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Grundsteuer, Grundsteuerreform und Einheitswert – so hängt alles zusammen

Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen. Für die Berechnung dient der Einheitswert. Doch das wird sich ändern: Die Grundsteuerreform zwingt Eigentümer/innen, eine Feststellungserklärung, auch Grundsteuererklärung genannt, abzugeben.

Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben. Das heißt: Wer eine Immobilie oder auch nur Grund und Boden besitzt, zahlt in der Regel Grundsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Großgrundbesitzer/in ist oder nur eine kleine Laube hat. Zum Grundbesitz zählen Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Grundsätzlich wird die Grundsteuer von Eigentümerinnen und Eigentümern bezahlt, sie können diese über die Nebenkostenabrechnung aber auf ihre Mieterinnen und Mieter umlegen.

Die Grundsteuer ist eine sogenannte Gemeindesteuer, die auf inländischen Grundbesitz erhoben wird. Das Aufkommen aus der Grundsteuer – also das, was die Grundbesitzer an Grundsteuer bezahlen müssen – steht der Gemeinde beziehungsweise der Stadt zu, in deren Gebiet das zu besteuernde Grundstück liegt. Die Gemeinde hat das sogenannte Hebesatzrecht, kann auf die Erhebung der Grundsteuer aber auch verzichten, was allerdings in den seltensten Fällen geschieht. Denn die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums spült sie jährlich fast 15 Milliarden Euro in die Kassen (Stand: September 2023).

Übrigens:

Die Grundsteuer gehört zu den direkten Steuern, ebenso wie beispielsweise die Einkommensteuer. Es gibt aber auch direkte Steuern, mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Was sind direkte und indirekte Steuern?

Einheitswert: Was verbirgt sich dahinter?

Noch bis 2025 wird die Grundsteuer anhand des Einheitswerts berechnet. Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, ermittelt sich der Einheitswert aus den Quadratmetern des Grundstücks multipliziert mit dem Bodenwert zum 1. Januar 1964 im Westen beziehungsweise zum 1. Januar 1935 im Osten. Alle bebauten, gemischt genutzten Grundstücke, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke sowie fast alle Einfamilienhäuser werden dafür zunächst im Ertragswertverfahren bewertet.

Wie wird die Grundsteuer mit dem Einheitswert errechnet?

Um den Einheitswert zu erhalten, wird die Jahresrohmiete (zum 1. Januar 1964 im Westen und 1. Januar 1935 im Osten), die ein fiktiver Mieter für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten hätte, mit einem sogenannten Vervielfältiger multipliziert. Hinzu kommen noch Zuschläge (werterhöhende Umstände) und Abschläge (wertmindernde Umstände). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie tatsächlich vermietet wird oder nicht. Aus diesem Einheitswert wird dann durch die Anwendung einer Grundsteuermesszahl zwischen 3,5 und 6 Promille der Grundsteuermessbetrag errechnet.

Die Kommunen, also Städte und Gemeinden in Deutschland, schlagen auf diesen Wert dann noch einen kommunal differierenden Hebesatz auf, woraus sich dann die Steuerlast für die Immobilienbesitzer/innen ergibt. Aktuell variieren die Hebesätze in Deutschland sehr stark: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts liegen sie in manchen Regionen unter 200 Prozent, in anderem dagegen über 900 Prozent. Im Durchschnitt sind es rund 460 Prozent (Stand 2021).

Die Rechnung für die Höhe der Grundsteuer ist dann folgende:

Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Ohne Zwischenschritt: 

Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Grundsteuerreform: Wann kommt sie und warum?

Die Einheitswerte weichen stark vom tatsächlichen Wert eines Grundstücks ab. Sie werden nämlich auf Grundlage der Wertverhältnisse zur Zeit des sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkts am 1. Januar 1964 (West) und 1. Januar 1935 (Ost) festgelegt. Wegen des hohen Verwaltungsaufwands wurde seither auf weitere Hauptfeststellungen verzichtet. Die Grundlage ist somit stark veraltet, die Einheitswerte für Grundstücke liegen heute deutlich unter den tatsächlichen Verkehrswerten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat das bisherige System 2018 als verfassungswidrig erklärt. Begründung: Die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Grundstücke verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Dem Gesetzgeber wurde vom BVG eine Frist bis Ende 2019 gesetzt, um die Ermittlung des Einheitswerts neu zu regeln. Diese Frist wurde dann auch eingehalten und eine Grundsteuerreform beschlossen, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

Die Grundsteuerreform soll dafür sorgen, dass das gesamte Grundsteueraufkommen in Deutschland in etwa auf dem aktuellen Stand bleibt. Zudem sollen Städten und Gemeinden auch weiterhin die für sie notwendigen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen können.

Feststellungserklärung (Grundsteuererklärung): Wie funktioniert das?

Grundstückseigentümer/innen sind wegen der bevorstehenden Grundsteuerreform schon deutlich früher als 2025 zum Handeln gezwungen: Sie mussten zwischen 1. Juli 2022 und 31. Januar 2023 bzw. 30 April 2023 eine sogenannte Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen. Und zwar in digitaler Form, also beispielsweise über ELSTER Online oder andere Tools. 

Übrigens:

Die VLH und alle anderen Lohnsteuerhilfevereine dürfen in Sachen Feststellungserklärung zur Grundsteuer nicht beratend tätig werden (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).

Neue Grundsteuer: Wie wird sie berechnet?

Bei der Feststellungserklärung, umgangssprachlich oft auch Grundsteuererklärung genannt, werden zahlreiche Angaben abgefragt: Lage des Grundstücks einschließlich Gemarkung und Flurstück, Grundstücksfläche und Wohnfläche, Bodenrichtwert sowie gegebenenfalls die Grundstücks- oder Gebäudeart und das Baujahr. Anhand der Angaben aus der Grundsteuererklärung beziehungsweise der Feststellungserklärung wird dann die neue Grundsteuer ermittelt. Das geschieht zunächst in drei Schritten:

  1. Bewertung: Berechnung des Grundsteuerwerts
  2. Steuermesszahl: Ausgleich der Wertsteigerungen zu 1964 (West) und 1935 (Ost)
  3. Hebesatz: Anpassung der Hebesätze durch die Städte und Gemeinden

Anschließend werden die drei Werte miteinander multipliziert, daraus ergibt sich dann die zu zahlende Grundsteuer:

Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Ohne Zwischenschritt:

Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist darauf hin, dass die Gesamtheit der Steuerzahler/innen zwar ungefähr gleich viel Grundsteuer bezahlt wie bisher. Aber: „Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und unvermeidbar“, so das BMF auf seiner Webseite zur neuen Grundsteuer.

Ab wann muss ich die neue Grundsteuer bezahlen?

Ab dem 1. Januar 2025 muss die neue berechnete Grundsteuer bezahlt werden. Bis dahin, also bis zum 31. Dezember 2024, gelten noch die alten Grundsteuerbeträge, die anhand des Einheitswerts erhoben werden. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es auch noch eine Weile dauert, ehe die künftige Höhe der Grundsteuer bekanntgegeben werden kann: Vermutlich werden die konkreten Beträge für die meisten Steuerpflichtigen erst im Herbst 2024 feststehen.

Die neue Grundsteuer C: Was ist das?

Neben der Grundsteuer A (Forst- und Landwirtschaft) sowie der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird mit der Grundsteuerreform die Grundsteuer C eingeführt. Mit der Grundsteuer C können Kommunen für baureife Grundstücke, auf denen aber keine Bebauung erfolgt, einen höheren Hebesatz festlegen. Damit soll vor allem in Ballungsgebieten verhindert werden, dass Grundstücke als Spekulationsobjekte benutzt werden. Wer mit solchen baureifen, aber unbebauten Grundstücken spekulieren will, muss künftig tiefer in die Tasche greifen. Dahinter steckt die Hoffnung, dass auf baureifen Grundstücken vor allem in Gegenden, in denen großer Wohnungsmangel herrscht, auch tatsächlich Wohnraum geschaffen wird.

Die Grundsteuer absetzen: Geht das?

Vermieter/innen legen die Grundsteuer häufig über die Betriebskosten auf ihre Mieter/innen um. Und zwar entweder komplett oder anteilig, falls Sie einen Teil des Grundstücks beziehungsweise der Immobilie selbst nutzen. Verzichten sie allerdings darauf, können sie die Grundsteuer in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen (unter „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“).

Wer seine Immobilie selbst nutzt, kann die Grundsteuer leider nicht absetzen. Das Gleiche gilt für die Mieterinnen und Mieter, die die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung zahlen. Auch sie können die Kosten nicht steuerlich absetzen.

Das Wichtigste zur Grundsteuer in Kürze:

  • Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben.
  • Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ist bis Ende 2024 der Einheitswert.
  • Am 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform mit neuer Berechnung in Kraft.
  • Vermieter/innen können die Grundsteuer auf ihre Mieter/innen umlegen oder als Werbungskosten geltend machen; für Selbstnutzer/innen gilt das nicht.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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