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Liebhaberei: Was ist das und werden dafür Steuern fällig?

Wer aus Spaß an der Freude einer Tätigkeit nachgeht, muss keine Steuern zahlen. Denn Liebhaberei, so nennt es die Finanzverwaltung, ist nicht steuerpflichtig.

Liebhaberei: Was ist das und werden dafür Steuern fällig?

Liebhaberei – hat das was mit Don Juan zu tun? Nein, eher nicht. Werfen wir doch mal einen Blick in den Duden. Der Duden definiert Liebhaberei als "meist künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, die jemand als Autodidakt mit Freude und Eifer ausübt, ohne damit Geld verdienen zu wollen".

Letzteres ist – steuerlich gesehen – der springende Punkt: Wer etwas aus Liebhaberei betreibt, möchte auf lange Sicht kein Geld damit verdienen. Diese Person hat also keine Gewinnerzielungsabsicht, wie es im Beamtendeutsch so schön heißt. Das kann zum Beispiel ein Mensch sein, der aus Leidenschaft Bienen züchtet und den Honig verkauft. Oder eine große Sammelleidenschaft hat und dafür Waren an- und verkauft.

Muss ich bei Liebhaberei Steuern zahlen?

Laut Definition ist Liebhaberei also eher ein Hobby oder eine persönliche Neigung. Damit gehört die Liebhaberei aus Sicht der Finanzverwaltung zur privaten Lebensführung. Die Konsequenz ist, dass Liebhaberei grundsätzlich ohne steuerliche Bedeutung bleibt.

Was heißt "ohne steuerliche Bedeutung"?

Wer keinen Gewinn macht, muss natürlich auch keine Steuern zahlen. Das ist grundsätzlich eine feine Sache. Aber die Liebhaberei hat auch einen ganz großen Nachteil: Wer keine Einnahmen hat, kann auch keine Ausgaben absetzen. Ohne Gewinnerzielungsabsicht – wie es bei der Liebhaberei der Fall ist – sind Verluste nicht steuerbar.

Ohne steuerliche Bedeutung heißt also, dass Sie weder Steuern zahlen müssen, noch Ihre Verluste in Ihrer Steuererklärung eintragen können. Die Liebhaberei spielt steuerlich schlicht keine Rolle.

Wo kann es Liebhaberei geben?

Liebhaberei gibt es in vielen Bereichen, zum Beispiel bei Freiberuflern oder Gewerbetreibenden, in der Land- und Forstwirtschaft und bei Vermietung.

Was sind Indizien für Liebhaberei?

Letztlich entscheidet die Finanzverwaltung im Einzelfall, ob eine Liebhaberei vorliegt, oder nicht. Es gibt aber Indizien, die für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht und damit für eine Liebhaberei sprechen. Wie zum Beispiel:

  • Der Lebensunterhalt wird mit anderen Einkünften – zum Beispiel mit einem Gehalt aus einer Festanstellung – finanziert und die Verluste aus der Liebhaberei damit auch ausgeglichen.
     
  • Der Betrieb wird nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt.
     
  • Werden über längere Zeit nur Verluste erzielt und es gibt keinerlei Anstrengungen, die schlechte Ertragslage zu verbessern, geht die Finanzverwaltung ebenfalls von Liebhaberei aus.

Übrigens:

Werden zu Beginn einer Tätigkeit Verluste gemacht, liegt in den Augen der Finanzverwaltung nicht automatisch eine Liebhaberei vor. Im Gegenteil: In der sogenannten Anlaufphase fallen üblicherweise meist höhere Ausgaben als Einnahmen an. Nur wenn es auf Dauer bei den Verlusten bleibt, liegt eine Liebhaberei vor.

"Auf Dauer" ist dabei ein dehnbarer Begriff. Bei Vermietung können das mehrere Jahrzehnte sein, bei einem Gewerbe eher ein Zeitraum von sieben bis 15 Jahren.

Was muss ich in Sachen Liebhaberei bei der Steuererklärung beachten?

Es gibt Tätigkeiten, bei denen die Finanzverwaltung von Beginn an von einer Liebhaberei ausgeht. Dann sind weder Einnahmen noch Ausgaben relevant und müssen nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Eine vermutete Liebhaberei liegt vor, wenn in der Anlaufphase die Frage der Gewinnerzielungsabsicht noch ungeklärt ist. Dann müssen Sie Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung eintragen und die Steuer wird vorläufig festgesetzt. Fahren Sie in den kommenden Jahren nur Verluste ein, werden die vorläufigen Steuerbescheide rückwirkend geändert.

Achtung: Da in einem solchen Fall das Finanzamt in den zurückliegenden Jahren Ihre Verluste mit anderen Einkünften verrechnet hatte, kann es zu hohen Steuernachzahlungen und Zinszahlungen kommen.

Kann Liebhaberei steuerpflichtig werden?

Ja, aus einer Liebhaberei kann ein steuerpflichtiger Betrieb werden – und umgekehrt. Den Übergang einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsichten hin zur Liebhaberei nennt man übrigens Strukturwandel.

Was kann ich tun, wenn meine Tätigkeit keine Liebhaberei ist?

Die Finanzverwaltung hat eine Liebhaberei festgestellt, Sie haben aber eine Gewinnerzielungsabsicht? Dann liegt die Beweislast bei Ihnen. Sie müssen der Finanzverwaltung glaubhaft machen, dass Sie einen sogenannten Totalgewinn anstreben.

Der Totalgewinn ist die Summer aller Umsätze reduziert um die Summe aller Kosten – und zwar von der Gründung bis zur Beendigung. Mit einer Totalgewinnprognose können Sie der Finanzverwaltung gegebenenfalls belegen, dass es sich nicht um eine Liebhaberei handelt.

Übrigens:

Zu kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich aus, machen Ihre Steuererklärung und übernehmen sogar die Kommunikation mit dem Finanzamt. Eine Beratungsstelle in der Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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