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Geringwertiges Wirtschaftsgut – was ist das?

Arbeitsmittel, die Sie für Ihren Job kaufen, können Sie direkt von der Steuer absetzen. Das gilt aber nur für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Wer auch außerhalb des Büros arbeitet und beruflich das eigene Smartphone, den Laptop, bestimmte Computerprogramme oder Büromöbel nutzt, kann die Kosten dafür anteilig als Werbungskosten noch im Jahr der Anschaffung von der Steuer absetzen. 

Einzige Voraussetzung für diese Sofortabschreibung: Es muss sich um ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) handeln. Denn anders als normale Wirtschaftsgüter, die generell über Ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, gelten für GWG andere steuerliche Regeln. 

Wann ist ein Wirtschaftsgut geringwertig?

Ob das Finanzamt ein Wirtschaftsgut als GWG anerkennt, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es ist „abnutzbar“ und „beweglich“.

    Das Wirtschaftsgut oder die Sache verliert im Laufe der Nutzung an Wert und kann außerdem bewegt werden. Beispiele dafür sind ein Telefon, Datenträger oder ein Kopiergerät. Nicht bewegliche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Gebäude oder Gebäudeteile, aber auch Patente oder Nutzungsrechte.

    Doch keine Regel ohne Ausnahme: Grundsätzlich gelten alle Softwareprogramme als nicht beweglich. Computerprogramme unter 800 Euro werden jedoch als „Trivialprogramme“ angesehen und vom Finanzamt als beweglich anerkannt.
  • Es ist „selbstständig nutzbar“.

    Die Sache oder das Wirtschaftsgut kann eigenständig genutzt werden, ohne andere Geräte. Ein Drucker oder ein Monitor zum Beispiel ist nicht selbstständig nutzbar. Beide funktionieren nur gemeinsam mit einem Computer. Ein Laptop dagegen ist selbstständig nutzbar. Ebenso ein Multifunktions- oder Kombinationsgerät, das beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern auch eigenständig als Faxgerät oder Kopierer verwendet werden kann.

    Schaffen Sie eine Büromöbelkombination aus Schreibtisch, Stuhl oder Rollcontainer an, gilt jedes einzelne Teil als selbstständig nutzbar und wird in der Regel als GWG anerkannt.
     
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bleiben unter einer bestimmten Grenze.

    Das bedeutet: Liegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter 800 Euro (Nettobetrag, ohne Mehrwertsteuer) haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Bei GWG, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können Sie zwischen der Sofortabschreibung und einer Poolabscheibung wählen.
     

WICHTIG:

Der Bundestag hat beschlossen, dass die Grenze für die Anschaffungs- und Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2024 auf 1.000 Euro steigt. Zum Inkrafttreten muss der Bundesrat noch zustimmen.

Bis Dezember 2017 lag der Grenzwert für GWG übrigens bei 410 Euro. Erst für Investitionen, die Sie ab dem 1. Januar 2018 getätigt haben, können Sie mit dem neuen Wert rechnen. Und Wirtschaftsgüter, die nicht selbstständig nutzbar oder teurer als 800 Euro beziehungsweise als voraussichtlich 1.000 Euro ab 2024 (ohne Mehrwertsteuer) sind, müssen Sie gesondert über die Nutzungsdauer abschreiben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Was bedeutet AfA, also Absetzung für Abnutzung?

Wie Unternehmen, Firmen und Betriebe Wirtschaftsgüter abschreiben dürfen, erfahren Sie in unserem Artikel Was alles zum Anlagevermögen gehört.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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