Wie funktioniert das mit dem Kinderfreibetrag?
Der Staat unterstützt Eltern mit dem Kinderfreibetrag: 6.024 Euro werden im Jahr 2023 pro Kind vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dazu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.928 Euro – ergibt zusammen eine Steuererleichterung von 8.952 Euro.

Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag, der allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie – je nach Betreuungsumfang – auch mit Pflegekindern zusteht. 6.024 Euro (Stand: 2023) werden dabei pro Kind und Jahr vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, beziehungsweise 3.012 Euro pro Elternteil. Dazu kommt der Freibetrag für Betreuungs, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro, beziehungsweise 1.464 Euro pro Elternteil. Somit wirken sich ingesamt 8.952 Euro steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 aus. Damit will der Staat erreichen, dass Eltern genug Geld übrig bleibt, um für ihre Kinder Dinge wie Essen, eine Wohnung, Betreuung oder eine Ausbildung zahlen zu können.
Genau den gleichen Zweck hat auch das Kindergeld: Für jedes Kind bekommen Eltern seit dem 1. Januar 2023 einheitlich 250 Euro, und zwar jeden Monat steuerfrei. Sowohl Kindergeld als auch Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) sind also steuerbegünstigt. Der große Unterschied ist aber: Das Kindergeld zahlt der Staat jeden Monat an die Eltern aus, den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag aber nicht. Stattdessen zieht das Finanzamt beispielsweise für 2023 die 8.952 Euro Kinder- und BEA-Freibetrag pro Kind bei der Abgabe der Steuererklärung vom Einkommen ab – es handelt sich also um eine fiktive Rechengröße.
Übrigens:
Umgangssprachlich werden die beiden Freibeträge – also der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf – häufig pauschal als Kinderfreibetrag bezeichnet. Deshalb heißt es zum Beispiel im Jahr 2023 nicht selten, dass sich der Kinderfreibetrag auf 8.952 Euro beläuft. Aber wie gesagt: Die Summe setzt sich rein steuerrechtlich gesehen aus zwei verschiedenen Freibeträgen zusammen. Da für beide die gleichen Voraussetzungen gelten, stehen berechtigten Eltern aber auch immer beide Freibeträge zu.
Höhe des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA): Auf einen Blick
Jahr | Kinderfreibetrag | Kinderfreibetrag | BEA | BEA je | Steuererleichterung | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2018 | 4.788 € | 2.394 € | 2.640 € | 1.320 € | 7.428 € | |||||||
2019 | 4.980 € | 2.490 € | 2.640 € | 1.320 € | 7.620 € | |||||||
2020 | 5.172 € | 2.586 € | 2.640 € | 1.320 € | 7.812 € | |||||||
2021 | 5.460 € | 2.730 € | 2.928 € | 1.464 € | 8.388 € | |||||||
2022 | 5.620 € | 2.810 € | 2.928 € | 1.464 € | 8.548 € | |||||||
2023 | 6.024 € | 3.012 € | 2.928 € | 1.464 € | 8.952 € | |||||||
2024 | 6.384 € | 3.192 € | 2.928 € | 1.464 € | 9.312 € |
Was gilt für mich: Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Eltern dürfen nur eine Form der Steuererleichterung bekommen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag. Wenn Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben, prüfen deshalb die Finanzbeamten, was für Sie günstiger ist und womit Sie der Staat finanziell mehr unterstützt ("Günstigerprüfung").
Sie möchten einen schnellen Überblick zum Thema Kinderfreibetrag? Schauen Sie sich unser Video an:
Wie rechnet das Finanzamt?
Wir erklären es an einem Beispiel für das Jahr 2023: Nehmen wir einmal an, zwei in Vollzeit arbeitende Ehepartner/innen mit einem kleinem Sohn haben ein Jahreseinkommen von 80.000 Euro, das sie versteuern müssen. Das Finanzamt berechnet jetzt, wie viel Steuern sie bezahlen müssten, und zwar erst ohne und dann mit dem Kinderfreibetrag.
Ohne den Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag müssten sie 15.656 Euro Steuern (ohne Solidaritätszuschlag) zahlen. Mit dem Kinder- und BEA-Freibetrag werden von den 80.000 Euro die 8.952 Euro abgezogen, damit schrumpft ihr zu versteuerndes Einkommen für das Jahr 2023 auf 71.048 Euro. Dann müssten sie nur noch rund 12.760 Euro Steuern zahlen.
Doch jetzt kommt der eigentliche Knackpunkt: Die Differenz zwischen den Steuern, die sie mit und ohne Kinderfreibetrag bezahlen müssten, beträgt 2.896 Euro. So viel Steuern würden sie also mit dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag sparen. In den letzten zwölf Monaten haben sie aber insgesamt 3.000 Euro Kindergeld und Kinderbonus für ihren Sohn bekommen – das ist mehr, als sie durch Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag sparen. Die beiden Freibeträge sind also finanziell ungünstiger für sie. Deshalb rechnet das Finanzamt für sie nicht mit dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag.
Unsere Infografik zeigt Ihnen anschaulich, wie diese Rechnung aussieht:
ÜBRIGENS:
Für das Jahr 2024 ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 6.384 Euro geplant. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der unverändert bei 2.928 Euro bleiben soll, ergibt sich dadurch eine Steuererleichterung für Eltern von 9.312 Euro.
Kann ich mir den Kindergeld-Antrag sparen, wenn sich für mich der Kinderfreibetrag sowieso mehr lohnt?
Das Kindergeld wird Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes nicht automatisch aufs Konto überwiesen. Stattdessen müssen Sie den Staat informieren, dass Sie Nachwuchs bekommen haben. Zuständig dafür sind die Familienkassen. Sie als Eltern müssen lediglich das nötige Formular ausfüllen und den Geburtsschein Ihres Kindes vorlegen. Seit 1. Januar 2018 kann das Kindergeld allerdings nur noch sechs Monate rückwirkend ausbezahlt werden.
Unser Tipp: Auch wenn Sie sicher sind, dass bei Ihnen der Kinderfreibetrag angewendet wird, sollten Sie auf jeden Fall Kindergeld beantragen. Denn erstens bekommen Sie das Kindergeld jeden Monat auf Ihr Konto überwiesen und nicht erst am Ende des Jahres rückwirkend angerechnet. Zweitens geht das Finanzamt bei allen Eltern davon aus, dass sie Kindergeld beantragt und erhalten haben und rechnet diesen Betrag bei der Steuererklärung mit ein – ganz gleich, ob Sie es tatsächlich beantragt haben oder nicht. Denn dafür sind Sie nämlich selbst verantwortlich.
Wem stehen die Freibeträge für Kinder zu?
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu – und zwar bis das Kind 18 ist. Sollte Ihr Kind eine Ausbildung machen oder studieren, dann können Sie bis zum 25. Geburtstag Ihres Kinder mit dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag rechnen. Auf Antrag können diese Freibeträge auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind bei einem von ihnen lebt. Nochmals andere Regeln und Steuervergünstigungen gelten für Kinder mit Behinderung.
Übrigens:
Mit einem Schreiben vom 17. Januar 2014 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten auch bei der Übertragung und Gewährung von Kinderfreibeträgen greift. Das bedeutet: Adoptieren eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein Kind oder adoptiert ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin das Kind des beziehungsweise der anderen, stehen beiden Adoptiveltern Kinderfreibeträge zu. Das Gleiche gilt auch für Stiefeltern, wenn ein Stiefelternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Wie errechnet sich der Kinderfreibetrag bei mehreren Kindern?
Eltern erhalten für jedes Kind den vollen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag. Diesen teilen sie sich nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip. Bei verheirateten Paaren, die beide die Steuerklasse IV (4) haben, wird der gleiche Freibetrag angerechnet. Hier wird bei einem Kind der Zähler 1,0 und bei zwei Kindern entsprechend der Zähler 2,0 für jedes Elternteil angerechnet. Bei Eheleuten mit den Steuerklassen III (3) und V (5) hingegen wird der gesamte Freibetrag komplett bei dem/der Partner/in mit der Steuerklasse III (3) berücksichtigt. Für unverheiratete Paare mit der Steuerklasse I (1) oder II (2) gilt pro Kind der Zähler 0,5.
Wie verteilt sich der Kinderfreibetrag bei Trennung oder Scheidung?
Im Falle einer Trennung oder Scheidung gilt: Bei beiden Eltern werden Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder beim Vater oder bei der Mutter leben. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach, dann werden dem betreuenden Elternteil die vollen 8.952 Euro (Stand: 2023) angerechnet.
Wie funktioniert eine Übertragung des Kinderfreibetrags?
Wie schon erwähnt, steht eigentlich beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser aber auch auf einen Elternteil übertragen werden.
Für eine Übertragung...
- müssen beide Elternteile eine getrennte Einkommensteuererklärung abgeben;
- muss der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen – das ist in der Regel der Fall, wenn das Kind bei diesem Elternteil lebt;
- muss der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung weniger als 75 Prozent nachkommen oder nicht unterhaltspflichtig sein.
Wichtig: Wird der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, bekommt dieser Elternteil auch den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbidlungsbedarf.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist ebenso auf Stiefeltern oder Großeltern möglich. Voraussetzung ist, dass das Kind in deren Haushalt lebt, oder sie gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind.
Übrigens:
In unserem Nachbarland Österreich gibt es neben dem Kinderfreibetrag und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der dort allerdings Alleinerzieherabsetzbetrag heißt, auch noch den Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser ist als Entlastung für Familien mit mindestens einem Kind gedacht, in denen nur ein Elternteil berufstätig ist beziehungsweise der andere Elternteil sehr geringe Einkünfte hat. Diesen Absetzbetrag für Alleinverdiener/innen gibt es in Deutschland nicht.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.