Beratersuche starten
Berater suchen

Neue Regeln für Sachbezüge

Die Sachbezugsfreigrenze wurde 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Eine Gesetzesänderung erschwert das Ganze aber sehr.

Neue Regeln für Sachbezugsleistungen

Unternehmen können ihren Angestellten mit sogenannten Sachbezugsleistungen eine Freude machen. Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro (bis 2021 waren es noch 44 Euro) sind diese steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bislang waren die Sachbezugsfreigrenze eher locker gefasst – doch seit 1. Januar 2020 sind die Vorschriften deutlich strenger: Der Gesetzgeber hat Ende 2019 Neuerungen im Einkommensteuergesetz beschlossen. Und damit gelten nun verschärfte Richtlinien, beispielsweise für zweckgebundene Geldleistungen.

Das Thema wurde seit längerer Zeit diskutiert und letztlich hatte der Bundesrat auf eine neue gesetzliche Regelung für Sachbezüge gedrängt. Diese gilt seit dem Lohnzahlungszeitraum 2020.

Übrigens:

Aufgrund erheblicher Kritik hatte die Verwaltung die Neuregelung zum Teil bis Ende 2021 ausgesetzt. Ab 2022 gelten sie nun aber endgültig und vollumfänglich.

Die gesetzliche Grundlage für Sachbezüge

Zie des Ganzen: Mit der Neuregelung soll der Barlohn künftig vom Sachlohn abgegrenzt werden, wie es im Jahressteuergesetz 2019 heißt. Zum Barlohn zählen demnach in Zukunft auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die einen Geldbetrag darstellen – zum Beispiel Beiträge oder Zuwendungen zu Zusatzversicherungen, die der/die Arbeitgeber/in übernimmt. Mehr dazu erfahren Sie hier: Geldwerter Vorteil.

Sachbezugsfreigrenze: Gutschein bis 50 Euro bleibt steuerfrei

Die gute Nachricht: Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder der Ausstellerin berechtigen, werden auch weiterhin als reine Sachbezüge akzeptiert. Natürlich nur bis zum besagten Sachbezugswert von 50 Euro monatlich. Eine Zahlung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin an die Bediensteten kann in bestimmten Fälle ebenfalls als Sachbezug oder Sachleistung gelten – nämlich dann, wenn das Ganze mit der Auflage verbunden ist, das Geld nur für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Geldkarten können auch als Sachbezug durchgehen – wenn sie wie Gutscheine ausschließlich dazu dienen, damit Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen.

Und wenn Ihr/e Arbeitgeber/in Ihnen Waren kostenlos nach Hause schickt? Auch das geht weiterhin und gilt als Sachbezug, wenn der Wert der Waren plus Versandkosten die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nicht übersteigt. Und es muss sich um handelsübliche Verbrauchsgüter handeln, zum Beispiel Bekleidung, Werkzeug und Lebensmittel oder auch Haushaltsgeräte.

Wichtig: Der Sachbezugswert von 50 Euro im Monat darf nicht überschritten werden, sonst sind Steuern und Abgaben für den gesamten Betrag fällig.

Neu: Kostenloses Tanken nur mit Gutschein möglich

Recht beliebt waren bislang Vergünstigungen für das Betanken des Privatautos – und sie wurden in allen Variationen als Sachbezüge akzeptiert. Das gehört jetzt der Vergangenheit an. Drei Beispiele:

  • Ihr Chef drückt Ihnen mit den Worten „Mach‘ mal deinen Tank voll“ 40 Euro in die Hand. Steuerfreier Sachbezug oder steuerpflichtiger Barlohn? Letzteres ist der Fall, bislang galt es als steuerfreier Sachbezug.
  • Sie erhalten eine Firmenkreditkarte, um Ihr privates Auto für 50 Euro zu betanken – das gilt ebenfalls nicht mehr als steuerfreier Sachbezug.
  • Sie bekommen von Ihrer Arbeitgeberin einen Gutschein im Wert von 50 Euro, mit dem sie ausschließlich Benzin bei einer bestimmten Tankstelle kaufen können – das gilt auch weiterhin als steuerfreier Sachbezug.

Nochmals wichtige Fakten, damit Sachbezüge beziehungsweise Sachleistungen steuerbegünstigt sind:

  • Der Sachbezug wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht.
  • Der Sachbezug wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt.
  • Verwendungs- oder zweckgebundene Sachbezüge werden nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt. 
  • Fällt der Sachbezug weg, wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

üBRIGENS:

Für den häufig zur Anwendung kommenden Personalrabatt gilt: Ihr/e Arbeitgeber/in darf Ihnen Waren oder Dienstleistungen, die er bzw. sie selbst herstellt, vergünstigt oder kostenlos überlassen. Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr ist das steuerfrei. Wird dieser Betrag allerdings überschritten, verwandelt sich das Ganze in einen geldwerten Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen