Beratersuche starten
Berater suchen

2022 und 2023: Das ändert sich für Betreiber privater PV-Anlagen

Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt, hat auch steuerlich einiges zu beachten. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 gibt es einige Vereinfachungen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Auf die Inhaberinnen und Inhaber privater Photovoltaik (PV)-Anlagen kommen einige Neuerungen zu. Bei den Änderungen, die im aktuellen Jahressteuergesetz 2022 festgeschrieben sind, geht es um den Abbau sowohl steuerlicher als auch bürokratischer Hürden. Das war das erklärte Ziel der Bundesregierung beim Entwurf des neuen Jahressteuergesetzes. So sollen PV-Anlagen attraktiver werden und zum angestrebten Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland beitragen.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen nun auch bei PV-Anlage beraten

Eine wichtige Neuerung: Ab dem Steuerjahr 2022 können Lohnsteuerhilfevereine wie die VLH die Einkommensteuererklärung für ihre Mitglieder auch weiterhin anfertigen, wenn diese eine PV-Anlage betreiben möchten.

Bisher war es durch die Beratungsbefugnis rechtlich ausgeschlossen, Einkünfte aus dem mit einer PV-Anlage erzeugten Strom zu erzielen und sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen.

Die Änderung gilt für alle Betreiberinnen und Betreiber installierter Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden 30 Kilowatt (peak) beziehungsweise bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) je Wohnung nicht übersteigt. Maßgeblich sind hier die Angaben, die im Markstammdatenregister für die jeweilige Anlage hinterlegt worden sind.

Wichtig:

Diese Neuerung betrifft allein die Einkommensteuererklärung. Die Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung darf gemäß der Beratungsbefugnis (nach § 4 Nr. 11 StBerG) nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein übernommen werden. Sie muss entweder durch das Mitglied selbst oder einem/einer von ihm beauftragten Steuerberater/in erledigt werden.

PV-Anlagen: die Gewinnermittlung entfällt

Für diese Anlagen wird zudem auch keine Einkommen- und Gewerbesteuer erhoben, sofern sie diese Kriterien erfüllen. Eine (mitunter komplizierte) Gewinnermittlung muss für diese so begünstigten Anlagen dann nicht mehr abgegeben werden.

Außerdem fällt auf die Anschaffung und Installation von PV-Anlagen und damit zusammenhängenden Stromspeichern ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an. Damit ist nun ein großes Problem im Zusammenhang mit PV-Anlagen beseitigt: Bisher war beim Betrieb einer solchen Anlage eine Vorsteuererstattung nur bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung möglich und dann mit einem erheblichen Bürokratieaufwand verbunden.

Allein dies dürfte viele potenzielle Betreiberinnen und Betreiber bisher von der Investition in eine PV-Anlage abgehalten haben. Nun fallen etliche Hürden weg, und die PV-Anlage dürfte an Attraktivität gewinnen.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen