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Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung: Es können Steuern anfallen

Eine Betriebsaufgabe will gut vorbereitet sein. Auch mit Blick auf Steuern und das Finanzamt. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung: Es können Steuern anfallen

Licht aus, Tür zu, Kapitel abgeschlossen: Die Aufgabe eines Betriebs stellt zweifellos einen Endpunkt dar. Damit dieses Ende aber nicht der Anfang von Schwierigkeiten mit dem Finanzamt ist, müssen bei einer Betriebsaufgabe zahlreiche Dinge beachtet und geklärt werden – auch in steuerlicher Hinsicht. Stichwort Aufgabegewinn: Sollte ein solcher entstehen, muss er versteuert werden. Aber das ist längst nicht alles. Die gute Nachricht: Es gibt bei einer Betriebsaufgabe auch Steuervergünstigungen.

Steuererleichterung nur bei echter Betriebsaufgabe

Zunächst muss geklärt werden, ob es sich auch tatsächlich um eine Betriebsaufgabe und nicht etwa um eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsverpachtung handelt. Denn nur bei einer echten Betriebsaufgabe werden Steuervergünstigungen gewährt. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sämtliche Betriebsgrundlagen werden innerhalb kurzer Zeit verkauft oder in das Privatvermögen des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin überführt. Auch eine Mischversion ist möglich, also dass Teile des Betriebs verkauft werden und andere Teile in das Privatvermögen des/der Inhabers/Inhaberin übergehen. Letztlich muss die Gewerbetätigkeit endgültig beendet werden, der Betrieb muss aufhören zu existieren. Im Gegensatz zu einer Betriebsaufgabe sind eine Betriebsverpachtung, eine Betriebsunterbrechung oder eine unentgeltliche Betriebsübertragung nicht steuerbegünstigt.

Aufgabegewinn muss versteuert werden

Liegt tatsächlich eine Betriebsaufgabe vor, muss ein Aufgabegewinn ermittelt werden. Dafür sind die Erlöse entscheidend, die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin mit dem Verkauf der Betriebsgrundlagen wie zum Beispiel Grundstücke, Immobilien, Einrichtung und Fahrzeuge erzielt. Aber auch Gegenstände, die er in das Privatvermögen übernommen wurden, müssen zum Betriebsaufgabegewinn hinzugerechnet werden. Ein gutes Beispiel ist ein Firmenwagen, der nicht verkauft, sondern vom Unternehmer künftig privat gefahren wird. Liegt dessen aktueller Wert beispielsweise bei 10.000 Euro, muss dieser Betrag als Erlös in der sogenannten Betriebsaufgabebilanz auftauchen.

Ein Beispiel: Eine Käuferin übernimmt das Betriebsgelände inklusive der dazugehörigen Verbindlichkeiten für 150.000 Euro. Die Einrichtung sichert sich ein anderer Käufer für 40.000 Euro. Der bisherige Betriebsinhaber überführt den Firmenwagen im Wert von 10.000 Euro in sein Privatvermögen. Die Summe der Erlöse beträgt damit 200.000 Euro (150.000 + 40.000 + 10.000 = 200.000 Euro).

Der Buchwert des Betriebs liegt bei 160.000 Euro – somit ergibt sich ein Aufgabegewinn von 40.000 Euro (200.000 – 160.000 = 40.000 Euro). Und dieser muss versteuert werden. Da es sich um eine komplette Betriebsaufgabe beziehungsweise Betriebsveräußerung handelt, sind für diesen Aufgabegewinn allerdings Steuerbegünstigungen möglich.

Freibetrag bei der Betriebsaufgabe

Der Aufgabegewinn muss mit der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr vom dann ehemaligen Betriebseigentümer bzw. der ehemaligen Betriebseigentümerin angegeben werden. War diese/r zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wird auf Antrag ein Freibetrag von 45.000 Euro gewährt. Jedoch nur, wenn er bzw. sie diesen nicht schon zu früheren Zeiten in Anspruch genommen hat, denn diesen Freibetrag gibt es nur einmal im Leben. Versteuert werden muss dann nur die Summe, die nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.

Allerdings ist dieser Freibetrag an weitere Voraussetzungen geknüpft:

  • Beträgt der Aufgabegewinn weniger als 136.000 Euro, darf davon der volle Freibetrag von 45.000 Euro abgezogen werden. Beispiel: Bei einem Aufgabegewinn von 100.000 Euro müssen nur 55.000 Euro versteuert werden (100.000 – 45.000 = 55.000). Und bei einem Aufgabegewinn von 45.000 oder weniger muss gar nichts versteuert werden.
  • Beträgt der Aufgabegewinn mehr als 136.000 Euro, verringert sich der Freibetrag. Und zwar um die Summe, um die der Aufgabegewinn die 136.000 Euro übersteigt. Beispiel: Bei einem Aufgabegewinn von 150.000 Euro werden nur noch 31.000 Euro als Freibetrag abgezogen (150.000 – 136.000 = 14.000 und 45.000 - 14.000 = 31.000). Versteuert werden müssen in diesem Fall also 119.000 Euro (150.000 - 31.000 = 119.000).
  • Beträgt der Aufgabegewinn mehr als 181.000 Euro, gibt es gar keinen Freibetrag.

Weitere Steuererleichterung für Aufgabegewinn

Es gibt noch eine weitere Steuererleichterung für den Aufgabegewinn, der am Ende übrigbleibt. Da es sich laut Einkommensteuergesetz dabei um außerordentliche Einkünfte handelt, kann der/die frühere Unternehmer/in entweder die Fünftelregelung in Anspruch nehmen oder die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (56 Prozent seines durchschnittlichen Steuersatzes).

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie steuerliche Fragen im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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