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Einbau eines Kachelofens ist steuerbegünstigt

Der nachträgliche Einbau eines Kamins oder Kachelofens ist eine Modernisierung und kann von der Steuer abgesetzt werden.

Wer einen Kamin oder Kachelofen ins Haus einbaut, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Die Maßnahme gilt als Modernisierung und es spielt dabei keine Rolle, ob das Haus eigentlich mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattet ist. Das entschied das Finanzgericht Sachsen in einem Urteil vom 23. März 2012 (Aktenzeichen 3 K 1388/10). Es komme nicht darauf an, ob die Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands diene, oder einen neuen Gegenstand herstelle, begründeten die Richter.

Wichtig: Beachten Sie die Austauschpflicht für alte Kaminöfen. Ist Ihr Ofen älter als 30 Jahre alt, kann er von der Austauschpflicht betroffen sein. Ist Ihr Ofen schon über 20 Jahre lange in Betrieb, sollten Sie sich aus Gründen des Umweltschutzes am besten jetzt schon nach einer emissionsärmeren Alternative umschauen.

Handwerkerkosten sind bis zu 20 Prozent absetzbar

Engagiert ein/e Eigentümer/in einer Immobilie einen Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, kann er oder sie 20 Prozent der Kosten für die Arbeitszeit des Handwerksbetriebs in der Steuererklärung eintragen; maximal aber 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten dürfen nicht abgesetzt werden.

Mit Scheitholz betriebene Kaminöfen sind nicht mehr förderfähig

Selbst moderne Kaminöfen stoßen beim Verbrennen von Scheitholz immer auch Feinstaub aus. Zudem ist die Verbrennung oft unvollständig, sodass noch mehr Schadstoffe emittiert werden. Das heißt: Holzbefeuerte Kaminöfen können die Vorgaben zu Effizienz und Umweltschutz meistens nicht einhalten, sodass eine staatliche Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für diese Öfen eingestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn ein neuer Kaminofen hinsichtlich seiner Emissionswerte weit unter den Vorgaben der Bundesimmissionsschutzverordnung liegt.

Übrigens:

Wird eine Maßnahme öffentlich gefördert, oder wird ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen, können keine Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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