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Teileinkünfteverfahren: Das müssen Sie beachten

Sie erhalten eine Gewinnausschüttung oder veräußern einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft? Dann müssen Sie mit dem Teileinkünfteverfahren rechnen. Wir geben Ihnen einen schnellen Überblick.

Teileinkünfteverfahren: Das müssen Sie beachten

Grundsätzlich greift in Deutschland bei Kapitalerträgen wie Dividenden oder Zinsen die Abgeltungssteuer. Eine Ausnahme bilden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG sowie betriebliche Beteiligungserträge wie Ausschüttungen. Solche Kapitalerträge sind nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren zu besteuern.

Übrigens:

Das Teileinkünfteverfahren hat 2009 das bis dahin gültige Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Sie stolpern im Internet deshalb auch heute noch über das Stichwort Halbeinkünfteverfahren. Dazu weiter unten mehr.

Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren greift, wenn die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden. Das gilt sowohl für Ausschüttungen als auch bei Veräußerungen.

Auch Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, können unter Umständen vom Teileinkünfteverfahren profitieren. Nämlich wenn

  • die Beteiligungsquote mindestens 25 Prozent beträgt. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht, dazu später mehr.
     
  • die Beteiligungsquote mindestens 1 Prozent beträgt und der Anteilseigner bzw. die Anteilseignerin darüber hinaus für die Gesellschaft tätig ist. Auch hier gilt das Wahlrecht.
     
  • die Beteiligungsquote mindestens 1 Prozent beträgt (innerhalb der letzten fünf Jahre) und die Beteiligung veräußert wird. In diesem Fall greift zwingend das Teileinkünfteverfahren.

Übrigens:

Als Privatanleger/in kommen Sie in der Regel nicht in Kontakt mit dem Teileinkünfteverfahren, da es fast ausschließlich bei betrieblichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift. Auf Ihre Kapitalerträge aus Zinsen oder Dividenden wird Abgeltungssteuer fällig, sofern Sie den Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft haben.

So funktioniert das Teileinkünfteverfahren

Kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, versteuern Sie 60 Prozent der betrieblichen Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag. Es bleiben also 40 Prozent der Beteiligungserträge komplett steuerfrei. Außerdem können Sie anteilig – nämlich ebenfalls bis zu 60 Prozent – Ihre damit verbundenen Werbungskosten zum Abzug bringen.

Bei Wahlrecht genau abwägen

Wie in den Voraussetzungen bereits erläutert, steht Ihnen bei Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, unter Umständen ein Wahlrecht zwischen Teileinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer zu. Ist das der Fall, sollten Sie beide Möglichkeiten durchrechnen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Das Teileinkünfteverfahren beantragen

Wenn Sie ein Wahlrecht haben, müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen. Das geht, indem Sie eine Steuererklärung abgeben und in der Anlage KAP das Teileinkünfteverfahren beantragen. Stellen Sie diesen Antrag nicht, kommt automatisch die Abgeltungssteuer zum Abzug.

Vorteile des Teileinkünfteverfahrens

Klarer Vorteil des Teileinkünfteverfahrens gegenüber der Abgeltungssteuer: Sie können anteilig Werbungskosten absetzen. Außerdem versteuern Sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens die betrieblichen Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz – bei der Abgeltungssteuer werden immer 25 Prozent fällig.

Ein Rückblick: Das Halbeinkünfteverfahren

Von 2001 bis 2009 galt in Deutschland das Halbeinkünfteverfahren. Das Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften funktionierte wie folgt: Bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Einkünfte wie Dividenden oder steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen wurden nur zu 50 Prozent der Einkommensteuer unterworfen – deshalb auch der Name Halbeinkünfteverfahren.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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