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Insolvenz: Was ist steuerlich zu beachten?

Eine Firmeninsolvenz oder Unternehmensinsolvenz bringt viele Konsequenzen mit sich. Was aus steuerlicher Sicht zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Insolvenz: Was ist steuerlich zu beachten?

Ob Corona-Krise oder andere Gründe: Manchmal ist es unumgänglich, dass ein Unternehmen oder ein Betrieb beziehungsweise eine Firma in Insolvenz geht. Das ist ein schwerer Schritt und eine große Herausforderung: Die Insolvenzordnung (kurz: InsO), die alle Regelungen rund um ein Insolvenzverfahren beinhaltet, umfasst satte 359 Paragrafen. Nachlesen können Sie diese hier: Insolvenzordnung.

Wir wollen uns in diesem Artikel auf die steuerlichen Auswirkungen einer Insolvenz aus Sicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin konzentrieren. Was müssen Firmen und Unternehmen mit Blick auf Steuern beachten, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist? Wie verhält sich das Finanzamt? Welche Verbindlichkeiten gilt es wann und von wem zu begleichen? Was übernimmt der/die Insolvenzverwalter/in, welche Pflichten hat der/die insolvente Unternehmer/in? Hier bekommen Sie Antworten.

Übrigens:

Ist Ihr/e Arbeitgeber/in pleite und kann Ihr Gehalt nur noch zum Teil oder gar nicht mehr bezahlen, springt unter bestimmten Voraussetzungen die Agentur für Arbeit ein. Sie zahlt nicht nur Insolvenzgeld, sondern übernimmt auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Was ist Insolvenzgeld?

Was passiert bei einer Insolvenz mit den Steuerschulden?

Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin eröffnet, macht das zuständige Finanzamt sozusagen einen Schnitt. Das heißt: Es errechnet die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt. Die Summe, die dabei herauskommt – beispielsweise aus Umsatzsteuerforderungen –, meldet das Finanzamt dann für die sogenannte Insolvenztabelle an. Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis, das der/die Insolvenzverwalter/in aufgestellt hat. Darin sind alle angemeldeten und geprüften Forderungen aufgeführt, die an das in Insolvenz geratene Unternehmen gestellt werden.

Wann und in welcher Höhe der Fiskus anschließend bedient wird, liegt dann nicht mehr in der Hand des Unternehmens bzw. der Unternehmerin, sondern des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin. Denn diese/r hat ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vollumfängliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen. Das heißt auch, dass er bzw. sie sich um möglicherweise noch abzugebende Steuererklärungen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kümmern muss.

Übrigens:

Nicht nur Firmen und Unternehmen können Insolvenz anmelden, sondern auch Privatpersonen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Privatinsolvenz: Das können Sie von der Steuer absetzen.

Wann kommt es bei einer Insolvenz zu neuen Steuerverbindlichkeiten?

Das große Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die finanzielle Sanierung der betroffenen Firma. Deshalb läuft in den meisten Fällen das Geschäft natürlich trotz der Insolvenz weiter. Somit fallen auch weiterhin Steuerverbindlichkeiten an, vor allem mit Blick auf die Umsatzsteuer. Dafür vergibt das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Steuernummer für das Unternehmen. Diese wird auch „Insolvenz-Steuernummer“ genannt.

Die Steuerverbindlichkeiten, die ab diesem Zeitpunkt anfallen, kommen nicht in die Insolvenztabelle mit den alten Verbindlichkeiten. Es handelt sich vielmehr um neue Steuerverbindlichkeiten, die kein Bestandteil des Insolvenzverfahrens sind. Um diese neue Steuerschuld muss sich der/die Insolvenzverwalter/in kümmern und sie rechtzeitig zu den vom Finanzamt gesetzten Terminen begleichen. Auch die anfallenden Steuererklärungen muss er bzw. sie einreichen – der Unternehmer / die Unternehmerin darf das nicht, denn er bzw. sie hat keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mehr. Aber der Unternehmer / die Unternehmerin muss den/die Insolvenzverwalter/in mit allen nötigen Informationen versorgen – Stichwort Mitwirkungspflicht. Denn nur dann kann Letztere/r die Steuererklärungen in korrekter Form abgeben.

Übrigens:

Schließt ein in Insolvenz geratenes Unternehmen seinen Betrieb endgültig, also handelt es sich um eine Betriebsaufgabe, können ebenfalls noch Steuerschulden entstehen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung: Es können Steuern anfallen

Wichtig: Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie steuerliche Fragen im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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