Das bedeutet: Sie müssen verschiedene vorgedruckte Formulare ausfüllen, die aus mehreren Seiten bestehen. Diese gibt es beim Finanzamt oder online: ELSTER. Tragen Sie zunächst in das Hauptformular – oder auch den "Mantelbogen" genannt – Ihren Namen, Ihre Adresse sowie andere private Angaben ein. Danach gliedert sich die Steuererklärung in zwei Bereiche: einmal in Einnahmen und einmal in Ausgaben. Im ersten Bereich tragen Sie ein, was Sie verdienen oder zum Beispiel über eine vermietete Wohnung eingenommen haben. Im zweiten Bereich tragen Sie das ein, was Sie ausgegeben haben und was Sie "absetzen" können.

Nun wird es interessant: Sagen wir, Sie sitzen gerade an Ihrer Steuererklärung. Auf Ihrem Bildschirm am Computer sehen Sie unsere Steuerartikel, welche Kosten Sie absetzen können. Und im besten Fall haben Sie neben sich einen Ordner, in dem Sie alle Rechnungen, Kassenbons und sonstigen Nachweise der letzten zwölf Monate gesammelt haben. Sortieren Sie nun Ihre Belege: Was gehört zu Werbungskosten, was zu Sonderausgaben und was zu außergewöhnlichen Belastungen? Jetzt können Sie jede einzelne Summe nacheinander in das dafür vorgesehene Leerfeld in der Steuererklärung eintragen.

Beachten Sie: Wenn Sie kein Geld zum Beispiel für außergewöhnliche Belastungen ausgegeben haben und somit keine Kosten hatten, können Sie an dieser Stelle auch keine Beträge oder Ausgaben in die Steuererklärung eintragen. Ansonsten heben Sie alle Rechnungen und Nachweise, die Sie eingetragen haben, auf, falls ein Finanzbeamter oder eine Finanzbeamtin Ihre Angaben prüfen will. 

Woher weiß ich, ob ich alles richtig gemacht habe?

Wer seine Steuererklärung noch nie oder nur selten gemacht hat, wird vielleicht unsicher sein, ob er oder sie wirklich alles richtig ausgefüllt hat. Fragen Sie lieber Freunde oder Bekannte, die sich damit auskennen oder auch Lohnsteuerhilfevereine, bevor Ihnen eine Steuererleichterung entgeht, die Ihnen zusteht. Für die Berater und Beraterinnen der VLH zum Beispiel gehört das zur täglichen Arbeit. Erkundigen Sie sich einfach mal in Ihrem Bekanntenkreis oder suchen Sie sich eine VLH-Beratungsstelle in ihrer Nähe über unsere Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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