Schornsteinfeger: Kosten von der Steuer absetzen
Die Rechnung für Schornsteinfeger oder Kaminkehrarbeiten können Sie von der Steuer absetzen. Wir erklären, wie es geht.

Schornsteinfeger/innen bringen zwar angeblich Glück – aber manchmal bringen sie auch Rechnungen, und die machen bekanntlich weniger glücklich. Die gute Nachricht: Solche Rechnungen lassen sich von der Steuer absetzen. Erfahren Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.
Der Besuch einer Schornsteinfegerin / eines Schornsteinfegers oder der Kaminkehrerin / des Kaminkehrers zählt zu den Handwerkerleistungen und wird daher steuerlich genauso behandelt. Folgende Dienstleistungen sind mit einbezogen:
- das Kehren des Kamins,
- Wartungsarbeiten,
- Überprüfungs- oder Messarbeiten,
- Legionellenprüfungen,
- die sogenannte Feuerstättenschau.
Bis 2015 gab es hier noch Abgrenzungen: Nur das Kaminkehren sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten durften in die Steuererklärung eingetragen werden. Doch dann entschied der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht in Steuerfragen, dass auch Mess- und Überprüfungsdienste steuerlich berücksichtigt werden müssen (BFH Urteil v. 06.11.2014 - VI R 1/13 BStBl 2015 II S. 481). Das heißt, alle Tätigkeiten des Schornsteinfegers bzw. der Schornsteinfegerin rund um Heizung, Kamin und Ofen gelten als Handwerkerleistung.
Einen sekundenschnellen Überblick zum Thema Schornsteinfeger/in und Steuern gibt Ihnen auch unser Video:
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.