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Schornsteinfeger: Kosten von der Steuer absetzen

Die Rechnung für Schornsteinfeger oder Kaminkehrarbeiten können Sie von der Steuer absetzen. Wir erklären, wie es geht.

Schornsteinfeger: Kosten von der Steuer absetzen

Schornsteinfeger/innen bringen zwar angeblich Glück – aber manchmal bringen sie auch Rechnungen, und die machen bekanntlich weniger glücklich. Die gute Nachricht: Solche Rechnungen lassen sich von der Steuer absetzen. Erfahren Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.

Der Besuch einer Schornsteinfegerin / eines Schornsteinfegers oder der Kaminkehrerin / des Kaminkehrers zählt zu den Handwerkerleistungen und wird daher steuerlich genauso behandelt. Folgende Dienstleistungen sind mit einbezogen:

  • das Kehren des Kamins,
  • Wartungsarbeiten,
  • Überprüfungs- oder Messarbeiten,
  • Legionellenprüfungen,
  • die sogenannte Feuerstättenschau.

Bis 2015 gab es hier noch Abgrenzungen: Nur das Kaminkehren sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten durften in die Steuererklärung eingetragen werden. Doch dann entschied der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht in Steuerfragen, dass auch Mess- und Überprüfungsdienste steuerlich berücksichtigt werden müssen (BFH Urteil v. 06.11.2014 - VI R 1/13 BStBl 2015 II S. 481). Das heißt, alle Tätigkeiten des Schornsteinfegers bzw. der Schornsteinfegerin rund um Heizung, Kamin und Ofen gelten als Handwerkerleistung.

Einen sekundenschnellen Überblick zum Thema Schornsteinfeger/in und Steuern gibt Ihnen auch unser Video:

 

Schornsteinfeger/in: Dieselben Regeln wie bei anderen Handwerkerleistungen im Haushalt

Die Ausgaben für Handwerker/innen, die in Ihrem privaten Haushalt arbeiten, können Sie folgendermaßen absetzen:

  • 20 Prozent der anfallenden Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel Reinigungsmittel) können Sie absetzen, jedoch…
  • …maximal 1.200 Euro im Jahr dürfen Sie für alle Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
  • Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollte die Rechnung diese gesondert auflisten.
  • Zahlen Sie unbedingt per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Auch Mieter/innen können Ausgaben für die Schornsteinfegearbeiten absetzen, die in der Nebenkostenabrechnung angegeben sind.

Darüber hinaus gelten für die Absetzbarkeit von Handwerkerkosten allgemein noch einige weitere Voraussetzungen. Die Leistung muss in Ihrem eigenen Haushalt erbracht werden. Außerdem darf die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme stehen. Anerkannt werden nämlich nur Ausgaben, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen.

Auch Mieter/innen profitieren

Wie in der Aufzählung oben schon erwähnt, können nicht nur Eigentümer/innen die Kosten der Schornsteinfegearbeiten in der Steuererklärung angeben. Auch Mieter/innen können Kaminkehrer/innen-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mietparteien des Hauses umgelegt werden, steuerlich absetzen. Dazu muss die Abrechnung der Vermieterin / des Vermieters die verschiedenen Posten gesondert ausweisen.

Dann können Sie die Ausgaben in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen im Abschnitt Handwerkerleistungen eintragen.

Das alles ist Ihnen zu kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater haben Spaß an solchen Themen und erstellen die Steuererklärung für Sie. Schauen Sie in unsere Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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