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Was alles zum Anlagevermögen gehört

Das Anlagevermögen eines Unternehmens ist auch mit Blick auf die Steuer wichtig. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Was alles zum Anlagevermögen gehört

Klären wir zunächst, was das Anlagevermögen überhaupt ist: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“, heißt es im Handelsgesetzbuch (Paragraf 247 Absatz 2). So wirklich schlau wird man aus dem Satz allerdings nicht. Verkauft ein Unternehmen zum Beispiel Waren, dienen diese natürlich dem Geschäftsbetrieb. Und das auch dauernd, wenn sie denn regelmäßig verkauft werden. Da die Waren aber jeweils nur kurzzeitig im Unternehmen verbleiben, zählen sie zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen.

Gegenstände des Anlagevermögens bleiben längerfristig

Zum Anlagevermögen gehören nur Wirtschaftsgüter, die längerfristig im Unternehmen verbleiben. Beispiele sind Gebäude und Grundstücke, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Maschinen oder auch Fahrzeuge. Finanzanlagen zählen ebenfalls zum Anlagevermögen, wenn diese dem Betrieb oder der Firma auf Dauer dienen sollen. Das können zum Beispiel Anteile oder Beteiligungen an anderen Unternehmen sein. Zu guter Letzt gehören auch sogenannte immaterielle Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen. Man kann sie auch nicht körperliche oder nicht physische Vermögensgegenstände nennen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Was sind immaterielle Wirtschaftsgüter?

Abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen

Unterschieden werden kann darüber hinaus zwischen dem beweglichen und dem unbeweglichen Anlagevermögen. Zum beweglichen Anlagevermögen zählen zum Beispiel Maschinen und Fahrzeuge, zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören Grundstücke und Immobilien. Wichtiger mit Blick auf die Steuer ist jedoch die Unterscheidung zwischen dem abnutzbaren und dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Denn nur Wirtschaftsgüter oder Vermögensgegenstände aus dem abnutzbaren Anlagevermögen können abgeschrieben werden und reduzieren somit die Steuerlast. Wichtig: Das Wirtschaftsgut, das abgeschrieben werden soll, muss zum Betriebsvermögen gehören, es darf also kein Privatvermögen darstellen.

AfA-Tabellen geben Hilfestellung beim Abschreiben

Über welchen Zeitraum Anlagegüter beziehungsweise Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen abgeschrieben werden können, lässt sich aus den Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter ablesen. Zu finden sind diese auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums: AfA-Tabellen.

Jedoch stellen die dortigen Angaben keine bindende Rechtsnorm dar, wie das Finanzministerium erläutert. Vielmehr bemisst sich die Abschreibungsdauer bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Tabellen beruhen auf Erfahrungswerten und sind lediglich ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Allerdings weist das Finanzministerium darauf hin, dass die in den Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung und der Verwaltung als auch von der Wirtschaft allgemein anerkannt sind, da sie ein umfangreiches und in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.

Übrigens

Nicht nur Unternehmen, Firmen und Betriebe dürfen Wirtschaftsgüter abschreiben. Auch „normale“ Arbeitnehmer/innen können das unter gewissen Voraussetzungen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Was bedeutet AfA?

Nutzungsdauer von Gegenständen des Anlagevermögens

Die Angaben zur Abschreibung beziehungsweise zur Nutzungsdauer von Gegenständen des Anlagevermögens in den AfA-Tabellen beruhen, wie oben bereits erwähnt, auf Erfahrungswerten aus der Praxis. Hier einige Beispiele:

Anlagevermögen Nutzungsdauer          
Personenkraftwagen (Autos) 6 Jahre
Motorräder, Motorroller, Fahrräder 7 Jahre
Laster beziehungsweise Lastkraftwagen 9 Jahre
Traktoren und Schlepper 12 Jahre
Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtung 8 Jahre
Verkaufsbuden oder Verkaufsstände 8 Jahre
Kartenleser für EC-Karten und Kreditkarten          8 Jahre
Computer, Notebooks, Monitore, Drucker 1 Jahr
Büromöbel 13 Jahre
Halle in Leichtbauweise 14 Jahre
Werkstatteinrichtungen 16 Jahre
Windkraftanlagen 16 Jahre
Photovoltaikanlagen 20 Jahre

Übrigens:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit oder zur Vorgehensweise bei der Abschreibung von Gegenständen aus Ihrem Anlagevermögen haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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