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Unwetter-Schäden von der Steuer absetzen

Sturm, Hagel, Hochwasser, Erdbeben – Schäden durch ein Unwetter verursachen oft sehr hohe Kosten. Immerhin: Der Fiskus unterstützt.

Meist trifft es einen unvorbereitet: Überflutete Keller, abgedeckte Dächer, Hagelschäden, eingestürzte Gebäudeteile. Unwetter können innerhalb kürzester Zeit verheerende Schäden anrichten. Je nach Schaden können die Aufräumarbeiten und Reparaturen mehrere Wochen, Monate oder sogar Jahre dauern. Ein kleiner Lichtblick: Der Staat hilft finanziell und bietet Geschädigten steuerliche Entlastungen. Das heißt, dass Sie die Kosten, die Ihnen durch das Unwetter entstanden sind, in Ihre Steuererklärung eintragen können.

Katastrophenerlass sichert Steuererleichterungen

Betreffen Unwetter eine oder mehrere Regionen, zeigt die Finanzverwaltung oft ein Herz für die Geschädigten – Stichwort Katastrophenerlass. Bei einer "Naturkatastrophe mit Breitenwirkung" erscheint es angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zu kommen. Was das bedeutet? Betroffene bekommen nach einer Katastrophe besondere Steuererleichterungen.

Im Juli 2021 sorgten zum Beispiel Unwetter vor allem in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Bayern für erhebliche Schäden. Die drei Bundesländer haben mit Kastrophenerlassen reagiert, mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe.

Finanzverwaltung entscheidet im Einzelfall

Aber: Welche Erleichterungen die Finanzverwaltung einräumt, entscheidet sie von Fall zu Fall. In der Vergangenheit konnten Betroffene zum Beispiel die Kosten für die Beseitigung der Unwetterschäden, also Räumungs- und Reparaturarbeiten, in ihrer Steuererklärung eintragen. Auch die Ausgaben für die Wiederbeschaffung von Kleidung, Möbeln oder anderen Haushaltsgegenständen wurden vom Finanzamt anerkannt.  

Übrigens:

Sie sind zwar nicht von einem Unwetter betroffen, möchten die Opfer aber mit einer Spende unterstützen? Unser Artikel Spenden im Katastrophenfall: Vereinfachter Nachweis genügt erklärt Ihnen, wie Sie vorgehen müssen.

Schäden am selbst genutzten Haus

Doch nicht immer muss es gleich eine Naturkatastrophe mit Breitenwirkung sein. Auch ein kurzes, heftiges Unwetter kann enorme Schäden verursachen. Orkan, Blitz und Donner, Hagelkörner, die mit voller Wucht auf das geliebte Eigenheim prasseln. Nach zehn Minuten ist der Spuk vorbei, doch die Schäden bleiben: Zerschmetterte Dachziegeln, verwüstete Rollläden und demolierte Fensterscheiben. In der Regel springen in solchen Fällen zum Beispiel Gebäudeversicherungen oder Hausratversicherungen ein. Wenn nicht, ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch hier möglich, die Kosten von der Steuer abzusetzen.

Übrigens:

Sie haben keine Sorge vor Umwetterschäden, sondern vor Einbrechern im Eigenheim? Dann können Sie die Handwerkerkosten für den Einbruchschutz von der Steuer absetzen. 20 Prozent der Kosten für Arbeitslohn, Fahrt und Maschinenbenutzung können Sie pro Jahr in Ihrer Steuererklärung eintragen, maximal 1.200 Euro. Materialkosten sind nicht absetzbar.

Existenziell wichtige Bereiche sind betroffen

Die Reparaturkosten bei solchen Schäden können Sie nur in Ihrer Steuererklärung eintragen, wenn die Schäden einen existenziell wichtigen Bereich treffen – also Ihr Haus. Trifft es die Garage oder die Terrasse, gehen Sie leer aus. Doch das ist noch nicht alles, was das Finanzamt verlangt. Sie müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllen:

  1. Es darf kein eigenes Verschulden vorliegen. Das heißt, Sie dürfen den Schaden nicht selbst verursacht haben.
     
  2. Sie dürfen keine Ersatzansprüche gegen Dritte haben. Hat eine dritte Person den Schaden verursacht, müssen Sie das Geld zuerst von ihr fordern.
     
  3. Der Schaden darf nicht über eine übliche Versicherung – wie die Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung – abgedeckt sein. Eine Elementarversicherung gegen Überschwemmung oder Erdbeben gilt übrigens nicht als "üblich". Wichtig: Haben Sie aber eine Elementarversicherung abgeschlossen und die Versicherung deckt den Schaden ab, können Sie die Kosten natürlich nicht zusätzlich von der Steuer absetzen.

Unser Tipp:

Sie sollten die Reparatur unbedingt innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden beginnen. Halten Sie sich nicht an diese Frist, können Sie die Kosten auch nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.

Den Schaden beseitigen: außergewöhnliche Belastung

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, sind Ihre tatsächlichen Kosten zur Beseitigung des Schadens oder Wiederherstellen eines Gebäudeteils als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar – zumindest in angemessener Höhe. 

Übrigens:

Ein Unwetter ist über Sie hinweggezogen und Sie sind sich nicht sicher, ob es einen Katastrophenerlass gibt? Oder wie Sie die Kosten am besten absetzen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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