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Was ist die Zinsschranke?

Unternehmen dürfen Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen und müssen dadurch weniger Steuern zahlen. Allerdings gibt es eine Zinsschranke.

Was ist die Zinsschranke?

Zinsschranke – das hört sich nach einer Begrenzung an. Und genau das ist es auch. Denn damit wird für Unternehmer/innen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Fremdkapital begrenzt, also von Zinsen und anderen Kosten.

Die Zinsschranke gilt seit 2008, zuvor hatte es in dieser Hinsicht grundsätzlich keine Begrenzung gegeben. Das heißt: Konzerne konnten durch grenzüberschreitende Gestaltungen ihrer Finanzierungen zwei Dinge erreichen. Nämlich erstens, dass ihre Zinsaufwendungen in Deutschland als Betriebsausgaben anerkannt werden und somit ihre Steuerlast senken. Und zweitens, dass ihre Erträge aus Finanzierungsgeschäften im Ausland mit niedrigeren Steuersätzen behandelt werden. Damit konnten sie doppelt sparen. Allerdings wurde dadurch Kapital ins Ausland verlagert, was der deutsche Staat mit der Einführung der Zinsschranke zu verhindern versuchte. Zudem sollte ein Anreiz geschaffen werden, Zinserträge ins Inland zu verlagern.

Was wird mit der Zinsschranke geregelt?

Die Zinsschranke besagt, dass ein Unternehmen oder ein Betrieb Zinsaufwendungen lediglich in Höhe der betrieblichen Zinserträge in einem Wirtschaftsjahr uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehen kann. Und bei einem negativen Zinssaldo gilt Folgendes: Zinsaufwendungen, die über die betrieblichen Zinserträge hinaus gehen, dürfen nur bis zur Höhe von maximal 30 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns des Unternehmens vor Zinsen und Abschreibungen als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Positiv für Unternehmer/innen: Der übrigbleibende Zinsaufwand, der wegen der Zinsschranke nicht direkt als Betriebsausgaben abgezogen werden kann, darf in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden und mindert dann dort den steuerpflichtigen Gewinn. Dazu muss der über der Zinsschranke liegende Zinsaufwand vom Finanzamt gesondert festgestellt werden.

Für welche Aufwendungen und Erträge gilt die Zinsschranke?

Die Zinsschranke gilt für Zinsen und Kosten, die durch die Aufnahme oder die Überlassung von Fremdkapital entstanden sind. Dazu zählen neben den obligatorischen Zinsen zum Beispiel auch Provisionen oder Gebühren sowie der Abschlag, den ein Kreditgeber bei der Auszahlung von Kapital einbehalten kann (Fachbegriff: Damnum oder Disagio).

Bei der Zinsschranke nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Aufwendungen für die Überlassung von Sachkapital, wie Mieten oder Leihgebühren.

Gibt es Ausnahmen bei der Zinsschranke?

Ja, es gibt drei Ausnahmen, bei denen die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt: die Freigrenze, die Stand-alone-Klausel und die Escape-Klausel.

  • Freigrenze: Liegt der sogenannte Nettozinsaufwand eines Unternehmens – damit ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen gemeint – unter drei Millionen Euro, können die Zinsaufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zinsschranke wird dann nicht angewendet.
  • Stand-alone-Klausel: Gehört ein Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern, kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung. Man spricht dabei auch von der Konzernklausel. Die Zinsaufwendungen können in dem Fall uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Escape-Klausel: Gehört ein Betrieb zu einem Konzern, liegt aber mit seiner Eigenkapitalquote höchstens zwei Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns, wird die Zinsschranke nicht angewendet. Die Zinsaufwendungen können damit uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Gibt es Kritik an der Zinsschranke?

Ja, und das nicht zu knapp. Sogar der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Gericht in Sachen Steuern, hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke angemeldet, die in Paragraf 4h des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Zuletzt hat der BFH im Jahr 2015 beschlossen, dazu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (Aktenzeichen I R 20/15). Diese ist bis heute nicht gefällt worden, das Verfahren ist beim BVerfG anhängig (Aktenzeichen 2 BvL 1/16).

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit oder beispielsweise zu Ihrer Umsatzsteuererklärung haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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